Drucksache - 0570/XVIII
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Im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg wird mit Wirkung vom 01.10.2009 gemäß § 7 Abs. 5 des
Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG -) in der Fassung vom 28.09.2006
ein Beirat von und für Menschen mit
Behinderung gebildet. 1.
Aufgaben Der Beirat
arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit
Behinderung zusammen und gibt diesem
oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordneten- versammlung (BVV)
Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk. 2.
Zusammensetzung (1) Der
Beirat hat höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder. (2) Davon
werden bis zu 10 Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen und deren Angehörigen
und bis zu 10 Mitglieder aus Organisationen, Verbänden, Initiativen, Trägern
und Selbsthilfegruppen berufen. (3) Die
Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen bzw. deren Angehörige müssen ihren
Wohnsitz im Bezirk haben. Die Organisationen, Verbände, Träger,
Initiativen und Selbsthilfegruppen, aus
denen die übrigen stimmberechtigten Mitglieder
berufen werden, müssen im Bezirk tätig sein. Die von ihnen
vorgeschlagenen Mitglieder müssen einen bezirklichen Bezug haben. (4) Die
Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates soll annähernd
anteilmäßig die Häufigkeit der einzelnen Behinderungsarten im Bezirk sowie das
Geschlecht, das Alter und einen Migrationshintergrund der Betroffenen im Bezirk
abbilden. (5) Dem
Beirat gehören als nicht
stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein von jeder Fraktion der BVV benanntes
Mitglied, die oder der
Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung
und das für Gesundheit und Soziales zuständige Mitglied des Bezirksamtes
an. 3.
Amtszeit Die
Amtszeit des Beirates endet mit der Wahlperiode der BVV. Bis zur Neuberufung des Beirates kann der
Beirat noch in seiner alten Zusammensetzung zu Sitzungen einberufen
werden. 4.
Berufung der Mitglieder (1) Zur
Besetzung des Beirates mit den stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der
Betroffenen und deren Angehörigen fordert das Bezirksamt durch Ausschreibung in
bezirklichen Wochenzeitschriften, durch Veröffentlichung auf der Homepage des
Bezirks, durch Aushang in Nachbarschaftsheimen und Einrichtungen, die von
Menschen mit Behinderungen besucht
werden, und durch gezielte Ansprache
Betroffene bzw. ihre Angehörigen auf, ihr Interesse an einer Mitarbeit im
Beirat zu bekunden. (2) Zur
Besetzung des Beirates mit den stimmberechtigten Mitgliedern aus
Organisationen, Verbänden, Trägern, Initiativen und Selbsthilfegruppen
schreibt das Bezirksamt diese und die im
Bezirk bestehenden Einrichtungen, die mit der Hilfe für Menschen mit
Behinderung befasst sind, z.B. die PSAG,
die PSAG Kinder/Jugendliche, die AG Träger der Eingliederungshilfe, den
Psychiatrie-Beirat und die Initiative “Runder Tisch”, mit einem
formularmäßigen Bewerbungsformular auf, Vorschläge zu unterbreiten. (3) Aus dem
Kreis der Interessenten beruft das für Gesundheit und Soziales zuständige Mitglied des Bezirksamtes unter
Beachtung des § 2 Abs. 4 die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates. Das
Bezirksamt teilt die Berufenen der BVV in einer Vorlage zur Kenntnisnahme mit
der Bitte um Bestätigung mit. 5.
Geschäftsführung Die oder
der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist für die Vorbereitung
und Nachbereitung der Sitzungen des Beirates, insbesondere die Raumorganisation
und die Übersendung von Einladungen und Protokollen zuständig. 6.
Geschäftsordnung (1) Der Beirat
gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der
Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n,
eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in. (3) Der
Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. (4) Die Sitzungen
werden von der/dem Vorsitzenden bzw. seiner/m Vertreter/in einberufen. Auf Antrag
der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung und des für
Gesundheit und Soziales zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes muss unverzüglich
eine Sitzung des Beirates einberufen werden. 7.
Sitzungsgeld Die
stimmberechtigten Mitglieder des Beirates haben bei Teilnahme an einer Sitzung
Anspruch auf ein Sitzungsgeld. |
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