Drucksache - 0570/XVIII  

 
 
Betreff: Beirat von und für Menschen mit Behinderung
Status:öffentlichAktenzeichen:siehe auch 0459/XVIII
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Gesundheit und Politik für Menschen mit BehinderungenBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
12.03.2008 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.06.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Politik für Menschen mit Behinderungen Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.04.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
27.05.2009 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
BE
MzK v. 10.06.08
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird mit Wirkung vom 01.10.2009 gemäß § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG -) in der Fassung vom 28.09.2006 ein  

 

Beirat von und für Menschen mit Behinderung

 

gebildet.

 

 

1. Aufgaben

 

Der Beirat arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung  zusammen und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordneten- versammlung (BVV) Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk. 

 

 

2. Zusammensetzung

 

(1) Der Beirat hat höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder.

 

(2) Davon werden bis zu 10 Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen und deren Angehörigen und bis zu 10 Mitglieder aus Organisationen, Verbänden, Initiativen, Trägern und Selbsthilfegruppen berufen.

 

(3) Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen bzw. deren Angehörige müssen ihren Wohnsitz im Bezirk haben. Die Organisationen, Verbände, Träger, Initiativen  und Selbsthilfegruppen, aus denen die übrigen stimmberechtigten Mitglieder  berufen werden, müssen im Bezirk tätig sein. Die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder müssen einen bezirklichen Bezug haben.

 

(4) Die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates soll annähernd anteilmäßig die Häufigkeit der einzelnen Behinderungsarten im Bezirk sowie das Geschlecht, das Alter und einen Migrationshintergrund der Betroffenen im Bezirk abbilden.  

 

(5) Dem Beirat  gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein von jeder Fraktion der BVV benanntes Mitglied,  die oder der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung  und das für Gesundheit und Soziales zuständige Mitglied des Bezirksamtes an. 

 

 

3. Amtszeit

 

Die Amtszeit des Beirates endet mit der Wahlperiode der BVV.  Bis zur Neuberufung des Beirates kann der Beirat noch in seiner alten Zusammensetzung zu Sitzungen einberufen werden. 

 

 

4. Berufung der Mitglieder

 

(1) Zur Besetzung des Beirates mit den stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der Betroffenen und deren Angehörigen fordert das Bezirksamt durch Ausschreibung in bezirklichen Wochenzeitschriften, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks, durch Aushang in Nachbarschaftsheimen und Einrichtungen, die von Menschen  mit Behinderungen besucht werden,  und durch gezielte Ansprache Betroffene bzw. ihre Angehörigen auf, ihr Interesse an einer Mitarbeit im Beirat zu bekunden.

 

(2) Zur Besetzung des Beirates mit den stimmberechtigten Mitgliedern aus Organisationen, Verbänden, Trägern, Initiativen und Selbsthilfegruppen schreibt  das Bezirksamt diese und die im Bezirk bestehenden Einrichtungen, die mit der Hilfe für Menschen mit Behinderung befasst sind, z.B. die  PSAG, die PSAG Kinder/Jugendliche, die AG Träger der Eingliederungshilfe, den Psychiatrie-Beirat und die Initiative “Runder Tisch”, mit einem formularmäßigen Bewerbungsformular auf, Vorschläge zu unterbreiten.

 

(3) Aus dem Kreis der Interessenten beruft das für Gesundheit und Soziales  zuständige Mitglied des Bezirksamtes unter Beachtung des § 2 Abs. 4 die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates. Das Bezirksamt teilt die Berufenen der BVV in einer Vorlage zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Bestätigung mit.

 

 

5. Geschäftsführung

Die oder der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist für die Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Beirates, insbesondere die Raumorganisation und die Übersendung von Einladungen und Protokollen zuständig.

 

 

6. Geschäftsordnung

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in.

 

(3) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.

 

(4) Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden bzw. seiner/m Vertreter/in einberufen.

Auf Antrag der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung und des für Gesundheit und Soziales zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes muss unverzüglich eine Sitzung des Beirates einberufen werden.

 

7. Sitzungsgeld

 

Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates haben bei Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

 

 

 
 

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