Drucksache - 0892/XVIII  

 
 
Betreff: Kitas sind keine Industriebetriebe !
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
10.12.2008 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.03.2010 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme vom 09.03.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 10.12.2008 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass das Landesimmissionsschutzgesetz (Limschg) dahingehend geändert wird, dass Kinderlärm nicht Gewerbelärm gleichgestellt wird.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die Regierungskoalition hat am 16.09.2009 einen Antrag zur Änderung des Landes-Immisssionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) mit folgendem Inhalt ins Abgeordnetenhaus eingebracht:

1. In § 6 wird folgender Absatz (neu) eingefügt:

    „Störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstver- 

    ständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungs-

    möglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar.

2. Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 (neu), der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3

    (neu).

 

Der Antrag wird gegenwärtig in den Ausschüssen beraten und es ist von einer Beschlussfassung im Parlament auszugehen. Darüber hinaus ist auf die Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz zur Änderung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (BImSchG) mit ähnlicher Zielrichtung zu verweisen (Bundesrat Drucksache 831/09).

Damit wird das Anliegen des Antrages, den politischen Willen im Gesetz zu verankern, bereits umgesetzt.

 

Es ist jedoch im Bezug auf die Begründung des BVV-Antrages darauf hinzuweisen, dass durch die Änderungen des Landesimmissionsschutzgesetzes in diesem Punkt andere Rechtsansprüche bzw. Grundrechte nicht relativiert werden können. Beispielsweise beruht die Schließung der Kita Milchzahn auf Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes und nicht auf der Durchsetzung von immissions­schutzrechtlichen Abwehransprüchen. Die beabsichtigte Änderung im Gesetz führt auch keinesfalls dazu, dass das Minimierungsgebot des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor allem bei Planungs- und Bauvorhaben außer Acht gelassen werden darf.

Darüber hinaus ist eine differenzierte Betrachtung von Kinderlärm erforderlich. Zum Beispiel ist verhaltensbedingter Lärm von Kindern beim Spielen in der Nachbarschaft oder auf einem Spielplatz rechtlich anders zu werten als die Immissionen eines Bolzplatzes. Bei Bolzplätzen sind unter anderem Aspekte wie das Alter der Nutzer, Art der Geräusche und Nutzungszeiten bei der Bewertung der Immissionen zu berücksichtigen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltungspraxis die soziale Adäquanz bei der rechtlichen Bewertung von Kinderlärm in der Regel einen hohen Stellenwert einnimmt und Kinderlärm keinesfalls Industrielärm gleichgesetzt wird. Letztlich ist weiterhin eine differenzierte Einzelfallbetrachtung bei der rechtlichen Bewertung von Beschwerden zu Kinderlärm erforderlich.

 
 

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