Drucksache - 1526/XVIII  

 
 
Betreff: Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-18-2 (Grundstücke an der Martin-Luther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg) Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-39-2 (Dorlandhaus, An der Urania / Keithstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg) Aufstellung der Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be (Zentrale Bereiche am Wittenbergplatz, An der Urania und Martin-Luther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndHapel, Dieter
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
01.09.2010 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.09.2010 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
22.09.2010 
Fortsetzung der 40.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

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des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse:

 

1. Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-18-2 für die Grundstücke Fuggerstraße 17/21, Martin-Luther-Straße 12/20a, Motzstraße 40, Geisbergstraße 1-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde eingestellt.

2. Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-39-2 für das Grundstück An der Urania 20/22 / Keithstraße 2/4 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde eingestellt.

3. Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Bd für die Grundstücke Augsburger Straße 18, Nürnberger Straße 49-69, Tauentzienstraße 1-7a, 19-24, Passauer Straße 1-3, 39-43, Ansbacher Straße 16-29, Bayreuther Straße 7-9a, 35-41, Wittenbergplatz 1-6, Kleiststraße 19-26, Keithstraße 1-4 und An der Urania 2/22 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde auf der Grundlage von § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren eingeleitet. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird bei vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

4. Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Be für die Grundstücke An der Urania 7/17, Kleiststraße 9-12, 30-31, Martin-Luther-Straße 1/9, 12/20a, Fuggerstraße 14, 17/21 und Geisbergstraße 1-2 / Motzstraße 40 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde auf der Grundlage von § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eingeleitet.

 

Begründung

Die Einstellungen bzw. Aufstellungen der genannten Bebauungsplanverfahren dienen der Vereinheitlichung bzgl. der Zulässigkeit der Nutzungen im Kerngebiet der Schöneberger City West (u.a. bzgl. Bordellen und Vergnügungsstätten) sowie in Teilbereichen der Sicherung und Stärkung vorhandener Wohnnutzung.

 

Die mit den Bebauungsplanverfahren XI-39-2 und XI-18-2 angestrebten Ziele werden in den neuen Bebauungsplanverfahren 7-13Bd und 7-13Be bzgl. der Art der baulichen Nutzung weiterverfolgt:

Ziel des Bebauungsplanverfahrens XI-39-2 war die bestandsschützende Sicherung der vorhandenen Bebauung und Nutzung auf dem Grundstück An der Urania 20/22 / Keithstraße 2/4 durch Festsetzung eines Kerngebiets (mit Nutzungsbeschränkungen für Vergnügungsstätten) sowie durch reine Baukörperausweisungen. Aufgrund des Denkmalschutzes für das in Rede stehende Gebäude ist über geltendes Recht hinaus keine weitere Regelung bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung erforderlich. Das Ziel bzgl. der Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplanverfahren 7-13Bd weiterverfolgt.

Ziel des Bebauungsplanes XI-18-2 waren Regelungen ausschließlich zur Art der baulichen Nutzung. Der im Plangebiet hohe Wohnanteil sollte rechtlich erhalten und gestärkt werden. Dieses Ziel wird im Bebauungsplanverfahren 7-13Be weiterverfolgt.

 

Die Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be sind im Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 7-13Bc zu sehen. Die genannten Pläne sind aus dem Ursprungsplan 7-13B hervorgegangen, welcher die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung an die gesamtstädtische Zielsetzung gemäß Flächennutzungsplan verfolgt: Beschränkung der Kerngebietsfestsetzung auf zentrale Bereiche und Stärkung sowie bestandsorientierte Gebietsausweisung der anderen Bereiche (7-13Ba bis 7-13Bc).

Die Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be überplanen die Kerngebiete der Schöneberger City West, welche, mit Ausnahme zweier Grundstücke im Bereich Motzstraße, gemäß der gesamtstädtischen bzw. bezirklichen Zielsetzung Kerngebiete bleiben sollen bzw. aus rechtlichen Gründen bleiben müssen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Straßenzüge Tauentzienstraße / Wittenbergplatz / Kleiststraße und An der Urania / Martin-Luther-Straße, teilweise mit Seitenstraßen.

Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es sich bei den Plangebieten um Gemischte Baufläche M 1 bzw. M 2 und nur im Bereich der Martin-Luther-Straße um Wohnbaufläche W 1.

 

Konkret werden folgende Ziele verfolgt:

-          Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung von 1990. Dies dient insbesondere der Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage und damit der rechtlichen und städtebaulichen Gleichbehandlung gleichwertiger Bereiche.

-          Einheitliche und städtebaulich sinnvolle Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen, um der Entwicklung der Schöneberger City West zu einem Vergnügungsviertel vorzubeugen. Die entsprechende Regelung im Bebauungsplan XI-B gilt nur für ausgewählte Grundstücke und nur für Vergnügungsstätten. Randbereiche zu den zentralen Grundstücken sowie sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13Be enthalten keine Regelungen zu Vergnügungsstätten. Darüber hinaus sind Regelungen des XI-B bzgl. Schank- und Speisegaststätten weder  städtebaulich erforderlich noch begründbar. Darüber hinaus steht die Regelung im Widerspruch zu zwischenzeitlich erfolgten Genehmigungen. Diese Regelung soll aufgehoben werden.

-          Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung an der Martin-Luther-Straße und Seitenstraßen gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Dies soll auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 BauNVO als auch durch die gezielte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf zwei Grundstücken an der Motzstraße erfolgen.

 

Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, überbaubaren Grundstücksfläche sowie Straßenverkehrsfläche sind, analog zu den Bebauungsplänen 7-13Ba bis 7-13Bc, nicht erforderlich.

 

Vereinfachtes Verfahren

Gemäß § 13 BauGB kann ein Bebauungsplanverfahren, durch das die Grundzüge der Planung nicht berührt werden als einfaches Verfahren durchgeführt werden. Die Ziele des Bebauungsplanes 7-13Bd erfüllen die Kriterien. Somit erfolgt die Aufstellung auf der Grundlage von § 13 BauGB.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird bei vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Beschleunigtes Verfahren

Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.

Der innerstädtische Bebauungsplan 7-13Be erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage und der angestrebten einheitlichen Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen im Plangebiet sowie der Sicherung von vorhandenem Wohnen werden Maßnahmen der Innenentwicklung verfolgt. Rechtssicherheit für die im Plangebiet befindlichen Handelsbetriebe sowie die zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur werden geschaffen. Eine Abwanderung aufgrund einer Verdrängung durch Vergnügungsstätten und Bordelle wird verhindert. Darüber hinaus wird ein Trading-Down-Effekt vermieden. Dies wirkt sich positiv auf die im Plangebiet vorhandene wirtschaftliche Struktur und die gesamtstädtische Bedeutung der City West aus.

Die verfolgte Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen, um vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen auszuschließen, ist eine sogenannte „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB.

Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die Grundflächenzahl-Obergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13a-Bebauungsplänen gegeben. Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt, die sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken können.

Der Bebauungsplan 7-13Be wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben über geltendes Recht hinaus begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, sind ebenfalls nicht gegeben.

Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.

Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich im Plangebiet bereits um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt. Die Art der baulichen Nutzung soll auf fast allen Grundstücken nicht geändert werden. Es sollen störende Arten bzw. Unterarten nicht mehr bzw. nur noch ausnahmsweise zulässig sein. Darüber hinaus soll die vorhandene sensible Wohnnutzung in einem Teilbereich explizit gesichert werden.

Unabhängig von Umweltberichten werden die Umweltbelange Gegenstand der Abwägung in der Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen wird mit einer leichten Verbesserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.

 

Mitteilungsverfahren

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB äußerten sich die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung wie folgt:

Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurde mitgeteilt, dass keine Widersprüche zwischen der Planung und den Zielen der Raumordnung erkennbar sind.

Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die angestrebten Beschlüsse. Die Senatsverwaltung weist jedoch darauf hin, dass die Bebauungsplanverfahren 7-13Bd und 7-13Be das dringende Gesamtinteresse Berlins berühren; und zwar aufgrund der Lage von übergeordneten Straßenverbindungen bzw. Ergänzungsstraßen im Plangebiet und in angrenzenden Bereichen. Die Verfahren werden somit auf der Grundlage von § 7 AGBauGB durchgeführt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens wurde von SenStadt für beide Bebauungspläne bejaht. Es wurde jedoch angeregt zu prüfen, ob auch die Durchführung von vereinfachten Bebauungsplanverfahren möglich ist. Da dies nur für das Verfahren 7-13Bd möglich ist, wurde der Beschluss entsprechend gefasst. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-13Be sieht die Änderung der Gebietsart für zwei Grundstücke vor. Somit sind hier die Grundzüge der Planung berührt und die Voraussetzungen des § 13 BauGB nicht erfüllt.

Weitere Hinweise werden im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt.

 

Weiteres Vorgehen

Es ist geplant, die Beschlüsse im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-13Be zu informieren. Anschließend sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Verfahren 7-13Bd und 7-13Be beteiligt werden. Auf frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der bestandsorientierten Planungen im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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