Drucksache - 0998/XVIII
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Das
Bezirksamt bittet, den folgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt begrüßt die politische Unterstützung der
Bezirksverordnetenversammlung bezüglich der Ablehnung extremistischer und
fremdenfeindlicher Parteien und Gruppierungen. Nach eingehender rechtlicher Prüfung ist gleichwohl mitzuteilen, dass das Anbringen des Spruchbandes „Bunte Vielfalt statt brauner Einfalt – Tempelhof-Schöneberg gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“ im Fall von Veranstaltungen rechtsextremer und fremdenfeindlicher Gruppierungen und Parteien in öffentlichen Gebäuden rechtswidrig wäre, weil dies gegen den Grundsatz der parteilichen Neutralität des Bezirksamtes als Verwaltungsbehörde verstieße. Dieser Grundsatz setzt der Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksamtes Grenzen. Es darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel bestimmten Parteien zur Hilfe kommen oder bestimmte Parteien bekämpfen. Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar. Das Bezirksamt muss sich deshalb stets der offenen oder
versteckten Werbung für oder gegen einzelne der miteinander konkurrierenden
politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung
beteiligten Gruppen enthalten. Das schließt nicht aus, dass sich Aussagen der
Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksamtes mehr oder minder mit denen von
Programmen und Stellungnahmen bestimmter Parteien decken oder unterscheiden. Dennoch muss die Öffentlichkeitsarbeit auch schon den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zugunsten einzelner Parteien ebenso wie zu Lasten einzelner Parteien, insbesondere abwertende Äußerungen über andere Parteien vermeiden. Der Grundsatz der parteipolitischen Neutralität der
Verwaltung hat auch seinen Niederschlag in der Allgemeinen Anweisung über
Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen
des Landes Berlin (ALLA Werbung) vom 10. Juni 1997 (Abl. S. 13) gefunden. Nach
Nr. 8 ALLA Werbung ist unter anderem politische Werbung und Propaganda,
insbesondere durch Plakatierung, für Parteien und andere politische oder
parteigebundene bzw. –nahe Organisationen unzulässig und eine Vermischung
von politischer Betätigung und Aktivitäten der Berliner Verwaltung nicht
statthaft. Das gilt natürlich auch, wenn die Werbung oder Propaganda nicht für
bestimmte Parteien erfolgt, sondern sich gegen bestimmte Parteien richtet.
Weiterhin sind nach Nr. 2 Abs. 3 ALLA Werbung in Verbindung mit hoheitlichen Handlungen
der Verwaltung Betätigungen und Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift
unzulässig. Daraus folgt, dass politische Propaganda durch das Bezirksamt im
Zusammenhang mit der Vergabe eines Raumes an eine politische Partei oder
Gruppierung unzulässig ist. Anlässlich einer Veranstaltung einer politischen Partei im
Juli 2010 verständigte sich das Bezirksamt in seiner Sitzung am 29.06.2010
einvernehmlich auf ein Transparent mit folgendem Text: Tempelhof-Schöneberg für Demokratie und Toleranz gegen Rassismus, Extremismus und
Gewalt Dieser Text gewährleistet einerseits die Einhaltung des
allgemeinen Grundsatzes der Neutralität der öffentlichen Verwaltung gegenüber
politischen Parteien, andererseits bezeugt er öffentlich das Bekenntnis des
Bezirksamtes zu den Grundwerten unseres demokratischen Rechtsstaates. |
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