Drucksache - 0681/XVIII
Die BVV
fasste auf ihrer Sitzung am 21.5.2008 folgenden Beschluss: „Die
Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, sich beim Vorhabenträger
für die Zugbildungsanlage auf dem S-Bahnbetriebswerk Papestraße und dem
Landesdenkmalamt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie beim
Landesdenkmalrat für einen weitest möglichen Erhalt der unter Denkmalschutz
stehenden Betriebswerkstatt einzusetzen.“ Das
Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Am 29.6.2007 beantragte
die DB Netz AG beim Eisenbahnbundesamt (EBA) die Genehmigung gem. § 18b des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Bauvorhaben „Abriss der
Betriebswerkstatt Papestraße“ als bauvorbereitende Maßnahme für das Vorhaben
„Neubau der Zugbildungsanlage Tempelhof“ an der Strecke 6020, Ring
S-Bahn, km 22,420 bis 22,585 in Berlin Tempelhof-Schöneberg. Ein solches
Plangenehmigungsverfahren kann an die Stelle eines Planfeststellungsverfahrens
treten, wenn (neben anderen Voraussetzungen) das Benehmen mit den Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, hergestellt wird; das
„Benehmen“ ist dabei nicht als Einvernehmen zu verstehen, sondern
lediglich als Behördenanhörung. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der
Planfeststellung (Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange). Für die Vertretung
öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist in Berlin
gem. § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Denkmalschutzgesetzes Berlin die der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nachgeordnete Denkmalfachbehörde
–das Landesdenkmalamt- zuständig. In einer gemeinsamen
Stellungnahme von SenStadt zu dem Vorhaben wurde die Erforderlichkeit des
Abrisses bezweifelt und eine neue Abwägung zugunsten des Erhaltes der Halle
gefordert. Hierzu hat die
Vorhabenträgerin wie folgt Stellung genommen: Die Längenausdehnung der
Zugbildungsanlage sei in den bestellten 5 Aufstellgleisen für Vollzüge sowie
den dafür in beiden Richtungen erforderlichen 2 Wartegleisen begründet.
Nördlich und südlich sei die Zugbildungsanlage in ihrer räumlichen Ausdehnung
von je einem Überholgleis begrenzt. Aufgrund der erforderlichen Längen der
Zugbildungsgleise und den entsprechend den Vorschriften zu wählenden
Gleisabständen sei die Zugbildungsanlage in eine trassentechnisch optimale Lage
gebracht worden. Eine Nutzung der vorhandenen Halle der Betriebswerkstatt sei
auf Grund der Parameter für die Gleise nicht möglich. Außerhalb der dargelegten
Zuständigkeiten hat das Bezirksamt –untere Denkmalschutzbehörde-
ebenfalls Stellung gegenüber dem EBA genommen. Unter Bezugnahme auf eine
bereits im Jahre 2000 erteilte, jedoch infolge Zeitablaufs erloschene
Abrissgenehmigung wurde der Nachweis der finanziellen Absicherung der Maßnahme
„Zugbildungsanlage“ gefordert und auf das Erfordernis einer
Dokumentation im Abrissfalle hingewiesen. Mit Bescheid vom 26.6.2008
wurde das Vorhaben durch das EBA genehmigt. Darin wurde die Forderung nach dem
Erhalt des Gebäudes zurückgewiesen. Die Vorhabenträgerin habe nachvollziehbar
nachgewiesen, dass die Nutzung für den Neubau der Zugbildungsanlage aus
trassentechnischen Gründen nicht möglich sei. Die Genehmigung
beinhaltete lediglich die Auflage, vor Beginn der Abrissarbeiten eine Dokumentation
über die Betriebswerkstatt entsprechend den Anforderungen des Merkblattes zur
Herstellung von Dokumentationen des LDA zu erstellen. Die Dokumentation wurde
erstellt. Im Februar 2009 wurde mit den Abrissarbeiten begonnen. |
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