Drucksache - 0892/XVIII
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Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die BVV
fasste auf ihrer Sitzung am 10.12.2008 folgenden Beschluss: „Das
Bezirksamt wird ersucht sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür
einzusetzen, dass das Landesimmissionsschutzgesetz (Limschg) dahingehend
geändert wird, dass Kinderlärm nicht Gewerbelärm gleichgestellt wird.“ Das
Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die
Regierungskoalition hat am 16.09.2009 einen Antrag zur Änderung des
Landes-Immisssionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) mit folgendem Inhalt ins
Abgeordnetenhaus eingebracht: 1. In § 6
wird folgender Absatz (neu) eingefügt: „Störende Geräusche, die von Kindern
ausgehen, sind als Ausdruck selbstver- ständlicher kindlicher Entfaltung und zur
Erhaltung kindgerechter Entwicklungs- möglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat
und damit zumutbar. 2. Der
bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 (neu), der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 (neu). Der Antrag
wird gegenwärtig in den Ausschüssen beraten und es ist von einer
Beschlussfassung im Parlament auszugehen. Darüber hinaus ist auf die
Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit ähnlicher Zielrichtung zu
verweisen (Bundesrat Drucksache 831/09). Damit wird das Anliegen des Antrages, den politischen Willen im
Gesetz zu verankern, bereits umgesetzt. Es ist
jedoch im Bezug auf die Begründung des BVV-Antrages darauf hinzuweisen, dass
durch die Änderungen des Landesimmissionsschutzgesetzes in diesem Punkt andere
Rechtsansprüche bzw. Grundrechte nicht relativiert werden können.
Beispielsweise beruht die Schließung der Kita Milchzahn auf Vorgaben des
Wohnungseigentumsgesetzes und nicht auf der Durchsetzung von immissionsschutzrechtlichen
Abwehransprüchen. Die beabsichtigte Änderung im Gesetz führt auch keinesfalls
dazu, dass das Minimierungsgebot des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor allem
bei Planungs- und Bauvorhaben außer Acht gelassen werden darf. Darüber
hinaus ist eine differenzierte Betrachtung von Kinderlärm erforderlich. Zum
Beispiel ist verhaltensbedingter Lärm von Kindern beim Spielen in der
Nachbarschaft oder auf einem Spielplatz rechtlich anders zu werten als die
Immissionen eines Bolzplatzes. Bei Bolzplätzen sind unter anderem Aspekte wie
das Alter der Nutzer, Art der Geräusche und Nutzungszeiten bei der Bewertung
der Immissionen zu berücksichtigen. Es ist
darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der
Verwaltungspraxis die soziale Adäquanz bei der rechtlichen Bewertung von
Kinderlärm in der Regel einen hohen Stellenwert einnimmt und Kinderlärm
keinesfalls Industrielärm gleichgesetzt wird. Letztlich ist weiterhin eine
differenzierte Einzelfallbetrachtung bei der rechtlichen Bewertung von
Beschwerden zu Kinderlärm erforderlich. |
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