Drucksache - 1188/XVIII  

 
 
Betreff: Aufstellung des B-Plans 7-37Bi (Lichtenrade-Süd) im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im Plangebiet zwischen Poleigrund, Miethepfad, Schichauweg, Barnetstraße, Groß-Ziethener Straße, Bezirksgrenze zu den Landkreisen Dahme-Spreewald sowie Teltow-Fläming, Blohmstraße, Grenze zum Ortsteil Marienfelde und Motzener Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnsinahme

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnahmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bi (Lichtenrade-Süd) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im Plangebiet zwischen

Poleigrund, Miethepfad, Schichauweg, Barnetstraße, Groß-Ziethener Straße, Bezirksgrenze zu den Lankreisen Dahme-Spreewald sowie Teltow-Fläming, Blohmstraße, Grenze zum Ortsteil Marienfelde und Motzener Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade.

 

Begründung

 

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die Anwendung der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des Baunutzungsplans deutlich. Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der zulässigen Nutzungsarten untereinander ist eine planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten muss.

Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen Festsetzungen für Teilflächen des o.g. Plangebietes hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen Baugebieten gemäß jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.

Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht.

 

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Lichtenrade zwischen Barnetstraße/Groß-Ziethener Straße und Stadtgrenze. Eine stadträumliche Zäsur bildet die Trasse der Berlin-Dresdener Bahn. Dazu wird das Plangebiet durch eine überwiegende Einfamilienhausbebauung und dem Nahversorgungsstandort Bahnhofsstraße geprägt. Der städtebaulich herausragende historische Ortskern Lichtenrade wird nicht durch den Geltungsbereich tangiert. Insgesamt ergeben sich räumlich drei Teilflächen.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Innerhalb des Bebauungsplans 7-37Bi gelten folgende unterschiedliche planungsrechtliche Festsetzungen:

Baunutzungsplan:

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet und als gemischtes Gebiet aus.

 

Bebauungspläne:

Das Plangebiet ist zudem durch zahlreiche festgesetzte Bebauungspläne überplant. Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der dort festgesetzten Nutzungsarten wie Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA) und Kerngebiet (MK) tangiert.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W 2, W3 und W4 dargestellt, die vom Plangebiet erfasst werden.

 

 

4. Wesentlicher Planinhalt

 

Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und öffentliche Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung.

 

Mit der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen Baugebieten erreicht.

 

Es sind folgende allgemeine Änderungen durch die BauNVO`90 zu erwähnen:

 

·         Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig.

·         Vergnügungsstätten werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig; uneingeschränkt zulässig sind sie nur im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die eindeutig formulierten Merkmale „Größe“, „Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“.

·         Unzulässigkeit von Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im GE-Gebiet.

·         Anhebung des Störungsgrades auf „nicht wesentlich störend“ im MK-Gebiet.

 

Aufgrund dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den Bebauungsplan 7-37Bi erfassten Baugebiete können gleichermaßen problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen.

In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90 heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene.

Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bi gewählt.

 

 

6. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen