Drucksache - 0694/XVIII  

 
 
Betreff: Festsetzung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-20 VE vom 19.02.2007 mit Deckblatt vom 27.04.2007 für das Gelände zwischen Ordensmeisterstraße, der östlichen Grenze der Flurstücke 110/56 und 1333/110, dem Teltowkanal und dem Tempelhofer Damm im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.05.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 20.05.2008

Das Bezirksamt bittet,

Das Bezirksamt bittet,

 

den mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – zu Pkt. 12 der TO vom 20.05 .2008 vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-20VE vom 19.02.2007 mit Deckblatt vom 27.04.2007 nebst ergänzter Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-20 VE erneut zu beschließen.

 

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20VE ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß der AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 zur Festsetzung durch das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg angezeigt worden.

In der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20VE unbeanstandet geblieben.

 

Gleichzeitig wurden Hinweise gegeben, die zu nachfolgenden Änderungen im Bebauungsplan-Original, der Begründung und der Rechtsverordnung führten und auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin – Brandenburg eine erneute Beschlussfassung erforderlich machen:

 

1.

Die Rechtsverordnung wurde in § 2 um das Wort “vorhabenbezogenen” ergänzt.

2.

Der Passus "zum Biotopflächenfaktor" wurde auch in der textlichen Festsetzungen Nr. 8 in der Planfassung gestrichen; die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan war bereits geändert worden, da es sich hier um die vollständige Aufhebung des Landschaftsplanes XIII-L-3 für den Geltungsbereich handelt.

3.

Da auf den Außenanlagen des Hafenprojektes das historische Großpflaster in großem Umfang erhalten bzw. wiederhergestellt wird, sind diese Flächen in die Berechnung der zulässigen GRZ (GRZ durch Baugrenzen der Hauptanlage 0,74 plus Großsteinpflaster bedeckende Flächen von ca. 0,16) einzubeziehen. Die GRZ überschreitet die nach § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO zulässige Höchstgrenze von 0,8 und ist entsprechend den Kriterien des § 17 Abs. 2 BauNVO städtebaulich zu begründen. Dazu wurde der Bebauungsplan um folgende textliche Festsetzung und die Begründung um einen erklärenden Text (Seite 79) ergänzt:

"Die durch Baukörperausweisung bestimmte Grundflächenzahl darf durch die Grundfläche von gepflasterten Freiflächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden."

4.

Der Begründungstext (Seite 10) zur Entwickelbarkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus dem FNP ist zu überarbeiten, da das Vorhabengebiet deutlich hinter dem dargestellten Einzelhandelskonzentrationsbereich des Tempelhofer Damms liegt und eine Einzelfallentscheidung nach Nr. 6.5 der AV-FNP erforderlich ist.

Die Lage in Verbindung mit der Größe des Sondergebiets und dem Nutzungsmix sind Gründe für eine Einzelfallprüfung. Entsprechende Ausführungen wurden vorgenommen.

5.

Der Hinweis, dass nach der Projektplanung mehr Baumpflanzungen vorgesehen sind, die bei Realisierung den Ausgleich außerhalb des Planbereiches reduzieren (siehe Durchführungsvertrag) wurde in die Begründung (Seite 65) aufgenommen.

6.

Tlw. unklare und nicht nachvollziehbare Textteile im Kap. III.12 (Seite 69/70) wurden allgemein verständlicher formuliert.

7.

Der Hinweis zu Regelungen über die Verkaufsfläche im Durchführungsvertrag wurde in die Begründung zum Bebauungsplan (Seite 72) zum besseren Verständnis mit aufgenommen.

8.

In der Begründung (Seite 78) wurde klargestellt, dass sich die Nichtanrechnung der Technikflächen auf die Geschossfläche nur auf die Dachaufbauten gemäß textlicher Festsetzung 2.4 bezieht.

9.

Das städtebauliche Erfordernis für die Unterschreitung der Abstandsfläche wurde in der Begründung (Seite 83) vertieft dargelegt.

10.

Auf den Bauschutzbereich wird nunmehr im Kap. I.2.5 hingewiesen.

11.

Zitierungen zum FNP und BNatSchG wurden aktualisiert.

 

 

Grundzüge der Planung sind durch die Änderungen und Ergänzungen nicht berührt. Somit ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie eine erneute Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht erforderlich.

 

Die abschließende Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-20VE gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegt dieser Vorlage (Anlage 2) bei.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

·         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)

·         Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine

 

 

Anlagen:

 

·         Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
7-20 VE (Anlage 1)

·         Ergänzte Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-20 VE (Anlage 2)

 

3. Die Vorlagen zu 1. und 2. sind als Original für Kopien zu fertigen und mit der dazugehörigen Begründung und den Kopien des Bebauungsplanes je 11fach (inklusive Original) an das BzBm-Sekr. zu geben.

Gleichzeitig wird die BA-Vorlage in das Verzeichnis Transfer_PlanGenD im P-Laufwerk gestellt!

 

4. Wv. nach Beschlussfassung

 

5. ZK    Plan 1, 12 und 13

 

            Plan 21, 22 und 27

 

            Plan 4

 

6. ZdA 7-20VE

 

 

 

PlanGenDAL

 

BauDez zu 1.  EU


 

                                                              E n t w u r f   d e r     

 

Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-20 VE

im Bezirk Tempelhof - Schöneberg,

Ortsteil Tempelhof

 

 

Vom      .           2008

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005  (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20 VE vom 19. Februar 2007 mit Deckblatt vom 27. April 2007 für das Gelände zwischen Ordensmeisterstraße, der östlichen Grenze der Flurstücke 110/56 und 1333/110, dem Teltowkanal und dem Tempelhofer Damm im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteil Tempelhof, wird festgesetzt.

Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XIII-49-4 zur Verbreiterung des Tempelhofer und Mariendorfer Dammes zwischen Burgemeisterstraße und Ullsteinstraße im Bezirk Tempelhof, vom 25. Februar 1963 (GVBl. S.352), festgesetzten Bebauungsplan und den durch Verordnung über die Festsetzung des Landschaftplanes XIII-L-3 Tempelhof -Nord im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile Tempelhof und Mariendorf, vom 30. Oktober 2001 (GVBl. S. 578), festgesetzten Landschaftsplan.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche   (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.         das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44  Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

§ 4

 

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.           eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.           eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.           nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.           eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)        Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                                2008

 

Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin

 

 

 

                     Band                                                                                Krömer

          Bezirksbürgermeister                                                               Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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