Drucksache - 0824/XVIII
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nach § 34
AZG muss zur Mitwirkung in Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden
Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art
und Höhe nicht
abhelfen will. Der Beirat,
dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus a)
drei
Bezirksverordneten b)
einem/r
Vertreter/in der Gewerkschaften c)
drei
Vertretern/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen. Die
Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Zu a) Die
Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter wird durch den
Bezirksverordnetenvorsteher veranlasst. Mit Schreiben vom 16.09.2008 haben die
bisherigen Mitglieder Denis McGee (ordentliches Mitglied) und Guido
Pschollkowski (stellvertretendes Mitglied) ihren Rücktritt erklärt. Von den
Fraktionen werden vorgeschlagen: Ordentliches Mitglied StellvertreterReinhard Pospieszynski Ralf
Olschewski |
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