Drucksache - 1520/XVIII
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Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit
beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Beschlussfassung- zu Pkt. 20 der
Tagesordnung vom 17.08.2010 vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der
Veränderungssperre XIII-B 1-1 / 56 zu
beschließen. Begründung
Das o.g. Grundstück (ehem. Kolonie Eisenbahn-Landwirtschaft)
liegt im Geltungsbereich des am 12.07.2005 festgesetzten Bebauungsplans XIII-B
1 (GVBl. S 431), der die Art der baulichen Nutzung regelt. Die
Grundstücksfläche ist in einer Tiefe von 50 m hinter der
Straßenbegrenzung/Eigentumsgrenze als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO ´90) und zu
einem weiteren Teil als Industiegebiet (§ 9 BauNVO) festgesetzt. Hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung gilt der Baunutzungsplan i.V.m. den
planungsrechtliche Vorschriften der BO 58 als übergeleitete
Bebauungsplanregelung weiter. Danach
handelt es sich um ein Gebiet der Baustufe IV/3 mit einer maximal zulässigen
GRZ bis 0,5 und einer zulässigen BMZ bis 4,8 bei geschlossener Bauweise. . Zudem
liegt das o.a. Grundstück im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplanes XIII-B1-1, aufgestellt mit Beschluss des Bezirksamtes am
26.01.2010 (s. Abl. S. 764). Dessen
beabsichtigter Planinhalt ist die textliche Festsetzung: „Im
Gewerbe- und Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das
gilt nicht für Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit
Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, die mit diesen Betrieben im
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und flächenmäßig
(deutlich) untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind. Diese sind
ausnahmsweise zulässig.“ Hiermit
sollen die verbindlich formulierten Ziele des beschlossenen bezirklichen
Zentrenkonzepts unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im
Zentrengefüge unterbleiben. Für Teile
des o. a. Grundstücks wurden folgende Vorbescheidsanträge eingereicht: 1. Ein Antrag auf Errichtung von drei Einzelhandelseinrichtungen
mit insgesamt 2.400 m² Verkaufsfläche bei 3.600 m² Geschossfläche in einer in
Anspruch genommenen Baugebietsfläche von 15.000 m² wurde am 28.10.2009
gestellt. 2. Ein weiterer vorliegender Antrag
vom 12. Februar 2010 beinhaltet den Neubau einer eigenständigen
Einzelhandelsnutzung mit einer Geschossfläche von 1200m² bei einer
Verkaufsfläche von 799m². Beide
Anträge widersprechen den Zielen des i.V. befindlichen Bebauungsplanes
XIII-B1-1, der eigenständigen Einzelhandel in dem Bereich ausschließt. Eigenständigen
Einzelhandelsnutzungen kann hier nicht zugestimmt werden. Auf Grund
des Verfahrensstandes des Bebauuungsplanes XIII-B 1-1 kommt bisher eine
Versagung in beiden Antragsfällen noch nicht in Betracht. Eine
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben ist im Einzelfall für einen
Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planungsziele des Bebauungsplanes XIII-B1-1 durch das Vorhaben
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würden. Da dies
hier der Fall ist, mussten beide Anträge gemäß §15 Abs.1 BauGB zurückgestellt
werden. Der
Fachbereich Genehmigen ist der Empfehlung des Fachbereichs Planen nachgekommen
und hat die Vorbescheidgesuche gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit bauaufsichtlichem
Bescheid auf die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt. Beide
Antragsteller sind mittlerweile in den Widerspruch gegen die jeweiligen
Zurückstellungsbescheide zu den Baugesuchen durch den Fachbereich Genehmigen
(zu 1. Bescheid vom 22.01.2010, gilt als zugestellt am 26.01.2010/ zu 2.
Bescheid vom 20.04.2010 gilt als zugestellt am 26.04.2010) gegangen. Da
die Anträge aufrechterhalten bleiben und der Bebauungsplan XIII- B 1-1 bis zum
31. Dezember 2010 nicht festgesetzt werden kann, ist nunmehr zur weiteren
Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB erforderlich, damit die Bauanträge durch den Fachbereich Genehmigen
abschließend negativ beschieden werden können. Die
Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB (zwei Jahre ab der
Zustellung der Zurückstellung des (in diesem Fall) 1. Baugesuchs -26.01.2010-). §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Haushaltsmäßige
und personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine. |
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