Drucksache - 1520/XVIII  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XIII-B 1-1 / 56 für das Grundstück Säntisstraße 95 / 129 und Schwechtenstraße 8 (Kolonie Eisenbahn-Landwirtschaft Säntisstraße) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndHapel, Dieter
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
01.09.2010 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung vom 20.08. 2010

Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Beschlussfassung- zu Pkt

Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Beschlussfassung- zu Pkt. 20 der Tagesordnung vom 17.08.2010 vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre XIII-B 1-1 / 56  zu beschließen.

 

Begründung

 

Das o.g. Grundstück (ehem. Kolonie Eisenbahn-Landwirtschaft) liegt im Geltungsbereich des am 12.07.2005 festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1 (GVBl. S 431), der die Art der baulichen Nutzung regelt. Die Grundstücksfläche ist in einer Tiefe von 50 m hinter der Straßenbegrenzung/Eigentumsgrenze als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO ´90) und zu einem weiteren Teil als Industiegebiet (§ 9 BauNVO) festgesetzt.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gilt der Baunutzungsplan i.V.m. den planungsrechtliche Vorschriften der BO 58 als übergeleitete Bebauungsplanregelung weiter.

Danach handelt es sich um ein Gebiet der Baustufe IV/3 mit einer maximal zulässigen GRZ bis 0,5 und einer zulässigen BMZ bis 4,8 bei geschlossener Bauweise.

.

Zudem liegt das o.a. Grundstück im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XIII-B1-1, aufgestellt mit Beschluss des Bezirksamtes am 26.01.2010 (s. Abl. S. 764).

Dessen beabsichtigter Planinhalt ist die textliche Festsetzung:

„Im Gewerbe- und Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und flächenmäßig (deutlich) untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“

 

Hiermit sollen die verbindlich formulierten Ziele des beschlossenen bezirklichen Zentrenkonzepts unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im Zentrengefüge unterbleiben.

 

Für Teile des o. a. Grundstücks wurden folgende Vorbescheidsanträge eingereicht:

 

1. Ein Antrag auf  Errichtung von drei Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt 2.400 m² Verkaufsfläche bei 3.600 m² Geschossfläche in einer in Anspruch genommenen Baugebietsfläche von 15.000 m² wurde am 28.10.2009 gestellt.

 

2. Ein weiterer vorliegender Antrag vom 12. Februar 2010 beinhaltet den Neubau einer eigenständigen Einzelhandelsnutzung mit einer Geschossfläche von 1200m² bei einer Verkaufsfläche von 799m².

 

Beide Anträge widersprechen den Zielen des i.V. befindlichen Bebauungsplanes XIII-B1-1, der eigenständigen Einzelhandel in dem Bereich ausschließt.

 

Eigenständigen Einzelhandelsnutzungen kann hier nicht zugestimmt werden.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauuungsplanes XIII-B 1-1 kommt bisher eine Versagung in beiden Antragsfällen noch nicht in Betracht.

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben ist im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planungsziele des Bebauungsplanes XIII-B1-1 durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würden.

 

Da dies hier der Fall ist, mussten beide Anträge gemäß §15 Abs.1 BauGB zurückgestellt werden.

 

Der Fachbereich Genehmigen ist der Empfehlung des Fachbereichs Planen nachgekommen und hat die Vorbescheidgesuche gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit bauaufsichtlichem Bescheid auf die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt.

 

Beide Antragsteller sind mittlerweile in den Widerspruch gegen die jeweiligen Zurückstellungsbescheide zu den Baugesuchen durch den Fachbereich Genehmigen (zu 1. Bescheid vom 22.01.2010, gilt als zugestellt am 26.01.2010/ zu 2. Bescheid vom 20.04.2010 gilt als zugestellt am 26.04.2010) gegangen.

 

Zu 1. wurde wiederum mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat Oberste Bauaufsicht vom 21.05.2010 der Widerspruch des Antragstellers vom 22.02.2010 zurückgestellt, mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB bis zum 31.12.2010 ausgesetzt wird.

 

Zu 2. wurde am 21.05.2010 ebenfalls Widerspruch durch den Antragsteller eingelegt, der noch nicht beschieden wurde.

 

Da die Anträge aufrechterhalten bleiben und der Bebauungsplan XIII- B 1-1 bis zum 31. Dezember 2010 nicht festgesetzt werden kann, ist nunmehr zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich, damit die Bauanträge durch den Fachbereich Genehmigen abschließend negativ beschieden werden können.

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB (zwei Jahre ab der Zustellung der Zurückstellung des (in diesem Fall) 1. Baugesuchs -26.01.2010-).

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Keine.

 

 

 
 

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