Drucksache - 1572/XVIII  

 
 
Betreff: Volksbegehren Berliner Wassertisch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
  Band, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Entscheidung
07.12.2010 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.09.2010 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.10.2010 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Ersatzantrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV fasste am 29.09. 2010 folgenden Beschluss:

 

„ 1. Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die bereits laufende Unterschriftensammlung für die zweite Stufe des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ zu unterstützen.

 2. Dafür sollten für alle Volksbegehren die Auslage und Abgabe von Unterschriftenlisten in allen bezirklichen Einrichtungen möglich gemacht werden.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die Auslage von Unterschriftslisten und die Ermöglichung der Abgabe von Unterschriften für Volksbegehren in anderen Einrichtungen des Bezirks als den amtlichen Auslegungsstellen ist unzulässig.

 

Nach § 22 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes (AbstG) erfolgt die Zustimmung zu Volksbegehren durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung).

Nach § 21 AbstG bestimmt der Landesabstimmungsleiter einheitlich Tage und Zeiten, an denen in amtlichen Auslegungsstellen die Eintragungen vorgenommen werden können. Die Bezirksabstimmungsleiter bestimmen die amtlichen Auslegungsstellen. Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso lange geöffnet sein.

 

Nach diesen Vorschriften haben die Bezirke (im vorliegenden Zusammenhang) nur die Aufgabe, die vom Bezirksabstimmungsleiter bestimmten amtlichen Auslegungsstellen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.

Eine darüber hinausgehende Unterstützung in der Form der Auslage von Unterschriftslisten und der Ermöglichung der Abgabe von Unterschriften in anderen Einrichtungen des Bezirks als den amtlichen Auslegungsstellen ist nicht vorgesehen und wäre mit den genannten Vorschriften unvereinbar.

Die Beschränkung der Aufgabe der Bezirke auf die Einrichtung der amtlichen Auslegungsstellen enthält wegen des abschließenden Charakters der Regelungen auch eine Beschränkung der Zulässigkeit bezirklichen Handelns.

Der Grundsatz der politischen Neutralität des bezirklichen Verwaltungshandelns verbietet eine über den Rahmen des Abstimmungsgesetzes hinausgehende Unterstützung von Volksbegehren. Die Möglichkeit der sogenannten „freien Sammlung“ außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen durch die Trägerin eines Volksbegehrens bezieht sich auf die Sammlung von Unterschriften „auf der Straße“ und ist strukturell staatsfern. Mit dieser Staatsferne wäre es unvereinbar, würden die Bezirksämter neben den amtlichen Auslegungsstellen Räume für die Durchführung solcher freien Sammlungen zur Verfügung stellen. Obendrein bestünde wegen unterschiedlicher Handhabung in den Bezirken die Gefahr einer Verzerrung des Abstimmungsergebnisses und wegen des „amtlichen“ Anscheins der freien Unterschriftensammlung in bezirklichen Einrichtungen die Gefahr einer Irreführung der Bürger.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Durchführung einer freien Sammlung um politische Betätigung handelt, die in bezirklichen Räumen auch nach Nr. 8 der Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (AllA Werbung) unzulässig ist.

 

 

 
 

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