Drucksache - 1411/XVIII
Punkt 1 Der Empfehlung der BVV nachkommend habe ich einen
entsprechenden Brief an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales Herrn Fritsch geschrieben. Im Anhang finden Sie sowohl eine Kopie des
Schreibens als auch die Antwort von Staatsekretär Rainer-Maria Fritsch. Punkt 2 In einer weiteren Anlage zu diesem Schreiben übersende ich
hiermit gem. Nr. 2 des o.a. Beschlusses eine Auflistung der Anbieter von
Sozialleistungen, mit denen das Sozialamt kooperiert. Auf eine Auflistung bzw.
Ausführungen zu den zahlreichen im Bezirk ansässigen ambulanten Pflegediensten
wird an dieser Stelle verzichtet, da diese sich primär in einem
Vertragsverhältnis zu den Pflegekassen befinden und deren Aufsicht unterliegen.
Das Sozialamt leistet hier in der Regel nur ergänzende Hilfen nach §§ 61 ff SGB
XII. Ich muss darauf hinweisen, dass die aufgelisteten Summen der
Vergütungen nur sehr bedingt aussagekräftig sind. Die Zahlen stammen aus einer
Auswertung aus dem Fachverfahren OPENPROSOZ. Das Fachverfahren OPENPROSOZ
bietet bisher leider nur sehr unzureichende und grobe Auswertungsmöglichkeiten
für die gewünschten Daten. Für das Jahr 2009 gilt außerdem, dass im laufenden Jahr 2009
die Umstellung des Fachverfahrens von PROSOZ/S auf OPENPROSOZ erfolgte. Soweit
im Jahre 2009 noch Zahlungen aus PROSOZ/S geleistet wurden, sind diese
Zahlungen nicht mehr auswertbar und daher in den Summen nicht enthalten. Die
Summen umfassen neben den Betreuungsleistungen nach § 67 SGB XII in
einigen Fällen auch die Unterkunftskosten und es ist nicht möglich, diese
herauszufiltern. Einige Träger, die Betreuungsleistungen nach § 67 SGB XII
erbringen, bieten mehrere Leistungstypen an (vgl. Anlage zum Berliner
Rahmenvertrag). Es ist leider unmöglich, für jeden einzelnen Leistungstyp die
entsprechende Teilsumme darzustellen; es kann nur das Gesamtvolumen der
Leistungsvergütung 2009 ausgewiesen werden. Andere Auswertungsmöglichkeiten sind bedauerlicherweise
nicht vorhanden. Eine manuelle Auswertung alternativ zur Auswertung aus dem
Fachverfahren OPENPROSOZ kommt nicht in Betracht, da sie sehr zeit- und
arbeitsaufwändig und personell nicht leistbar ist. Die Erfassung bereits
beendeter und ggf. in anderen Bezirken weitergeführter Fälle wäre dabei nicht
möglich und das Ergebnis gleichfalls nur bedingt aussagekräftig. Aufgrund der Vielzahl von Sozialleistungserbringern im
Bereich der Eingliederungshilfe, die für das Sozialamt tätig sind, haben wir
uns auf diejenigen Träger beschränkt, mit denen wir im so genannten
Trägermodell Einzelvereinbarungen geschlossen haben. Die Leistungserbringer,
die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den Berliner
Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII geschlossen haben und Berlinweit ihre
Leistungen erbringen, sind nur namentlich aufgelistet. Die Leistungs-,
Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen, die im Rahmenvertrag festgelegt sind,
sind verbindlich für alle Vertragspartner und auch die Bezirksverwaltungen. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass grundsätzlich die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als Träger der
Sozialhilfe für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und
stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig
ist. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden
werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und
Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII sowie Vereinbarungen nach § 85
und § 89 SGB XI geschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Nr. 14 Abs. 1
und 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG)
hingewiesen. Die Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XII betreffen die
Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII, die für Einrichtungen und
Dienste für Menschen mit seelischer Behinderung, Menschen mit geistiger,
körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung und andererseits Menschen mit
besonderen Schwierigkeiten nach § 67 und § 68 SGB XII gewährt werden. Es
handelt sich um folgende Einrichtungen und Dienste[1] a) Vollstationäre Einrichtungen
b) Teilstationäre Einrichtungen, in denen Hilfen gem. §§ 53,
54, 55, 56 SGB XII erbracht werden:
Werkstätten für behinderte Menschen, Förderbereiche, therapeutisch betreute Tagesstätten /
Beschäftigungstagesstätten für seelisch behinderte Menschen c) Dienste, die Hilfen gem. §§ 53,54 SGB XII erbringen:
d) Ambulante Pflegedienste gem. § 27 Abs. 3, §§ 61 ff und §
70 SGB XII e) Dienste, die Hilfen für den Personenkreis nach § 67 SGB
XII erbringen ambulant ·
Wohnungserhalt
und Wohnungserlangung (WuW) ·
Betreutes
Einzelwohnen (BEW) ·
Betreutes
Gruppenwohnen (BGW) ·
Betreutes
Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige) (BGW Droge) stationär ·
Übergangshaus
(ÜH) ·
Kriseneinrichtung
(KE) ·
Krankenstation
(Kst), zur Zeit nicht verfügbar. Die rechtlichen Grundlagen bilden neben den gesetzlichen
Regelungen im SGB XII der Berliner Rahmenvertrag (BRV) und die Beschlüsse der
Berliner Vertragskommission Soziales (KO75) für Einrichtungen und Dienste nach
dem SGB XII. Entsprechend diesen Regelungen wird zwischen dem Sozialhilfeträger
(für Soziales zuständige Senatsverwaltung) und dem Träger der Einrichtung /
Dienst eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Leistungs-, Vergütungs-
und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen, die eine entsprechend den Besonderheiten
des jeweiligen Leistungstyps vereinbarte Vergütung enthält. Die Umsetzung der
Aufgaben des Berliner Rahmenvertrages liegt federführend bei der ständigen
Kommission für den Bereich Soziales (Berliner Vertragskommission für Soziales -
KO75), die von Arbeitsgruppen und Ausschüssen fachlich unterstützt wird und
eine Geschäftsstelle bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
unterhält. Bei Trägern der psychiatrischen Pflichtversorgung werden im
Rahmen der Einzelfallhilfe trägerbezogene Budgets mit dem Land Berlin
vereinbart. In dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der jeweilige Träger
Leistungen im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen hat. (Diese
Leistungsvereinbarungen umfassen das Betreute Einzelwohnen, Therapeutische
Wohngemeinschaften, Appartementwohnen, Übergangswohnheime, Tagesstätten.) Der Bedarf wird gutachterlich im Sozialpsychiatrischen
Dienst (SpD) festgestellt. Dann erfolgt die fachliche Empfehlung einer
geeigneten Maßnahme im Steuerungsgremium Psychiatrie SGP (dieses ist eine
Berlinweite Regelung) unter Beteiligung des SpDs, des Fallmanagements des
Sozialhilfeträgers, der bezirklichen Leistungserbringer/Trägervertreter. Die
Leitung hat die Psychiatriekoordinatorin oder ihre Vertretung. Die regelmäßige Überprüfung der zu erbringenden Leistung
erfolgt durch das Fallmanagement des Sozialhilfeträgers und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Die Vertragsgestaltung für Hilfen, die nach § 67 SGB
XII zu gewähren sind, richtet sich nach dem Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79
Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich
Soziales (- BRV -) in der Fassung vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert am 01.
März 2007 (Berücksichtigung der Leistungstypen, Stand 01.03.2007) und den
dazugehörigen Anlagen. Der Rahmenvertrag nebst Anlagen ist beigefügt. Der
Vertrag bestimmt den Rahmen für die Leistungen, die von den voll- und
teilstationären stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten im Sinne des
SGB XII zu erbringen sind bezüglich Inhalt, Umfang und Qualität, die
leistungsgerechten Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie die Abrechnungs- und
Verfahrensfragen. In diesem Vertrag werden auch die Grundsätze der Qualitätssicherung
beschrieben. Eine Besonderheit liegt nach § 75 Abs. 4 SGB XII vor, wenn
Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht abgeschlossen wurden. In diesen
Fällen darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen von Einrichtungen nur
erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. In
diesen Einzelfällen hat dann der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot
vorzulegen, dass die Voraussetzungen nach § 76 SGB XII erfüllen muss, wobei
Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen den örtlichen Vereinbarungen nach
§ 79 SGB XII zu entsprechen haben. Darüber hinaus ist der
Leistungsträger verpflichtet, die angebotene Leistung zu erbringen. Bei den Hilfen nach § 67 SGB XII werden sowohl der Bedarf
des Leistungsumfangs als auch die laufende Kontrolle der bedarfsgerechten
Leistungserbringung des Trägers durch den Fachdienst, hier der Sozialdienst des
Fachbereichs Soziale Wohnhilfe, geprüft, festgelegt und kontrolliert. Eine Liste der Leistungserbringer im Rahmen der Hilfen nach
§ 67 SGBB XII ist als Anlage beigefügt. Vorschläge zur Schaffung von Kontrollinstrumenten auf
Bezirksebene zur Stärkung der eigenen Rechtsposition gegenüber
Sozialleistungserbringern können nicht gemacht werden, da eine entsprechende
Rechtsgrundlage für ordnungsrechtliche Maßnahmen fehlt. Nach derzeitigem Stand
kann nur indirekt durch eine Vertretung in der KO 75 Einfluss über das
Verfahren zu Anforderungen, Kontrollen sowie inneren Struktur bei
Sozialleistungserbringern genommen werden, weil die derzeitigen Rahmenbedingungen
eine stärkere Einflussnahme nicht zulassen. Insgesamt ist festzustellen, dass eine größere bezirkliche
Einflussnahme i.S. von Nr. 1 der Beschlussempfehlung höchstwahrscheinlich nur
auf politischem Weg erreichbar ist. |
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