Drucksache - 1368/XVIII
BegründungAnlass
für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE war die
Absicht eines Einzelhandelsunternehmens auf den unbebauten Grundstücken
Lichtenrader Damm 229/241 einen Lebensmitteldiscounter mit maximal 800 m²
Verkaufsfläche und insgesamt 77 Stellplätzen zu errichten. Der entsprechende
Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde von der
Albrecht BGB-Gesellschaft mit Schreiben vom 12.06. 2007 gestellt. Das
Bezirksamt hat am 05.02.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungs-plans 7-28 VE mit den oben beschriebenen Inhalten beschlossen. Die
ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 14.03. 2008 im Amtsblatt für Berlin
(ABl. Nr. 12, S. 558). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1
BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 14.12 2007. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 02.01. bis
01.02.2008 durchgeführt. Das
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurde am 26.08.2008 durch das Bezirksamt
beschlossen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte durch Anschreiben vom 25.08. 2009, die Frist für die
Abgabe von Stellungnahmen betrug einen Monat. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE für das nördlich gelegene Grundstück Lichtenrader Damm 219/223 eines Mitbewerbers (LIDL) wurde im Ausschuss für Stadtplanung die Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE problematisiert und eine ablehnende Beschlussempfehlung für die BVV vorbereitet. In der Sitzung der BVV am 15.07. 2009 wurde darauf aufbauend unter dem TOP - Keine Überlastung mit Einkaufsmärkten - Drucksache Nr.0983/XVIII vom 18.03.2009 beschlossen, das Bezirksamt zu ersuchen, die Bearbeitung von Bebauungsplänen (7-28 VE und 7-34 VE) der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren Einkaufsmärkte bis auf weiteres zurückzustellen. Begründet
wurde dieser Beschluss dahingehend, dass ..."mit der Zustimmung (der BVV)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-18 VE die Einkaufssituation im
betroffenen Bereich erheblich verbessert wird. Es erscheint derzeit nicht
erforderlich, diese damit erzielte Verbesserung der Nahversorgung weiter zu
steigern. Vielmehr wird befürchtet, dass der noch vorhandene Charakter des
Ortsteils auf Dauer geschädigt wird." In der Sitzung der BVV am 16.12. 2009 wurde mit dem
Beschluss Drucksache Nr. 1255/XVIII, der Bezirksverordnetenversammlung das
Bezirksamt ersucht, die Bebauungsplanverfahren 7-28 VE und 7-34 VE förmlich
einzustellen. Begründung: Mit Beschluss der BVV zu Drucksache 983/XVIII vom 15.07. 2009 wurde das Bezirksamt aufgefordert, die Bearbeitung von Bebauungsplänen der für den Lichtenrader Damm beantragten 2 weiteren Einkaufsmärkte bis auf weiteres zurückzustellen. Mit diesem Beschluss wird der Wille der BVV konkretisiert. Die mit den Plänen verfolgten Ziele widersprechen den bezirklichen Planungszielen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und sind inhaltlich nicht aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept des Bezirks (Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept) zu entwickeln. Diesem BVV- Beschluss ist das Bezirksamt gefolgt. Von Seiten
der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung bestehen keine Bedenken gegen die Einstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292). |
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