Drucksache - 1492/XVIII
des Bezirksamtes
Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgenden Beschluss zum Bebauungsplan 7-13B c: Der Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-13 Bc wurde um das Grundstück Fuggerstraße 14 / Martin-Luther-Straße 9 reduziert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13 B c umfasst nunmehr die Grundstücke An der Urania 1, 5, Kurfürstenstraße 123-130, Einemstraße 11, Ahornstraße 1-5, Maienstraße 1 A-3, Courbierestraße 3-17, Kleiststraße 3-8, 32-35, Eisenacher Straße 1-3A, Fuggerstraße 2/10, Kalckreuthstraße 3-4, 16-19 und eine Teilfläche des Grundstücks Martin-Luther-Straße 3-7 / Fuggerstraße 12 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Begründung Ziel des Bebauungsplans 7-13 Bc ist es, das vorhandene Wohnen
bzw. die vorhandene Nutzungsmischung im Bereich östlich des Straßenzuges
an der Urania / Martin-Luther-Straße, welcher derzeit planungsrechtlich noch
als Kerngebiet gesichert ist, bestandsorientiert und entsprechend den
allgemeinen gesamtstädtebaulichen Zielsetzungen zu schützen und zu
entwickeln. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Wohnnutzung, denn sie
trägt wesentlich zur Nutzungsvielfalt und Belebung der City-West bei und ist
gleichzeitig, aufgrund der geltenden Festsetzung ”Kerngebiet”, die
am stärksten von Verdrängung und Störung bedrohte Nutzungsart. Teilweise ist
Wohnen derzeit planungsrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus sollen potentielle Nutzungskonflikte
in den Bereichen, die sich selbst nach jahrzehntelanger Festsetzung als
Kerngebiet nicht zu einem solchen entwickelt haben und sich aus städtebaulicher
Sicht nicht mehr zu einem zentralen Bereichen entwickeln sollen, durch eine
bestandsorientierte Festsetzung als allgemeines Wohngebiet bzw. als
Mischgebiet, ausgeschlossen werden. Außerdem ist in den Randbereichen der Schöneberger Innenstadt der Entwicklung zu einem Vergnügungszentrum gegenzusteuern. Das in Rede stehende Grundstück Fuggerstraße 14 / Martin-Luther-Straße 9 ist unbebaut und wird durch einen Autohandel genutzt. Es wurde aufgrund seiner Lage an der ruhigen Seitenstraße „Fuggerstraße“ mit hohem Wohnanteil in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13Bc mit aufgenommen. Es handelt sich jedoch um ein Grundstück, welches an der Hauptverkehrsstraße Martin-Luther-Straße liegt und auch aufgrund der Ecksituation an der Fassade der Fuggerstraße stark den verkehrlichen Emissionen der Hauptverkehrsstraße ausgesetzt ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das nördlich gelegene Grundstück in offener Bauweise bebaut wurde und eine Blockrandschließun auf absehbare Zeit entgegensteht. Somit wäre eine Bebauung auf dem in Rede stehenden Grundstück von allen Seiten Lärm- und Luftbelastungen ausgesetzt. Die Schaffung ruhigen ist auch unter Beachtung einer entsprechenden Raumaufteilung nicht realisierbar. Weder die städtebauliche Entwicklung noch Ordnung stehen der Reduzierung des Geltungsbereichs um das Grundstück Fuggerstraße 14 / Martin-Luther-Straße entgegen. Soweit Planbedarf für das in Rede stehende Grundstück erkennbar ist, wird ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren mit erforderlichem Geltungsbereich aufgestellt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Reduzierung des Geltungsbereichs nicht berührt. Als nächster Verfahrenschritt wird somit die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ohne parallele, erneute Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Im Rahmen der Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Anschreiben explizit auf die Geltungsbereichsreduzierung hingewiesen. Mitteilungsverfahren und weiteres Vorgehen Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB äußerten die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung keine Bedenken zur Geltungsbereichsreduzierung. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet. RechtsgrundlageBezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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