Drucksache - 0695/XVIII  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung für den Tempelhof-Schöneberger Kulturbeirat
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Hapel, DieterBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.05.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

 

Das Bezirksamt teilt mit:

 

Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung für den Tempelhof-Schöneberger Kulturbeirat wurde mit Beschluss-Nr. 47/08 am 12.02.2008 im Bezirksamt beschlossen und somit in Kraft gesetzt. Sie ist die Arbeitsgrundlage des Tempelhof-Schöneberger Kulturbeirates.

 

 

 

Geschäftsordnung des Kulturbeirates

 

 

Der Tempelhof-Schöneberger Kulturbeirat erarbeitet kulturpolitische Empfehlungen, insbesondere zur Vergabe von Fördermitteln der Dezentralen Kulturarbeit. Er setzt sich aus gewählten sowie benannten Mitgliedern zusammen.

 

Die Geschäftsordnung legt die Zusammensetzung und Stimmfähigkeit des Beirates fest und regelt die Antragsberechtigung sowie das Abstimmungsverfahren für Projektanträge auf Mittel der Dezentralen Kulturarbeit.

 

A.     DER KULTURBEIRAT

 

1.      ZUSAMMENSETZUNG DES BEIRATES

Der Kulturbeirat besteht aus 17 ordentlichen Mitgliedern, deren ehrenamtliche Mitglieder von der BVV jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, davon

·         12 ordentliche Mitglieder (ehrenamtlich) und bis zu 6 Nachrücker mindestens 3 Nachrücker- werden vom Kulturforum, der jährlich einberufenen Basisversammlung der Kulturschaffenden des Bezirkes zur Wahl vorgeschlagen. Sie vertreten die Tempelhof-Schöneberger Kulturszene.

·         2 Mitglieder werden aus Bereichen des Bezirksamtes als Vertreter/innen der staatlichen Kulturträger und Institutionen durch das Bezirksamt benannt.

davon:

-                      1 Mitglied für die Zielgruppe “Jugendliche” aus dem Bereich des Jugendamtes

-                      1 Mitglied der Kultureinrichtungen des Bezirkes aus dem Bereich Bildung, Kultur und Seniorenbetreuung.

·         2 unabhängige Persönlichkeiten (ehrenamtlich) aus der kulturellen Fachöffentlichkeit werden zur Wahl vorgeschlagen durch:

-                      den Kulturausschuss der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg und

-                      den/die für den Bereich Bildung und Kultur zuständigen Dezernenten/in

·         1 Mitglied (ehrenamtlich) wird aus der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg zur Wahl vorgeschlagen, um die Dezentrale Kulturarbeit in der kommunalen Kulturpolitik zu verankern.

 

Eine geschlechterparitätische Besetzung des Kulturbeirates wird angestrebt.

 

2.       BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND STIMMENVERHÄLTNIS DES BEIRATES

·         Der Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.

·         Anträge gelten nur als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Neinstimmen übersteigt.

·        Gewählte Nachrücker sind nur dann stimmberechtigt, wenn weniger als

17 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sie rücken in der Reihenfolge der auf

sie entfallenden Wählerstimmen des Kulturforums nach.

 

 

 

 

 

3.       SITZUNGSLEITUNG, SITZUNGSNIEDERSCHRIFTEN

·         Die Sitzungen leitet die für die Dezentrale Kulturarbeit zuständige Dienstkraft des Bezirksamtes (Sitzungsleitung).

·         Die Sitzungsleitung lädt innerhalb von vier Wochen nach der Wahl des Beirats zur ersten Sitzung ein.

·         Die Sitzungsleitung gibt die Ladung zur folgenden Sitzung in der jeweils laufenden Sitzung bekannt.

·         Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit fest.

·         Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen

·         Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen

 

B.     FÖRDERMITTEL DEZENTRALER KULTURARBEIT

 

1.      ANTRAGSBERECHTIGUNG

·         Der Antrag auf Fördermittel ist schriftlich im Rahmen der bekanntgegebenen Fristen bei dem für die Dezentrale Kulturarbeit zuständigen Bereich des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin zu stellen und zu begründen.

·         Antragsberechtigt für die Fördermittel sind Kulturschaffende, die neue Kunst- und Kultur-Projekte (keine fertigen Veranstaltungen) planen und als unabdingbare Voraussetzung diese erstmalig im Bezirk Tempelhof-Schöneberg präsentieren.

·         Nicht antragsberechtigt sind Vereine, Kirchengemeinden und soziokulturelle Projekte.

·         Antragsteller und -gruppen, deren Anträge bewilligt und gefördert wurden, sind erst im übernächsten Jahr wieder antragsberechtigt.

·         Mitglieder des Kulturbeirates sind mit eigenen Projekten nur alle drei Jahre antragsberechtigt, erstmals frühestens im zweiten Jahr ihrer Beiratsmitgliedschaft.

·         Zur Vermeidung von Interessenkollisionen nehmen Mitglieder des Beirates, die einen Projektantrag gestellt haben, weder an der Beratung zu diesem Projektantrag noch an der Beschlussfassung über den Antrag teil. Sie verlassen zu diesem Tagesordnungspunkt die Sitzung.

 

2.       AUSSCHLUSSKRITERIEN EINER FÖRDERUNG

Nicht förderungswürdig sind

-                      Betriebskostenzuschüsse und laufende Kosten

-                      Ausstattung von Kulturräumen

-                      Reise- und Fahrkosten

-                      Materialkosten sowie

-                      Kataloge und Broschüren.

 

3.       VERFAHREN ZU FÖRDEREMPFEHLUNGEN

Der Kulturbeirat berät den/die zuständige/n Bezirksstadtrat/rätin in seiner/ihrer Entscheidung über die Förderung von Kulturprojekten aus Mitteln der Dezentralen Kulturarbeit. Dafür kann der Beirat sich auf eigene inhaltliche und formale Kriterien festlegen, die mit einfacher Mehrheit beschlossen und protokolliert werden.

 

Der Beirat bedient sich eines dreistufigen Abstimmungsverfahrens:

1.        Sichtung der Anträge

·         Eingegangene Projektanträge werden gesichtet, dabei erfolgt eine erste inhaltliche Bewertung und die formale Entscheidung, ob die Anträge weiter geprüft und in die engere Auswahl einbezogen werden sollen. Hier können auch Kombinationen von Projekten, Terminverschiebungen oder thematische Schwerpunkte vorgeschlagen werden.

·         Ein Projektantrag wird generell weiter behandelt, sofern er mindestens einen Befürworter im Beirat findet.

·         Bei Projektanträgen, deren Textfassung nicht verständlich ist, kann der/die Antragsteller/in zur nächsten Sitzung eingeladen werden, um das Projekt zu erläutern. Dabei reicht es aus, wenn ein einziges Beiratsmitglied diese Vorstellung wünscht.

 

2.        Gewichtung der Anträge

·         Sofern die Sichtung aller eingegangener Anträge abgeschlossen ist, wird vom Beirat in einer Prioritätenliste eine Rangfolge festgelegt. Dabei wird über jeden Antrag abgestimmt, die Rangfolge ergibt sich aus der Anzahl der jeweiligen Ja-Stimmen, bei Nichtausschöpfung des Förderbudgets ist eine neue Rangfolge aus der Summe der  jeweiligen Ja-Stimmen und Enthaltungen zu bilden.

·         Erhalten zwei oder mehrere Projekt-Anträge die gleiche Anzahl von Ja-Stimmen, so ist im Beirat eine zusätzliche Entscheidung über die Reihenfolge der betroffenen Anträge herbeizuführen.

 

3.        Finanzierung

·         Nach Festlegung der Prioritätenliste berät der Beirat gemäß der Rangfolge über die Förderbeträge. Dabei wird eingehend geprüft, wie hoch die Förderung für das jeweilige Projekt tatsächlich sein muss.

·         Werden für ein Projekt mehrere Fördersummen vorgeschlagen, wird zuerst über die höchste Summe, anschließend ggf. über die nächstfolgenden Summen, entschieden. Dieses Verfahren endet, sobald eine Fördersumme eine Mehrheit erhalten hat. Es können maximal drei Fördersummen vorgeschlagen werden.

·         Die Projektanträge werden solange gemäß der Prioritätenliste vom Beirat behandelt, bis das zur Verfügung stehende Förderbudget erschöpft ist. Bis dahin nicht behandelte Anträge können wegen der erfolgten Mittelausschöpfung nicht mehr gefördert werden.

·         Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall 3.800,- €.

 

4.       PROJEKTFÖRDERUNG MIT MITTELN DER DEZENTRALEN KULTURARBEIT

·         Der/die jeweils zuständige Bezirksstadtrat/rätin entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln auf der Basis zur Verfügung stehender Landesmittel und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kulturbeirates sowie den haushaltsrechtlichen Grundsätzen.

·         Verbleiben Restmittel aus nicht abgerufenen oder nicht in voller Höhe ausgeschöpften Fördermitteln, kann der Beirat deren Übertragung auf andere Projektantragsteller im jeweils laufenden Haushaltsjahr empfehlen.

·         Dabei empfiehlt er die Übertragung nach Maßgabe der vom Beirat erarbeiteten Prioritätenliste an die nächstplatzierten Projektantragsteller, soweit dies von den Zeitabläufen und Fördersummen her möglich ist.

·         Für Restmittel kann der Beirat auch nur eine Verwendung für die Komplettierung von Bühnen-, Ton- und Lichttechnik sowie für Wartungsarbeiten an der Technik des Bereichs Dezentrale Kulturarbeit empfehlen.

 

C.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

·         Empfehlungen zu Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Beiratsmitglieder und müssen vom Bezirksamt beschlossen werden.

·         Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin in Kraft.

·         Die Sitzungen des Kulturbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen werden.

 

 
 

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