Drucksache - 1849/XVIII  

 
 
Betreff: Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans 7-49 VE (Seniorenpflegeheim Küterstraße) für die Küterstraße sowie die Grundstücke Küterstraße 7, Prinzenstraße 34-40 (teilweise) und Kaiserstr. 25-26 (teilweise) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2011 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
17.08.2011 
50.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
7-49VE Geltungsbereich

Da der Text dem Büro der BVV bei Redaktionsschluss nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-49VE (Seniorenpflegeheim Küterstraße) für die Küterstraße sowie die Grundstücke Küterstraße 7, Prinzenstraße 34-40 (teilweise) und Kaiserstraße 25-26 (teilweise) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf.

 

Begründung

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Nach dem Verkauf der in Rede stehenden Grundstücksfläche (festgesetzter Schulsportplatz) durch den Liegenschaftsfonds Berlin, besteht die Absicht des Eigentümers und Vorhabenträgers auf dem Grundstück ein Seniorenpflegeheim mit 117 Zimmern und 138 Betten, verteilt auf vier Vollgeschosse und einem Dachgeschoss, zu errichten. Seitens des Bezirks Tempelhof-Schöneberg, Abteilung Schule, Bildung und Kultur wurden keine Bedenken gegen die Aufgabe der Zweckbestimmung vorgetragen, da kein weiterer Bedarf für die Sicherung eines Schulsportplatzes gesehen wird.

Der Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde mit Schreiben vom 05.11.2010 gestellt.

Die dem bestehenden Planungsrecht (Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schulsportplatz) widersprechende, beabsichtigte Nutzung auf dem Areal erfordert die Einleitung und Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem dazugehörenden Durchführungsvertrag.

 

Der Nachweis über die Verfügungsberechtigung über das Vorhabengrundstück wurde durch den Vorhabenträger vor dem Aufstellungsbeschluss erbracht.

Der Vorhabenträger hat zum Nachweis der Finanzierung des Vorhabens eine Finanzierungsbestätigung vorgelegt.

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Mariendorf zwischen Kaiser-, Küter- und Prinzenstraße. Das Vorhabengrundstück grenzt direkt an die Kleingartenkolonie Kaisergarten an. Die nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. In der unmittelbaren Nachbarschaft befindet sich eine Ausbildungsstätte der Berliner Feuerwehr und die Eckener-Schule, die die Vorhabenfläche vormals als Schulsportplatz nutzen wollte. Derzeit stellt sich das 4636m² große Areal als innerstädtische Brachfläche dar.

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Bebauungsplan:

Das Plangebiet ist durch den festgesetzten Bebauungsplan XIII-102 überplant. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gemeinbedarf Schulsportplatz fest. Die Küterstraße ist mit einem Leitungsrecht für den zuständigen Unternehmensträger belastet und teilweise als Stellplatzfläche festgesetzt. Alternativ zur Küterstraße werden Straßenbegrenzungslinien für eine Straße 6 festgesetzt.

Eine dem Bebauungsplan XIII-102 für diese Teilflächen entsprechende Planung wurde nie realisiert.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) ist Wohnbaufläche W2 mit gleichzeitiger Zweckbestimmung Schule dargestellt. Gemäß Rücksprache mit SenStadt IB bezieht sich die Zweckbestimmung Schule auf den vorhandenen Standort der Eckener-Schule. Eine Flächennutzungsplanänderung ist somit nicht erforderlich. Die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ist gegeben.

 

4. Wesentlicher Planinhalt

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-49VE ist die Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf einer 4636m² großen Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,32 und einer GFZ von 1,22. Die Erschließung soll über die gewidmete Küterstraße erfolgen. Die Planung der Straße 6 soll aufgegeben werden. Als Art der Nutzung soll allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

5. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg beurteilt die Planungsabsicht wie folgt: „Die angezeigten Planungsziele lassen zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.“

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C gibt folgende Stellungnahme ab: „Gegen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Grundstücke (...) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.“

Es besteht jedoch ein dringendes Gesamtinteresse Berlins aufgrund des Verlaufs der Fahrradroute RR 11 (Berlin-Mahlow) durch das Bebauungsplangebiet. Das Verfahren ist gemäß § 7 AGBauGB durchzuführen. Im Bebauungsplanverfahren wäre eine direktere Streckenführung der Fahrradroute im Bereich zwischen Kaiser- und Prinzenstraße als Verlängerung bzw. Durchstich im Zuge der Richter- und Machonstraße zu prüfen

 

Aus Sicht des Bezirks ist eine direktere Streckenführung nicht verhältnismäßig, da dieser Streckenverlauf den Ankauf von fünf privat genutzten Grundstücksteilflächen zu Folge hätte. Die Streckenersparnis betrüge jedoch kaum 200m. Die Fahrradroutenverbindung ist durch das vorhandene Straßennetz über die Küterstraße (Zone 30, Anlieger ist die Eckener-Schule) vollumfänglich abgedeckt.

 

Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB sind gegeben. In Absprache mit dem Vorhabeträger wird jedoch kein beschleunigtes Verfahren durchgeführt, da aufgrund der Realnutzung (naturnahe Brachfläche) im Zusammenhang mit den geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen (Grünfläche mit Zweckbestimmung Gemeinbedarf Schulsportplatz) eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB geboten ist.

 

6. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)

 

 
 

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