Drucksache - 1845/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des BA-Beschlusses Nr.: 221/08 vom 26.08.2008 (Abl. Nr. 42 v. 12.09.2008, S. 2185) zur Aufstellung der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.05.2011 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.06.2011 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Da der Text dem Büro der BVV bei Redaktionsschluss nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses Nr.: 221/08 vom 26.08.2008 (Abl. Nr. 42 v. 12.09.2008, S. 2185) zur Aufstellung der Bebauungspläne 7-31B für die Grundstücke Rathausstraße 48 / Großbeerenstraße 2, Lankwitzer Straße 28-44 sowie Teilflächen des Grundstücks Ringstraße 25-29, 43 und Lankwitzer Straße 45-54, 56-57

und

7-32B für die Grundstücke Ringstraße 11-24, Lankwitzer Straße 55 sowie Teilflächen des Grundstücks Ringstraße 25-29, 43 und Lankwitzer Straße 45-54, 56-57

im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf

 

Begründung

 

Ziel der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B war es, im Zusammenhang mit dem bereits eingestellten Bebauungsplan 7-25VE (Polaris), Nutzungskonflikte in der Gemengelage (Sondergebiet Sport und Freizeit / Gewerbe und Industrie) zu vermindern. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B grenzten unmittelbar an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-25VE an. Die Baugrundstücke der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B sollten entsprechend o.a. Konfliktsituation in ein Gewerbegebiet umgewandelt werden.

Durch die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 7-25VE hat sich das Planerfordernis der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B erübrigt.

 

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss der Bebauungspläne 7-31B und 7-32B vom 26.08.2009 sind keine weiteren Verfahrenschritte eingeleitet worden.

Mit der Einstellung der Bebauungsplanverfahren 7-31B und 7-32B gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes XIII-B 1 hinsichtlich der Nutzungsart (Gewerbegebiet, Industriegebiet) und die Ausweisungen des Baunutzungsplanes hinsichtlich des Nutzungsmaßes (Baustufe 6) fort.

 

In den Geltungsbereichen sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die der Einstellung der Bebauungsplanverfahren 7-31B und 7-32B entgegenstehen könnten.

 

Gemäß § 11 i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die Absicht die Bebauungsplanverfahren einstellen zu wollen unterrichtet. Es bestehen keine Bedenken.

 

Der Beschluss über die Einstellung der Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 Abs. 1 AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt sich aus § 15 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)

 

 
 

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