Drucksache - 0572/XVIII
Der
Fachbereich Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde hält die genannte Fläche für
eine Benennung entsprechend dem Berliner Straßengesetz für ungeeignet. Es handelt
sich um eine Privatfläche. Die Belange
des öffentlichen (Fußgänger-)Verkehrs sind weniger stark ausgeprägt. So spricht
der städtebauliche Vertrag auch von einer “begrünten Freifläche”. Zwar ist
der genannte Weg entsprechend dem zwischen Bezirk und Eigentümer geschlossenen
städtebaulichen Vertrag geöffnet und somit allgemein zugänglich, er stellt
jedoch keinen “öffentlichen” Weg nach dem Berliner Straßengesetz
(BerlStrG) dar. Eine spätere Widmung ist im städtebaulichen Vertrag nicht
vorgesehen und wird vom Fachbereich Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde auch
keineswegs angestrebt, da die Fläche nicht den Charakter und auch nicht den zu
fordernden Ausbauzustand einer Straße bzw. Wegeverbindung hat. Daneben dienen diese Fläche und der Weg auch noch der
internen Erschließung/ Erreichbarkeit des angrenzenden Einkaufsmarktes. Privatwege
und -straßen können auf Antrag und auf Kosten des Eigentümers entsprechend den
Vorgaben des BerlStrG benannt werden. Der
Eigentümer der Fläche hat sich auf entsprechende Anfrage des Fachbereiches
Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde zwar schriftlich mit der Benennung
einverstanden erklärt; allerdings lehnt er jegliche Kostenübernahme in diesem
Zusammenhang ab. Eine
Benennung kann aus diesen Gründen leider nicht erfolgen. |
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