Drucksache - 1489/XVIII  

 
 
Betreff: Neuwahl einer Schiedsperson durch die Bezirksverordnetenversammlung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
16.06.2010 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung

Für den Schiedsamtsbezirk Nr

 

 

Für den Schiedsamtsbezirk Nr. 1 wird auf die Dauer von fünf Jahren als Schiedsperson

 

                                          Frau Hannelore Herlan

                                          Laubacher Str. 8, 14197 Berlin                                   

                                         

gewählt.

 

 

Begründung: 

 

Nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz wählt die Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von 5 Jahren für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson. Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts. Die jeweilige Amtsperiode beginnt mit der Bestätigung bzw. bei der Erstwahl mit der Vereidigung durch die Präsidentin/den Präsidenten des Amtsgerichts.

 

Die Amtsperiode der bisherigen Schiedsperson Herr Rainer Ahlberg endete am 11.11.2009.

 

Herr Ahlberg steht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.

 

Für die Wahl als Schiedsperson kommt somit als einzige Bewerberin Frau Herlan in Betracht. Nach beruflichem Werdegang und ihrer persönlichen Anhörung erscheint Frau Herlan sehr gut geeignet. Sie erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und ist bereit, das Ehrenamt auszuüben.

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7.4.1994 (GVBl. S. 109)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Die Mittel sind im Haushaltsplan des Bezirksamtes bei 3510/41201 (Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige), 3510/51101 (Geschäftsbedarf) und 3510/51201 (Bücher und Zeitschriften) veranschlagt. Zusätzliche Kosten entstehen nicht.

 

 
 

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