Drucksache - 1868/XVIII  

 
 
Betreff: LHO-Betriebe geordnet übergeben – Beschäftigte mitnehmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDDie Fraktion der SPD
Verfasser:Frau Zauner, MargritAhlhoff, Elke
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2011 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Bei der Übertragung der LHO-Betriebe Pflege sind folgende Punkte für die verschiedenen Phasen der Übertragung durch das Bezirksamt in den Vertrags- und Verkaufsverhandlungen zu berücksichtigen:

 

1.      Die Beschäftigtenvertretungen sind frühzeitig an allen Phasen der Übertragung zu beteiligen. Um beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine möglichst hohe Zahl von Übergängen in die neue Trägerstruktur zu ermöglichen, sind folgende Punkte vertraglich festzuhalten

a.      Der Bestandsschutz der tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen für die übergehenden Beschäftigten durch den übernehmenden Träger ist über die Frist von einem Jahr hinaus deutlich zu verlängern.

b.      Der übernehmende Träger verpflichtet sich, von einem Übergang der Beschäftigten zu einem anderen Unternehmen im Konzern mit schlechteren arbeitsvertraglichen und tariflichen Regelungen abzusehen.

c.      Für die einem Übergang widersprechenden Beschäftigen sind durch das Bezirksamt sozialverträgliche Alternativen zu gewährleisten.

 

2.      Beim Kaufvertrag sind keine Regelungen aufzunehmen, die die Rechte der BVV in Bezug auf die Aufstellung von Bebauungsplänen oder die Rechte des Bezirks bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück des Louise-Schroeder-Hauses berühren oder Vorbindungen in Bezug auf weitere Bebauungsmaßnahmen bedeuten.

 

3.      Beim Umzug von Bewohner/innen aus dem Georg-Kriedtke-Haus sind die Belange der Bewohner/innen und der betreuenden Angehörigen so zu berücksichtigten, dass dadurch z.B. keine unzumutbar längeren Wege zum regelmäßigen Besuch der Angehörigen bestehen.

 

 

4.              Der Name „Louise-Schroeder-Haus“ ist auch bei einem neuen Träger als Name für die Einrichtung bei zu behalten.

 

 

Begründung:

 

ggf. mündlich

 
 

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