Drucksache - 0507/XVIII
Das Bezirksamt bittet, den mit
beiliegender Bezirksamtsvorlage - zur
Beschlussfassung - zu Pkt. 8 der TO vom 13.12.2007 vorgelegten
Bebauungsplanentwurf 7-8 vom 19. Februar 2007 nebst
Abwägungsergebnis und Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans 7-8 zu beschließen. Begründung: Für den bereits am 22.08.2006 der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg vom Bezirksamt vorgelegten Bebauungsplanentwurf 7-8 liegt ein entsprechender Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 30.08.2006 vor. In der fristgerechten Bekanntmachung vom 23.06.2006 zur öffentlichen Auslegung (vom 03.07. bis 03.08.2006) wurde es versäumt, wie es zur rechtlichen Absicherung des Verfahrens nach neuem Recht notwendig gewesen wäre, die auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen jeweils einzeln zu benennen. Deshalb musste die öffentliche Auslegung nach einer erneuten, berichtigten fristgerechten öffentlichen Bekanntmachung am 16.02.2007 noch einmal durchgeführt werden. Die Wiederholung der öffentlichen Auslegung fand in der Zeit vom 26.02. bis 26.03.2007 statt. Parallel dazu wurde zusätzlich eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden von einer geringfügigen Planänderung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Zur eingeschränkten
Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB liegen zwei Stellungnahmen vor (Anlage 1). Die weiteren Einzelheiten können der
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB (Anlage 2) zum Bebauungsplan 7-8 entnommen
werden. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
11. Juni 2006 (GVBl. S. 819). Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine Anlage: ·
Abwägungsergebnis
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (Anlage 1) ·
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans 7-8 (Anlage 2) ·
Entwurf
der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans 7-8 (Anlage 3) ANLAGE
1 Stand:
20.11.2007 Bebauungsplan 7-8 Ergebnis der Auswertung
der Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB. 1. Verfahren Für das Bebauungsplanverfahren 7-8 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 26. Februar bis einschließlich 26. März 2007 im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen - Fachbereich Planen, durchgeführt. Die Bekanntmachung Über die öffentliche Auslegung erfolgte im Amtsblatt von Berlin am 16.02.2007. Zwei Bürger
nahmen Einsicht in den ausgelegten Bebauungsplanentwurf 7-8, die Begründung und
die ausgelegten Unterlagen, insbesondere in die umweltbezogenen Stellungnahmen.
Zum ausgelegten Bebauungsplan gingen keine schriftlichen Stellungnahmen ein. 2. Zusammenfassung Es liegen keine schriftlichen
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vor. Aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit ergeben sich auch keine Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf den
Bebauungsplanentwurf 7-8 haben könnten. Ergebnis der erneuten
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und des
betroffenen Grundstückseigentümers gemäß § 4a Abs. 3 BauGB,
wegen der durchgeführten Ergänzung der Textlichen Festsetzung Nr. 3 um ein
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit. Diese geringfügige Planänderung
berührt jedoch nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes 7-8. 1. Verfahren Für das Bebauungsplanverfahren 7-8 wurde parallel eine eingeschränkte erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch durchgeführt. Die zu beteiligende betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden wurden am 21.02.2007 von der Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs 7-8 unterrichtet. Zur
eingeschränkten Beteiligung gingen zwei Stellungnahmen von Behörden ein. 2. Zusammenfassung Die eingegangenen Stellungnahmen zur
erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB haben keine Auswirkungen auf den
Inhalt des Bebauungsplanentwurfs 7-8. 3. Eingegangene Stellungnahmen
ANLAGE 2 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Bauwesen Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz Fachbereich Planen _____________________________________________________________________ Begründung Bebauungsplan 7-8
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB für die Grundstücke Kolonnenstraße
31 und 31 B im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg I. PLANUNGSGEGENSTAND 04
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit 04 2.
Plangebiet 04 2.1.
Geltungsbereich 04 2.2.
Gebäudebestand 05 2.3.
Freiflächen
und Vegetation 05 2.4.
Topographie 05 2.5.
Altlasten 05 2.6.
Verkehrliche
Erschließung 06 2.7.
Technische
Erschließung 06 2.8.
Eigentumsverhältnisse 07 3. Planerische Ausgangssituation 07 3.1.
Baunutzungsplan 07 3.2.
Flächennutzungsplan 07 3.3.
Bereichsentwicklungsplanung 07 3.4.
Stadtentwicklungsplanung 07 3.5.
Stadtumbau
Berlin 08 3.6.
Landschafts-
und Artenschutzprogramm 08 3.7.
Bauschutzbereich
des Flughafens Tempelhof 08 II. PLANINHALT 08
1.1.
Entwicklung
der Planungsüberlegungen 08 1.2.
Vorgeschichte
und Ausgangslage 08 2.
Intention des Plans 09
3.
Umweltbericht 10 3.1. Grundlagen 10 3.2.
Methodik
der Umweltprüfung 10 3.3.
Behandlung
der Eingriffsregelung 11 3.4.
Inhalte
und Ziele des Bebauungsplans 11 3.5.
Untersuchungsrahmen 12 3.6.
Umweltschutzziele
aus übergeordneten Fachgesetzen und –planungen 12
3.7. Bestandserfassung
und –bewertung 17 3.7.1
Schutzgut
Boden 17 3.7.2
Schutzgut
Wasser 20 3.7.3
Schutzgut
Klima / Luft 21
3.7.4 Pflanzen, Tiere und
biologische Vielfalt 22
3.7.5 Schutzgut Landschaftsbild 26
3.7.6 Schutzgüter Kultur und
sonstige Sachgüter 27
3.7.7 Schutzgüter Mensch,
Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung 28 3.8.
Prognose
über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung 30 3.8.1
Schutzgut
Boden 30 3.8.2
Schutzgut
Wasser 32 3.8.3
Schutzgut
Klima / Luft 32 3.8.4
Pflanzen,
Tiere und biologische Vielfalt 32 3.8.5
Schutzgut
Landschaftsbild 36 3.8.6
Schutzgüter
Kultur und sonstige Sachgüter 36 3.8.7
Schutzgüter
Mensch, Gesundheit des Menschen u. Bevölkerung 37 3.8.8
Wechselwirkungen 38 3.8.9
Prognose
über die Entwicklung bei Nichtdurchführung d. Planung 39 3.9. Eingriffsbewertung 39 3.9.1
Klärung
des Eingriffstatbestandes 40 3.9.2
Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der Auswirkungen 41 3.10. Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring) 42 3.10.1
Ziele
und Möglichkeiten 42 3.10.2
Vorgehensweise 43 3.10.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 43 4. Wesentlicher Planinhalt 46 4.1. Begründung der Festsetzungen (weitere Abwägung: siehe IV.) 47 4.1.1
Nutzungsarten/Art
der baulichen Nutzung 47 4.1.2
Nutzungsmaße,
überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise 48 4.1.3
Grünfestsetzungen 49 4.1.4
Sicherung
einer Wegeverbindung 49 4.1.5
Fläche
für Stellplätze
50 4.1.6
Zulässigkeit
von Brennstoffen 50 4.1.7
Sonstige
Festsetzungen 50 III. AUSWIRKUNGEN
DES BEBAUUNGSPLANES 51 1.
Straßen-
und Ortsbild, Umgebung 51 2.
Natur
und Landschaft 51 3.
Verkehr 51 4.
Wirtschaft 52 5.
Umwelt 52 6.
Haushalt 52 IV. VERFAHREN
UND ABWÄGUNG 52 1. Mitteilung zur Aufstellung 52 2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung 52 3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden 52 4. Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich- keit und Behörden 58 5. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie Beteiligung der Öffentlichkeit 59 6. Beschluss über das Abwägungsergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie Beschlussfassung der Bezirks- verordnetenversammlung über den Bebauungsplan 7-8 64 6a. Planreife des Bebauungsplanentwurfs 7-8) 64 7. Berichtigung der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung vom 23.06.2006 64 8. Wiederholung der öffentliche Auslegung sowie eingeschränkte Beteiligung der Behörden und des Grundstückseigentümers 65 9. Beschluss über das Abwägungsergebnis der wiederholten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der von einer Planänderung Betroffenen sowie Beschlussfassung der Bezirksverordnetenver- sammlung über den Bebauungsplan 7-8 65 V. RECHTSGRUNDLAGEN 66
Anhänge: Textliche Festsetzungen 67 Bestandskarte
– Versiegelung 68 I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Planaufstellung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens 7-8 war das durch Vermittlung des Liegenschaftsfonds unterstützte Vorhaben eines schon langjährig im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ansässigen Gewerbebetriebs, seinen Betriebsstandort (Autohaus mit Verkaufsflächen und Kfz-Werkstattbereich) auf die Grundstücke Kolonnenstraße 31 und 31B zu verlagern. Dieser neue Standort ist für das Autohaus hinsichtlich der sehr guten Erschließung und Wahrnehmbarkeit besonders geeignet. Um aber dieses Vorhaben realisieren zu können, mussten zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines derartigen Betriebs geschaffen werden. Dies war umso mehr geboten, als der planveranlassende Gewerbebetrieb bereits erste Schritte zur Umsetzung seines Vorhabens vollzogen hat. So wurde im Verlauf des Jahres 2005 mit der am 16.07.2004 auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung ein Neubau des Autohauses auf dem an der Ecke Kesselsdorfstraße/Kolonnenstraße gelegenen Grundstücksteil errichtet. Mit dem Bebauungsplan 7-8 werden die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Autohauses geschaffen, die durch die bisherigen planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Auf Grund der Lage des Geltungsbereichs an der Hauptverkehrsachse Tempelhof-Schöneberg zu Friedrichshain-Kreuzberg und der S-Bahn sowie Fernbahn ist die Ansiedlung einer derartigen Nutzung geeignet. Diese Nutzung ist durch ihr Verkaufs- und Ausstellungsgeschäft einer kerngebietstypischen Nutzung, jedoch mit den vorgesehenen Werkstätten einer gewerbstypischen Nutzung zuzuordnen. Deshalb ist das Gebiet entlang der Straße als Kerngebiet und entlang der Bahntrasse als Gewerbegebiet festgesetzt worden. Diese Gebietskategorien entsprechen auch der Zielsetzung des Bezirks und lassen weitere Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Festsetzung zu, bzw. sind geeignet, das bisher uneinheitlich genutzte und bebaute Gebiet durch Neuordnung städtebaulich zu fassen. 2. Plangebiet 2.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-8 umfasst die Grundstücke Kolonnenstraße 31 und 31B (Flur 63, Flurstück 14) sowie die anschließenden Straßenverkehrsflächen der Kolonnenstraße und der Kesselsdorfstraße bis zu deren Mitte. Nördlich bzw. nord-westlich an den Geltungsbereich grenzen das von der Kesselsdorfstraße und Geßlerstraße aus erschlossene Sportplatzgelände sowie der am Bahngelände liegende Betriebshof der Berliner Stadtreinigungsbetriebe an. Die westliche Geltungsbereichsgrenze entspricht der parallel zum Bahngelände verlaufenden Grundstücksgrenze. Da diese knapp unterhalb der Böschungsoberkante verläuft, liegt ein schmaler Böschungsstreifen unterschiedlicher Breite von 1 bis 3 m innerhalb des Geltungsbereichs. Die südliche und westliche Geltungsbereichsgrenze wird von den Straßenmitten der Kolonnenstraße und der Kesselsdorfstraße gebildet. Der gesamte Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,99 ha, wovon ca. 7.420m2 von den Grundstücken Kolonnenstraße 31 und 31B eingenommen werden. 2.2 Gebäudebestand Der bauliche Bestand des Geltungsbereichs wird von einer direkt an der Kolonnenstraße gelegenen Tankstelle mit Werkstatt und Waschstraße sowie von einem im Jahr 2005 auf der an der Ecke Kolonnenstraße/Kesselsdorfstraße gelegenen Grundstücksteilfläche errichteten Neubau des Grundstückeigentümers gebildet. Dieser mit Baugenehmigung vom 16.07.2004 errichtete zwei- bis dreigeschossige Neubau beinhaltet Ausstellungs-, Werkstatt- und Büroräume. Im Rahmen dieser Baugenehmigung wurden zudem 20 Pkw-Stellplätze entlang der hinteren, am Sportplatz verlaufenden Grundstücksgrenze angelegt. Die alten Werkstatt- und Lagergebäude, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Aufstellung dieses Bebauungsplans noch im östlichen, an der Bahnböschung gelegenen Teil des Geltungsbereichs befanden, wurden inzwischen in Vorbereitung weiterer Neubaumaßnahmen abgerissen. 2.3 Freiflächen
und Vegetation (s. a. Bestandsplan im Anhang) Die Freiflächen des an der Kolonnenstraße liegenden Teils des Plangebiets sind nahezu vollständig befestigt und versiegelt. Sie dienen als Zufahrten, Stellplatz- und Bewegungsflächen der verkehrlichen Erschließung der Tankstelle und des Autohaus-Neubaus und weisen bis auf zwei Baumstandorte so gut wie keine Vegetation auf. Die durch den Abriss der alten Werkstattgebäude entstandenen Freiflächen entlang der Bahnböschung sind bis auf einen vorderen, an der Kolonnenstraße gelegenen asphaltierten Zufahrtsbereich und eine daran anschließende ca. 1.000 m2 umfassende alte Asphaltdecke unversiegelt. Auch sie weisen keinerlei Vegetation auf und werden bis zu ihrer geplanten Bebauung mit Werkstattgebäuden provisorisch als Kfz-Stellplatzflächen zu Ausstellungszwecken des Grundstückseigentümers genutzt. Somit beschränkt sich der Vegetationsbestand auf zwei einzelne Baumstandorte vor (zwei Bäume) und hinter (ein Baum) der Tankstelle. Des Weiteren befinden sich im Plangebiet sieben Straßenbäume im öffentlichen Straßenland der Kolonnenstraße. Die Vegetation im Böschungsbereich besteht aus Sträuchern, Bäumen, Gräsern und Bodendeckern. Die nach Baumschutzverordnung geschützten Bäume des Böschungsbereichs stehen außerhalb des Geltungsbereichs. 2.4 Topographie Die Oberfläche des Plangebiets ist weitgehend eben und weist bis auf den östlich gelegenen Böschungsbereich der Bahntrasse keine topografischen Besonderheiten auf. 2.5 Altlasten Aufgrund der bestehenden Tankstellennutzung und der ehemaligen Nutzung der hinteren, mittlerweile abgerissenen Gewerbebauten als Autolackierereien, Kfz-Werkstätten und Garagen sind Schadstoffbelastungen des Bodens festgestellt worden. Das Grundstück Kolonnenstraße 31B ist wegen der langjährigen Tankstellennutzung (seit 1978) unter der Nummer 2127 im Bodenbelastungskataster geführt. Nach umfangreichen Bodenuntersuchungen wurden 1996 die festgestellten Belastungen im Bereich eines ehemaligen Ölabscheiders und von Lagerbehältern durch eine Boden- bzw. Bodenluftsanierung beseitigt. Da aber in anderen Teilbereichen der Tankstelle Bodenbelastungen aufgrund des aktuellen Betriebs nicht ausgeschlossen werden können, ist dieser Bereich laut Beurteilung des bezirklichen Umweltamtes weiterhin als altlastenverdächtig im Sinne des § 2 (6) BBodSchG anzusehen. Die mittlerweile brachliegende Fläche des Grundstücks Kolonnenstraße 31 an der Bahnböschung wird wegen der langjährigen Nutzung als Garagenhof mit Kfz-Werkstätten und Lackierereien unter der Nummer 14915 im Bodenbelastungskataster geführt. Zwar wurden in den Jahren 2002 und 2003 an zwei Messpunkten im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze Bodenuntersuchungen bis zu einer Tiefe von 2 m zur Feststellung von Art und Umfang der Verunreinigungen durchgeführt, eine flächen-deckende Untersuchung jedoch erfolgte nicht, so dass die tatsächliche vertikale und horizontale Ausdehnung der Bodenbelastung bislang nicht abschließend festgestellt werden konnte. Die durchgeführten punktuellen Untersuchungen ergaben, dass lokal 2 m mächtige Aufschüttungen mit Anteilen von Bauschutt und Schlacke vorhanden sind. Die Schadstoffanalytik ergab für den Bodenbereich 0 – 30 cm erhöhte Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, max 17 mg/kg), Schwer-metallen (z. B. Blei max 1.180 mg/kg), sowie Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW max. 13.000 mg/kg). Nach Beurteilung des bezirklichen Umweltamtes (Stellungnahme zum B-Plan-Vorentwurf vom 03.04.06) liegen für beide Altlastenverdachtsflächen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor, die die gegenwärtigen und auch geplanten Nutzungen beeinträchtigen könnten. Weitergehende Bodenuntersuchungen zur Klärung der Nutzungseignung seien somit nicht erforderlich. 2.6 Verkehrliche
Erschließung Die das Plangebiet tangierende Kolonnenstraße ist eine übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II und verbindet die Ortsteile Tempelhof und Schöneberg. In westlicher Richtung führt die Kolonnenstraße zur Hauptstraße und den dort konzentriert gelegenen Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen Schönebergs. In östlicher Richtung reicht sie bis zum Flughafen Tempelhof und an die in die Zentren Tempelhofs und Neuköllns weiterführenden Magistralen. Über die Kolonnenstraße führt die Buslinie 104, die von Stralau nach Neu-Westend führt und eine Haltestelle vor dem Autohaus-Neubau im Plangebiet hat. Östlich an das Plangebiet angrenzend erstreckt sich in nord-südlicher Richtung das Bahngelände der S-Bahn und Fernbahn, die seit Ende Mai 2006 vom Hauptbahnhof (bisher ‚Lehrter Bahnhof’) über den neuen Fernbahnhof ‚Südkreuz’ (bisher ‚Papestraße’) den Flughafen Schönefeld sowie die südlichen Regionen Deutschlands anbindet. Diese Bahnstrecke ist nunmehr eine der Berliner Haupttrassen der DB für den ICE-Fernverkehr und den Regionalverkehr. 2.7 Technische
Erschließung
Das Plangebiet ist über die in den öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Kolonnenstraße und Kesselsdorfstraße liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektrizität, Gas, Telekommunikation sowie Frisch- und Abwasser) erschlossen. Die Niederschlagsentwässerung erfolgt über die Mischwasserkanalisation der Berliner Wasserbetriebe, wobei hier von Mengenbeschränkungen auszugehen ist (Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe vom 06.04.06 zum B-Plan-Vorentwurf). 2.8 Eigentumsverhältnisse Die im Plangebiet liegenden Grundstücke befinden sich in privatem Eigentum. Zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der Tankstelle besteht ein bis 31.12.2008 geltender Pachtvertrag. Die im Plangebiet liegenden Abschnitte der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Kolonnenstraße und der Kesselsdorfstraße befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. 3. Planerische Ausgangssituation 3.1 Baunutzungsplan Der Baunutzungsplan von 1960 weist die östliche Hälfte des Bebauungsplangebiets als ‚beschränktes Arbeitsgebiet’ der Baustufe V/3 und die westliche Hälfte als ‚Nichtbaugebiet’ aus. Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze bzw. Böschung ist durch 1893 förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien eine circa 23 m breite Straßentrasse definiert, die jedoch nie in Anspruch genommen wurde. Nach der Entscheidung des Landes Berlin, diese Straßenplanung nicht weiterzuverfolgen werden die förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien vom 15.03.1893 durch den Bebauungsplan 7-8 aufgehoben. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. 01. 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096, 3097), stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche für Sport dar. Des Weiteren sieht der FNP eine Grünflächenverbindung entlang der Bahntrasse vor. Obwohl aus der FNP-Darstellung “Grün- und Freiflächen” grundsätzlich keine Baugebiete entwickelt werden können, waren die Bebauungsplanfestsetzungen ‚Kerngebiet’ und ‚Gewerbegebiet’ als entwickelt anzusehen, da es sich hier um eine untergeordnete Grenzkorrektur im Zuge der konkretisierenden Planung handelt und die Hauptnutzung der im FNP als Grün dargestellten Sportplatzfläche in ihrer Gesamtheit und Funktionalität erhalten bleibt (s. a. Stellungnahme SenStadt Ref. IA und IB vom 21.03.06 zum B-Plan-Vorentwurf). 3.3 Bereichsentwicklungsplanung Die Bereichsentwicklungsplanung BEP Schöneberg-Ost sieht im Rahmen einer großräumigen Wegevernetzung die Anlegung einer Fußwegeverbindung entlang der Bahntrasse vor. Diese Wegeverbindung soll auch über das Plangebiet entlang seiner östlichen Grenze verlaufen, um dann auf der Höhe des BSR-Betriebshofs über eine Rampe in die Böschung oder auf das Niveau des Bahngeländes geführt zu werden. Für den an der Kolonnenstraße gelegenen Bereich zwischen Kesselsdorfstraße und Kolonnenbrücke sieht die Bereichsentwicklungsplanung ein Kerngebiet mit Einzelhandelskonzentration vor. Die Flächen nördlich davon sind bis an das Bahngelände und die geplante Fußwegeverbindung als Grünflächen mit der Zweckbestimmmung Sportanlage dargestellt. 3.4 Stadtentwicklungsplanung Die Stadtentwicklungsplanung StEP beinhaltet für das Plangebiet keine planungs-relevanten Aussagen. Die gemäß StEP-Verkehr langfristig geplante Einrichtung eines neuen S-Bahnhofs ‚Kolonnenstraße’ soll im Bereich des Julius-Leber-Brücke, die ca. 500 m westlich des Plangebiets liegt, erfolgen. Die Kolonnenstraße ist als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II (Bestand und Planung 2015) dargestellt. Nach einer im Rahmen der Neubauplanung einer Verbindungsfahrbahn im Autobahnkreuz Schöneberg durchgeführten Untersuchung für das Jahr 2015 (VISUM-Prognosenetz) wird für die Kolonnenstraße eine Verkehrsbelegung von 36.900 Kfz/24 Std. (ohne Verbindungsfahrbahn) bzw. von 36.500 Kfz/24 Std.(mit Verbindungsfahrbahn) prognostiziert. 3.5 Stadtumbau
Berlin Der Maßnahmenplan für den im Verfahren befindlichen ‚Stadtumbau Berlin – Stadtumbaugebiet Schöneberg-Südkreuz’ sieht für das Plangebiet neben der Fußwegeverbindung die Anlegung eines Stadtplatzes an der Kolonnenstraße im Anschluss an die Kolonnenbrücke vor. 3.6 Landschaftsprogramm
einschließlich Artenschutzprogramm Siehe Kapitel II. 3.6, Seite 15. 3.7 Bauschutzbereich
des Flughafens Tempelhof Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des noch in Betrieb befindlichen Flughafens Tempelhof. Danach dürfen Gebäude, die eine Höhe von 73,16 m über NN überschreiten, erst nach Zustimmung der Luftfahrtbehörde errichtet werden. Dies gilt auch für Bauhilfsmittel wie z. B. Baukräne. II. PLANINHALT 1.1 Entwicklung der Planungsüberlegung 1.2 Vorgeschichte
und Ausgangslage Dem umzusetzenden und im Plangebiet anzusiedelnden Autohaus ist auf dem bisher angemieteten Grundstück am Sachsendamm vom Land Berlin zum Jahresende 2003 - mit der Option einer monatlichen Verlängerung bis zur Baureife des Plangrundstücks – gekündigt worden. Der Betrieb wollte weiterhin im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bleiben, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen für seine Ansiedlung an geeigneter Stelle bestehen sollten. Die Plangrundstücke Kolonnenstraße 31 und 31B erfüllen angesichts der hervorragenden Erschließung und der für einen derartigen Betrieb vorteilhaften Lage die Voraussetzungen für diese Ansiedlung eines Autohauses. So hat der Liegenschaftsfond Berlin Anfang 2004 mit ausdrücklicher Unterstützung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen die genannten Grundstücke des Plangebiets an das Autohaus verkauft. Mit dem Kauf der Plangrundstücke hat sich der Käufer verpflichtet, entlang der östlichen Grundstücksgrenze (Bahnböschung) eine 5 m breite Fläche für ein kostenloses Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit freizuhalten und grundbuchlich zu sichern. Mit dieser Verpflichtung wurde bereits auf der Ebene des Kaufvertrags ein Planungsziel des Flächennutzungsplans, der Bereichsentwicklungsplanung sowie des Maßnahmenplans des Stadtumbaus Berlin bezüglich einer großräumigen Fußwegevernetzung berücksichtigt und sichergestellt. Insbesondere wegen der förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien vom 15.03.1893, die eine 26 m breite Straßentrasse entlang des Bahngeländes festlegten und so für diesen Grundstücksbereich - trotz der vorherigen Gebietsausweisung im Baunutzungsplan “beschränktes Arbeitsgebiet, Baustufe V/3” - eine Neubebauung ausschlossen, scheiterten alle Planungsüberlegungen für eine verträgliche städtebauliche Neuordnung des Gebiets. Die inzwischen beseitigten Werkstatt-Altgebäude galten als “historische” - nicht unter Denkmalschutz stehende - Bausubstanz, die bis zu einer Realisierung der Straßenplanung Bestandsschutz genossen hätte. Eine Neubebauung nach der Beseitigung der alten Werkstattgebäude war nicht möglich, solange die f. f. Bau- und Straßenfluchtlinien rechtsverbindlich waren. Die Aufhebung der am 15.03.1893 f. f. Straßen- und Baufluchtlinien ist u. a. Gegen- stand dieses Bebauungsplanes, da die Planung einer entlang des Bahngeländes verlaufenden Verkehrsstraße endgültig aufgegeben worden ist. Einen ersten Schritt der Betriebsverlagerung auf das Plangrundstück hat das Autohaus bereits im Jahre 2005 unternommen. Mit Bescheid Nr. 776/2004 – Baugenehmigung vom 16.07.2004 wurde auf dem Grundstück Kolonnenstraße 31 B (Eckbereich an der Kolonnenstraße/Kesselsdorfstraße – westlich an die bestehende Tankstelle anschließend) ein zwei- bis dreigeschossiges Autohaus mit Ausstellungsflächen, Büros, Werkstattbereichen und 20 Pkw-Stellplätzen entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet. Die Baugenehmigung für diesen Neubau, der nach dem Bau-nutzungsplan in einem Nichtbaugebiet liegt, wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) erteilt. Weitere Planungen des Autohauses zur Errichtung von Werkstattgebäuden im hinteren, an der Bahnböschung gelegenen Bereich des Grundstücks Kolonnenstraße 31 konnten insbesondere wegen der noch nicht aufgehobenen f. f. Straßen- und Baufluchtlinien bislang nicht genehmigt werden. 2. Intention
des Plans Der Bebauungsplan 7-8 bietet die Rechtsgrundlage für eine differenzierte, sich in die Umgebung verträglich einfügende Neubebauung und -nutzung. Die bisher weitgehend ungeordneten, das Orts- und Straßenbild störenden Verhältnisse können somit beseitigt werden. Mit einer straßenbegleitenden baulichen Schließung der bisherigen ‚Lücke’ im Blockgefüge wird zudem eine effektivere Abschirmung der ungedeckten Sportplatzflächen im Blockinnenbereich gegenüber den Emissionen der stark verkehrs-belasteten Kolonnenstraße erreicht. Die Neubebauung auf dem Plangrundstück soll ein Pendant zur südlich gegenüber-liegenden Geschäftshausbebauung bilden und so den an der tiefliegenden Bahntrasse gelegenen Übergangsbereich zwischen den Ortsteilen Schöneberg und Tempelhof wahrnehmbar markieren. Des Weiteren stellt der Bebauungsplan gemäß den Planungszielen des FNP und der BEP eine öffentlich nutzbare Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Bahntrasse als Teilstück einer zukünftigen großräumigen Vernetzung von Grünverbindungen sicher. Mit der Festsetzung der für diesen Bereich geeigneten Nutzungsarten (Kerngebiet entlang der Kolonnenstraße und dahinter liegendes Gewerbegebiet) können zum einen die betriebsspezifischen Nutzungen des Grundstückseigentümers (Kraftfahrzeugan- und Kraftfahrzeugverkauf, Vermietung und Reparatur), zudem aber auch im Sinne der Bereichsentwicklungsplanung weitere standortgerechte Kerngebietsnutzungen wie Büros, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen ermöglicht werden.
3. Umweltbericht
Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass für die Aufstellung
eines Bebauungsplans gemäß § 8 BauGB eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
durchzuführen ist, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
des Bebauungsplanes ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB ist als ein Teil in die Umweltprüfung integriert.
Es ist zu beschreiben, ob Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
erforderlich und möglich sind. Die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes sind in einem Umweltbericht darzulegen. Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan
7-8. Die vorgesehenen Untersuchungsmethoden werden im Folgenden
dargestellt. 3.1 Grundlagen
3.2 Methodik der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung dient der Vorbereitung von Entscheidungen.
Ziel und Gegenstand ist es, den Umfang von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen,
die durch den Bebauungsplan ausgelöst werden zu ermitteln und zu bewerten. Bei der Umweltprüfung werden die übergeordneten Ziele des
Umweltschutzes aus den relevanten Fachgesetzen und -plänen berücksichtigt. Eine
wichtige Grundlage ist u. a. das Berliner Landschaftsprogramm (LaPro) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt
geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350). Es zählt den Bereich der S-Bahn an
der östlichen Grenze des Plangebietes zu den Ausgleichsflächen
1. Priorität (Karte “Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption”,
Stand 2004). Wertvolle Informationen zu den zu behandelnden Schutzgütern
enthalten auch die thematischen Karten des Berliner Umweltatlas. Im Rahmen der Umweltprüfung wird zunächst der gegenwärtige
Umweltzustand (Bestandsbeschreibung und -bewertung) verbal-argumentativ
beschrieben. Hieraus werden die Empfindlichkeiten der jeweiligen Schutzgüter
gegenüber zu erwartenden Veränderungen abgeschätzt. Die Prognose der Umweltauswirkungen erfolgt auf dem Prinzip,
dass von einem Verursacher (in diesem Fall von einer Planung) bestimmte
Wirkungen ausgehen, die auf die Schutzgüter einwirken und hier Veränderungen
hervorrufen können. Sowohl die Wirkfaktoren der Planung als auch die ihnen
zuordenbaren Veränderungen der Schutzgüter (Beeinträchtigungen) werden
beschrieben und nach Möglichkeit in ihrer quantitativen, ansonsten in der
qualitativen Dimension dargestellt. In Abhängigkeit von Vorbelastungen, der Empfindlichkeit der
Schutzgüter und der Wirkintensität erfolgt eine Bewertung
(Erheblichkeitseinschätzung) der Auswirkungen. Es werden Empfehlungen zur
Vermeidung, Minimierung und ggf. zum Ausgleich fest-gestellter
Umweltbeeinträchtigungen abgeleitet. Bei einer Eingriffsbewertung wird die verbal-argumentative
Beschreibung der Auswirkungen durch ein quantitatives Berechnungsverfahren
ergänzt. Die Grundlage für die Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
bildet der “Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im
Land Berlin”. Das darin beschriebene ‚Ausführliche Verfahren‘
stellt eine Weiterentwicklung der ‚AUHAGEN-Methode‘
dar (SenStadt 2005a, 5f). 3.3 Behandlung der Eingriffsregelung
In der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts zu berücksichtigen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
über die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB und § 21 BNatSchG) sind
bei der Aufstellung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu
prüfen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Berliner Naturschutzgesetz sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 18 BNatSchG und § 14 NatSchGBln). Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Aus-gleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 21 BNatSchG); vgl. hierzu 3.9
Eingriffsbewertung bis 3.9.4. 3.4 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan 7-8 setzt entlang der Kolonnenstraße ein
Kerngebiet mit Baukörperausweisung und entlang dem Bahngelände (hinter dem
Kerngebiet im rückwärtigen Bereich) ein Gewerbegebiet mit Baufenster fest.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den textlichen
Festsetzungen Nr. 1 bis 4 wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in
einem Gebiet ermöglicht, welches bisher durch eine ungeordnete Zwischennutzung
gekennzeichnet war. Das Bebauungsplangebiet war bisher von Werkstätten
einfachster Bauart überbaut bzw. großflächig asphaltiert. Grünbereiche gab es
bis auf dem erfassten Damm zum Bahngelände nur in marginaler Form. Durch die Baukörperausweisung sowie die Lage des Baufensters
bestehen neben dem erwarteten Gewinn für das Ortsbild gute Aussichten für eine
Abschirmung des bestehenden Sportplatzes im Blockinnenbereich vor dem starken
Verkehrsaufkommen von der Kolonnenstraße. Weitere positive Umweltauswirkungen
für diesen Bereich werden u. a. vom nur wasser- und luftdurchlässigen Aufbau
der zulässigen Befestigungen im Kern- und Teilen des Gewerbegebiets sowie der
Pflanzbindung (je vier Stellplätze einen Baum) und die Reglementierung der
verwendbaren Brennstoffe erwartet. 3.5 Untersuchungsrahmen
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichtes beinhaltet die
Definition des Untersuchungsgegenstandes, die räumliche Abgrenzung
(Untersuchungsraum), die inhaltliche Abgrenzung (Untersuchungsumfang) und die
Untersuchungsmethode. Der räumliche und inhaltliche Untersuchungsumfang sowie der
notwendige Detaillierungsgrad wurden im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit den Fachbehörden und den sonstigen Trägern
öffentlicher Belange abgestimmt. Der Untersuchungsgegenstand definiert sich durch die
Festsetzungen des Bebauungs-planes. Der inhaltliche Untersuchungsumfang bezieht
sich auf die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Schutzgüter: · Boden, · Wasser, · Klima/Luft, · Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, · Landschaftsbild, · Kultur- und sonstige Sachgüter sowie · Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des
Untersuchungsrahmens werden im Umweltbericht das eigentliche Plangebiet, die
angrenzende Wohnbebauung und der nördlich gelegene Sportplatz betrachtet. 3.6 Umweltschutzziele aus übergeordneten
Fachgesetzen und -planungen
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind laut § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere: · die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, · die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, · umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, · umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, · die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, · die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, · die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, · die Erhaltung des Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, · die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Laut § 1a der Baugesetzbuches ist mit Grund und Boden
sparsam umzugehen. Die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen soll durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung verringert werden. Bodenversiegelungen
sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches gibt es eine
Reihe für die Bauleitplanung relevanter Fachgesetze und Fachplanungen, deren
Ziele im Folgenden kurz zusammengefasst werden. Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Die §§ 18 bis 20 des Bundesnaturschutzgesetzes
enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Der Verursacher von
Eingriffen ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen. § 21 regelt das Verhältnis zum Baurecht. Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) / Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Funktionen
des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Der Boden erfüllt im
Sinne des Gesetzes: 1. natürliche Funktionen als · Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, · Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, · Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur-
und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als · Rohstofflagerstätte, · Fläche für Siedlung und Erholung, · Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, · Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. Zum Schutz des Bodens sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Die
Bundes-Bodenschutzverordnung enthält Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden Ü Mensch. Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Im Rahmen der
Bauantragsverfahrens muss nachgewiesen werden, dass die Immissionsrichtwerte
eingehalten werden. Berliner
Naturschutzgesetz (NatSchGBln)
Im Berliner Naturschutzgesetz werden die Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) ergänzt (Auswahl): · Grünflächen und Grünbestände sind im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Im besiedelten Bereich sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen. · Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter oder bebauter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter bzw. unbebauter Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. · Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standortes gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Grünbeständen vorbehalten bleibt. Baunutzungsplan
s. Kapitel I.3.1, Seite 7. Flächennutzungsplan
s. Kapitel I. 3.2,
Seite 7 Verordnung
zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (BaumSchVO)
Die Baumschutzverordnung vom 4. März 2004 stellt den
Baumbestand in Berlin als geschützten Landschaftsbestandteil unter Schutz. Nach § 2 der Baumschutzverordnung sind alle Laubbäume,
die Nadelgehölzart Waldkiefer und die Obstbaumarten Walnuss und Baumhasel mit
einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in einer Höhe über 1,30 m über
dem Erdboden) geschützt. Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß von
80 cm noch nicht erreicht haben, wenn es sich um Ersatzpflanzungen handelt
oder sie auf Grund eines Bebauungs-planes oder der Darstellungen eines
Landschaftsplanes zu erhalten sind. Berliner
Landschaftsprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm
konkretisiert die Ziele und Grundsätze des Berliner Naturschutzgesetzes und
legt die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen flächendeckend für Berlin fest.
Das LaPro setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen. - Teilplan
Naturhaushalt/Umweltschutz
Der westliche Teil des Gebietes ist als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt Entsiegelung eingestuft. Für diese Flächen fordert das
Landschaftsprogramm: · Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung) · Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung · Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes · Dezentrale Regenwasserversickerung · Förderung emissionsarmer Heizsysteme Der östliche Teil des Plangebietes wird vom
Landschaftsprogramm zu einer entlang der S-Bahntrasse in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden Grünverbindung gezählt. Für Grün- und Freiflächen fordert das LaPro
den Erhalt und die Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der
Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit. Die Grünachse ist zudem als Vorranggebiet Klimaschutz
ausgewiesen, wofür das LaPro folgende Anforderungen stellt: · Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume · Sicherung und Verbesserung des Luftaustauschs · Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung
- Teilplan Biotop- und Artenschutz Das Plangebiet wird als Innenstadtbereich eingestuft. Dafür
wird gefordert: · Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung · Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung) · Kompensation von baulichen Verdichtungen · Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung Die S-Bahntrasse hat wichtige Bedeutung als
Verbindungsbiotop und wird daher als schutzwürdiges Gebiet bewertet. - Teilplan Erholung und
Freiraumnutzung
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Gebiet als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiflächenversorgung ausgewiesen. Als Maßnahmen werden u. a. genannt: · Erschließung vorhandener Freiflächen · Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung · Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum Der Bereich der S-Bahntrasse wird unter Grün- und
Freiflächen geführt. Es wird die Zielsetzung “Naturpark” angegeben:
Entwicklung unter Berücksichtigung der öko-logisch wertvollen Vegetation. - Teilplan Landschaftsbild
Für Innenstadtbereiche fordert das LaPro u. a.: · Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten · Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern · Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung Die historische/vegetationsgeprägte Bahntrasse östlich des
Plangebietes ist als städtisches Strukturelement zu erhalten und zu entwickeln.
Die Trasse wird außerdem als prägende oder gliedernde Grün- und Freifläche und
somit als übergeordnetes Element der Landschaftsbildstruktur bewertet. - Gesamtstädtische
Ausgleichskonzeption
Das Plangebiet liegt gemäß der gesamtstädtischen
Ausgleichskonzeption innerhalb des Ausgleichssuchraums Innenstadt, auf der
Nord-Süd-Freiraumachse des Berliner Freiflächensystems. Der Grünzug der S-Bahntrasse an der östlichen Grenze des
Plangebietes ist als Ausgleichsfläche 1. Priorität ausgewiesen
(Nr. 12: “Nord-Süd-Grünzug Flaschenhals Kreuzbergstraße/südliche
Yorckstraße). Für die Ausgleichsfläche liegt ein städtebaulich-landschaftsplanerisches Gutachte im Auftrag des Bezirks Tempelhof-Schöneberg vor. Angestrebt werden die Sicherung sowie Schaffung von ökologischen Qualitäten sowie der übergeordneten Grün- und Wegeverbindung entlang der Gleisanlagen. Gemeinsame
Landesplanung Berlin-Brandenburg
Der Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
(LEPeV) steuert als verbindlicher Raumordnungsplan seit 1998 die
Siedlungsentwicklung und den Freiraumsschutz im Bereich des engeren
Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin, d. h., er trifft raumordnerische
Festlegungen für Berlin und das umgebende Umland. Im LEPeV ist der Geltungsbereich als Siedlungsgebiet
außerhalb der raumordnerisch relevanten Zentren ausgewiesen. Entlang der
S-Bahn-Trasse ist eine übergeordnete Grünverbindung in Nord-Süd-Richtung
vorgesehen. Der Bebauungsplan unterstützt die Ziele des
Landesentwicklungsplans, so das Ziel 1.0.1 (Vorrang von Erneuerung und
Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen und schnellstmögliche
Beplanung brachgefallener Bauflächen) sowie das Ziel 3.1.1 (Erhalt und Weiterentwicklung
übergeordneter Grünverbindungen). Darüber hinaus ist angesichts der eng gefassten Baugrenzen
und der vorwiegenden Autohausnutzung eine größere Einzelhandelsnutzung, die die
städtischen Zentren gefährden könnte, ausgeschlossen. Somit sind auch die Ziele
des § 16 des Landesentwicklungsprogramms berücksichtigt. Bereichsentwicklungsplanung
(BEP)
s. Kapitel I.3.3, Seite 7. Stadtumbau
Berlin: Schöneberg-Südkreuz
s. Kapitel I.3.5, Seite 8. 3.7 Bestandserfassung
und -bewertung 3.7.1 Schutzgut Boden
Geologie/Boden
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet im
nordöstlichen Teil der regional-geologischen Großeinheit der
“Mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen”. Es gehört zur
Haupteinheit der “Teltow-Platte”, einer ebenen bis flachwelligen
Grundmoränenplatte, die sich durch eine außerordentliche Armut an auffallenden
Erhebungen auszeichnet (Scholz
1962, 55). Die
Teltow-Hochfläche ist im Wesentlichen aus Geschiebemergel aufgebaut. Die Oberfläche des Plangebietes ist auffällig eben und weist
bis auf den östlich gelegenen Böschungsbereich keine topografischen
Besonderheiten auf. Laut Berliner Umweltatlas (SenStadt
1995) liegt die Geländehöhe des Plangebietes bei 45 – 50 m über
NN (Karte 01.08, Ausgabe 1998). Nördlich des Gebietes, im Bereich des
St.-Matthäus-Kirchhofs, fällt die Teltow-Hochfläche hinunter ins Berliner
Urstromtal ab. Die geologische Übersichtskarte (1 : 50.000) weist für das
Gebiet des Geltungsbereichs pleistozäne Bildungen der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit)
aus. Es handelt sich um Geschiebemergel (Bildungen der Hochflächen). Nördlich
des Plangebietes, im Bereich des Teltowhangs, sind Sand und Kies dargestellt (Senator für Bau- und Wohnungswesen
1971). Genauer sind die Angaben der Geologischen Karte von Preußen
(1 : 25.000). Hier ist für das Plangebiet angegeben:
“Geschiebemergel/lehmiger Sand und Lehm auf schwer durchlässigem Lehm und
Mergel, z. T. in dünner Decke auf Sand” (Preußische Geologische Landesanstalt 1903). Der Boden im Plangebiet ist durch starke Überformung geprägt
und überwiegend versiegelt. Die unversiegelten Flächen im östlichen Teil des
Geltungsbereichs haben größtenteils einen künstlichen Bodenaufbau. Laut dem
Bericht zu orientierenden Altlastenuntersuchungen von 2003 sind die
Geschiebemergel und Vorschüttsande der Weichsel-Eiszeit im Plangebiet von unterschiedlich mächtigen
anthropogenen Aufschüttungen bedeckt (GuD
2003, 7). Die Auffüllung besteht überwiegend aus einer sandigen Fraktion
mit untergeordneten Beimengungen an mineralischen Fremdbestandteilen (Ziegel-
und Betonbruch, Schlacke, Kohle, Glas, Holz etc) (ebd., 12). Laut Umweltatlas handelt es sich bei den Bodengesellschaften
des Plangebietes um Lockersyroseme, Regosole und Pararendzinen, also um
anthropogene Bodengesellschaften. Der größte Teil des Plangebietes wird zu den
Böden der Innenstadt (auf Aufschüttung) gezählt, der östliche Streifen an der
S-Bahn-Trasse wird als Industrieboden (Aufschüttungs- bzw. Abtragungsfläche)
bezeichnet (Karte 01.01, Ausgabe 1998). Die Bodenarten sind im Gebiet im Ober- und Unterboden
Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand. Hinsichtlich der Grobbodenart
gibt der Umweltatlas eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) im
Ober- und Unterboden an (Karte 01.06.1). Die durchschnittlich nutzbare Feldkapazität des effektiven
Wurzelraumes beträgt laut Umweltatlas < 60 mm und ist als sehr
gering einzustufen (Karte 01.06.4). Die Humusmenge ist 0 –
5 kg/m2 und somit sehr gering (Karte 01.06.5). Laut Karte 01.06.10 ist die Wasserdurchlässigkeit der Böden
im gesamten Plangebiet äußerst hoch (> 300 cm/d). Das Filtervermögen
des Bodens ist demnach gering. Der mittlere pH-Wert ist sehr schwach alkalisch
(7 - < 7,5) (Karte 01.06.6). Die vorkommenden anthropogenen Bodengesellschaften sind laut
Karte 01.11.1 und 01.11.2 des Berliner Umweltatlas[1] häufig und weisen keine besondere
naturräumliche Eigenart auf. Die Naturnähe der Böden ist laut Karte 01.11.3
sehr gering. Karte 01.12.05 schätzt die Bedeutung der Böden hinsichtlich der
Archivfunktion für die Naturgeschichte als gering ein (der südlich der
Kolonnenstraße liegende Schulhof der Havelland-Grundschule hat zum Vergleich
eine mittlere Bedeutung). Laut Karte 01.12.1 ist die Lebensraumfunktion des Bodens für
die natürliche Vegetation gering, ebenso die Ertragsfunktion für Kulturpflanzen
(Karte 01.12.2). Die Puffer- und Filterfunktion des Bodens (Karte 01.12.3) liegt
im mittleren Bereich. Karte 01.12.4 gibt die Regelungsfunktion für den
Wasserhaushalt an. Mit einer hohen Austauschhäufigkeit des Bodenwassers ist die
Regelungsfunktion im Bereich des Plangebietes gering, da kaum Wasser im Boden
zurückgehalten wird. Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit der Böden im Bereich
des Geltungsbereichs gering. Versiegelung
Das Plangebiet ist bereits zu einem
großen Teil versiegelt. Die bereits durch die Gebäude (Autohaus,
Tankstelle) versiegelten Bereiche im mittleren und westlichen Teil des Gebietes
haben eine Fläche von 1.880 m2. Die Teilabschnitte von
Kolonnenstraße und Kesselsdorfstraße innerhalb des Geltungsbereichs nehmen eine
Fläche von 2.430 m2 ein. Die Asphaltflächen auf dem Grundstück
sind 1.410 m2 groß. Somit sind insgesamt 5.720 m2
vollversiegelt. Hinzu kommen Flächen, die mit wasserdurchlässiger
Befestigung (Rasengittersteinen) oder Verbundpflaster teilversiegelt sind. Sie
gehen zu 50 % in die Versiegelungsbilanz ein. Es handelt sich um eine
Verbundpflasterfläche von 2.185 m2 und um eine mit
Rasengittersteinen befestigte Fläche von 85 m2. Somit sind
2.270 m2 teilversiegelt, es kommen 50 % davon, also
1.135 m2, zur Versiegelung hinzu (vgl. Tabelle 1). Tabelle zur Versiegelung
(Bestand)
Insgesamt sind demnach ca. 6.855 m2
als bestehende Versiegelung zu werten, das sind ca. 70 % des 9.850 m2
großen Geltungsbereichs. Betrachtet man nur die Versiegelung auf dem Baugrundstück
(ohne das Straßenland), sind im Moment 4.425 m2 versiegelt. Das
sind 59,6 % des 7.420 m2 großen Grundstücks. Altlasten
und Bodenverunreinigungen
Altlasten sind nach dem Bundesbodenschutzgesetz
Altablagerungen oder Altstandorte, durch die schädliche
Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden. Im Plangebiet sind aufgrund der
statt-findenden Tankstellennutzung und der ehemaligen Nutzung der hinteren,
mittlerweile abgerissenen Gewerbebauten (u. a. als Autolackierereien)
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen vorhanden. Laut Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Natur und Tiefbau
(Fachbereich Umwelt) im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die
Grundstücke Kolonnenstraße 31 und 31b unter den Nummern 14915 bzw. 2127 im
Bodenbelastungskataster geführt (Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg 2006a). Das Grundstück Kolonnenstraße 31 ist Teil der
altlastenverdächtigen Fläche 14915. Grund für den Altlastenverdacht ist die
langjährige Nutzung der Fläche: ein Garagenhof, diverse KfZ-Werkstätten,
Lackierereien und eine öffentliche Tankstelle. An der östlichen
Grundstücksgrenze erfolgten 2002 an zwei Messpunkten bis in 2 m Tiefe
Boden- und Bodenluftuntersuchungen zur Überprüfung des konkreten
Schadenbereichs. Diese zeigten, dass lokal 2 m mächtige Aufschüttungen mit
Anteilen von Bauschutt und Schlacke vorhanden sind (ebd.). Die Schadstoffanalytik ergab für den Bodenbereich
0 – 30 cm jeweils erhöhte Gehalte an polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK, max. 17 mg/kg), Schwer-metallen (z. B. Blei
max. 1.180 mg/kg) sowie Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW, max. 13.000 mg/kg)
(ebd.). Die ermittelten Belastungswerte nach der BBodSchV liegen deutlich
unterhalb des Prüfwertes für eine gewerbliche Nutzung. Nach Auskunft des
Fachbereichs Umwelt kann auch eine Beeinträchtigung bei der Benutzung der Wegeverbindung
durch Fußgänger und Radfahrer ausgeschlossen werden. Das Grundstück Kolonnenstraße 31b wird aufgrund der
langjährigen und aktuellen Nutzung als Tankstelle (seit 1978) als
altlastenverdächtige Fläche Nr. 2127 geführt. Auf der Fläche wurden umfängliche
Bodenuntersuchungen durchgeführt. 1996 wurden die nachgewiesenen Belastungen im
Bereich eines ehemaligen Ölabscheiders bzw. im Bereich von Lagerbehältern durch
Boden- bzw. Bodenluftsanierung beseitigt (ebd.). Der Fachbereich Umwelt hat in
insgesamt drei Stellungnahmen zur Altlastenproblematik in den verschiedenen
Phasen der Bebauungsplanaufstellung immer mitgeteilt, dass gegen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Bedenken bestehen und auch kein
ordnungsbehördlicher Handlungsbedarf besteht. 3.7.2 Schutzgut Wasser
Grundwasser
Laut dem Bericht zu orientierenden Altlastenuntersuchungen von 2003 fließt das Grundwasser
großräumig in nordwestlicher Richtung zum Urstromtal der Spree. Es steht im
Flurabstand > 10m als gespanntes Grundwasser unter einem schwer
wasser-durchlässigen Geschiebemergelhorizont an. Ein zusammenhängender oberer
oder freier Grundwasserhorizont ist, wenn überhaupt, nur engräumig anzutreffen.
Es handelt sich meist um lokale Wasservorkommen mit jahreszeitlich bedingter
Wasserführung, wobei auch gänzliches Trockenfallen möglich ist (GuD 2003, 7). Laut Karte 02.05 des Umweltatlas (Ausgabe 1993) ist die
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers im Plangebiet überwiegend gering
(Grundwasser geschützt). Im nordöstlichen Teil des Gebietes wird die
Empfindlichkeit als mittel eingestuft (Grundwasser relativ geschützt). Laut Karte 02.13.1 (Ausgabe 1999) beträgt der
Oberflächenabfluss aus Niederschlägen bei 200 – 250 mm im Jahr
(langjährige Mittelwerte); dieser vergleichsweise hohe Wert hängt mit dem
geringen Vegetationsbestand und der Versiegelung im Gebiet zusammen. Die
Versickerung aus Niederschlägen beträgt laut Karte 02.13.2 (Ausgabe 1999)
150 – 200 mm pro Jahr, sie ist damit im mittleren Bereich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt laut Karte
b2.11 (Ausgabe 2001) nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes. Karte 02.09.1 (Ausgabe 2004) gibt als Art der Kanalisation
für den Geltungsbereich und die gesamte Umgebung Mischwasserkanalisation an.
Laut Stellungnahme der Wasserbehörde liegt das Planungsgebiet im Einzugsbereich
des Mischwasserpumpwerkes Berlin-Wilmersdorf (Hohenzollerndamm). Für dieses
Einzugsgebiet wurde seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept
erstellt (SenStadt 2006). Oberflächengewässer
Im Plangebiet und auch in der näheren Umgebung sind keine
Oberflächengewässer vorhanden. 3.7.3 Schutzgut Klima/Luft
Das Planungsgebiet zeigt in der Bestandssituation deutliche Überwärmungserscheinungen. Es gibt kaum Vegetation, die zur Kühlung und kleinklimatischen Verbesserung beitragen können. Die Lufttemperatur im Plangebiet beträgt laut Umweltatlas in
austauscharmen Sommernächten > 18 – 19 C (Karte
a04.04.1, 2001), damit zeigt das innenstadtnahe Plangebiet eine deutliche
Erwärmung gegenüber dem Umland. Karte a04.02 (Ausgabe 2001) gibt das
langjährige Mittel der Lufttemperatur von 1961 – 1990 an. Im Plangebiet lag dieses bei 9,0 –
9,5 °C, dies ist im Vergleich zu Stadtrandbereichen recht warm, aber noch
kühler als umgebende Siedlungsbereiche. Dies ist auf die kühlende Wirkung der
S-Bahn-Trasse zurückzuführen. Wesentliche Bedeutung für die lufthygienischen Verhältnisse
und das Klima haben die bodennahen Luftaustauschprozesse. Ein Maß für den
Luftaustausch stellt die Windgeschwindigkeit dar. Tagsüber kommen im Plangebiet
Windgeschwindigkeiten von > 60 – 75 % vor, gemessen im
Vergleich zu den Windgeschwindigkeiten der Station Flughafen Tempelhof (Karte
04.03.1, Ausgabe 1995). In der Nacht liegt die Windgeschwindigkeit bei
> 45 – 60 % (Karte 04.03.2, 1995). Laut Karte 04.10.5 (Ausgabe 2003) liegt der bodennahe
Luftaustausch abends 22.00 Uhr (zu Beginn einer austauscharmen
Strahlungsnacht) bei 2.500 bis 5.000 m3/s. Der Luftmassenstrom, der
von der S-Bahn-Trasse ausgeht, liegt also innerhalb des Plangebietes im
mittleren Bereich. Die Äquivalenttemperatur gilt als Maß für das
Schwüleempfinden des Menschen. Sie setzt sich zusammen aus der Lufttemperatur
und der latenten Wärme, die durch Kondensation von Wasserdampf verfügbar wäre.
Im Plangebiet liegt die
Äquivalenttemperatur in mäßig austauscharmen Strahlungsnächten laut Karte
04.04.3 des Umweltatlas (Ausgabe 1993) bei 37 – 38 C. Das
Gebiet hat somit eine mittlere Schwülegefährdung. Die bioklimatische Belastung
im Plangebiet wird in Karte 04.11.1 als gering, in Einzelfällen mäßig belastet
bewertet. Laut Karte a04.05 “Stadtklimatische Zonen”
(Ausgabe 2001) weist das Plangebiet insgesamt mäßige Veränderungen gegenüber
Freilandverhältnissen auf. Laut Karte a.04.07 “Klimafunktionen”
(Ausgabe 2001) handelt es sich um einen Übergangsbereich (Bereich 3).
Klimatische Übergangsbereiche weisen in ihren Strukturen und Funktionen
Merkmale zwischen belasteten und entlasteten Bereichen auf. Die Trasse der S-Bahn östlich des Plangebietes hat laut Karte a04.07 eine wichtige Wirkung als Entlastungsbereich und Luftleitbahn. Aufgrund dieses positiven Einflusses zählt das Plangebiet zu den Übergangsbereichen und nicht zu den Belastungsbereichen wie die umliegenden Stadtquartiere. Laut Karte 04.11.2 (“Planungshinweise Stadtklima”, Ausgabe 2004) hat die S-Bahn-Trasse eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung; Karte 04.11.1 (Ausgabe 2004) beschreibt den Kaltluftmassenstrom als mittel. Innerstädtische Luftleitbahnen weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Hochbauten auf, da diese den Kaltlufttransport beeinträchtigen können. 3.7.4 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Schutzgebiete
Das Gebiet hat keine nach § 26a des Berliner
Naturschutzgesetzes unmittelbar geschützten Biotope
aufzuweisen. Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil eines
Europäischen Vogelschutzgebietes bzw. Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung
(§ 22b NatSchGBln) oder von gemäß § 18 NatSchGBln unter Schutz
gestellten Teilen von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil).
Auch in der näheren Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich keine
naturschutzrechtlich geschützten Flächen. Streng
geschützte Arten
Die Beachtung artenschutzrechtlicher Handlungsverbote ist
bereits im Verfahren der Planaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Es
muss festgestellt werden, ob als Folge des Vorhabens Biotope zerstört werden,
die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten[2] nicht ersetzbar sind (§ 19 Abs. 3 Satz 2
BNatSchG). In einem solchen Fall ist ein Eingriff nur zulässig, wenn er
“aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt ist”. Bei der im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführten
Biotoptypenkartierung konnten keine Hinweise auf Vorkommen streng geschützter
Arten festgestellt werden. Aufgrund der Gegebenheiten im Plangebiet (weitgehend
versiegelt bzw. bebaut, fast vegetationsfrei) sind solche Vorkommen auch extrem
unwahrscheinlich. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen
ebenfalls keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten ein. Somit
wird § 42 BNatSchG nicht berührt. Biotope
Die flächenscharfe Abgrenzung der Biotoptypen für den vorliegenden Umweltbericht
erfolgte im Februar 2006 im Maßstab 1 : 1.000 auf der Grundlage von Köstler et al. (2003). Charakteristisch für den
Vegetationsbestand in seiner heutigen Ausprägung ist die starke anthropogene
Prägung des Plangebietes. Es kommen ausschließlich vom Menschen geprägte
Biotope vor, die floristisch und faunistisch stark verarmt sind und daher nur
einen eingeschränkten Wert aufweisen. Die Flächen des Plangebietes sind auch
laut Umweltatlas keine für Flora und Fauna wertvollen oder besonders wertvollen
Biotope (Karte 05.03, Ausgabe 1995), im Gegensatz zur benachbarten
S-Bahn-Trasse, die als besonders wertvolles Biotop bewertet wird. Das teilweise versiegelte Plangebiet weist bis auf eine
kleinflächige Anpflanzung von Ziersträuchern vor der Tankstelle so gut wie
keine Vegetation auf. Die östliche Böschung zum Bahngelände ist mit Vorwald aus
Laubbaumarten bewachsen. Die unterschiedlichen im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen
werden im Folgenden nach Ausprägung und Verbreitung im Gebiet beschrieben und
sind in Karte 1 dargestellt. - Anthropogene Rohbodenstandorte und RuderalflurenIn dieser Biotopklasse sind vom Menschen geprägte, gestörte
Standorte zusammen-gefasst, die beim Abriss von Gebäuden, bei Flächenberäumungen,
Aufschüttungen, beim Planieren oder in Folge von Nutzungsaufgabe entstehen. Beim östlichen Teil des Gebietes handelt es sich um eine
solche vegetationsfreie Fläche mit offenem Boden, hier werden im Moment zu
verkaufende PKW abgestellt. Die als sonstige vegetationsfreie und
–arme Flächen eingestuften Bereiche nehmen eine Fläche von
1.590 m2 ein, das sind ca. 16 % des Plangebietes. - Laubgebüsche, Feldgehölze,
Alleen, Baumreihen und Baumgruppen
Lt. Biotoptypenbeschreibung werden in dieser
Biotoptypenklasse alle außerhalb geschlossener Wälder liegenden, baum- oder
gebüschbestandenen Flächen oder Linienstrukturen erfasst. Im Gebiet sind nur wenige Bäume zu finden. Sieben der Straßenbäume an der Kolonnenstraße befinden sich innerhalb des Geltungsbereich, dabei handelt es sich um sechs Linden und eine Eiche. Vor der Tankstelle (innerhalb eines schmalen Pflanzstreifens) befinden sich eine Birke und einen Götterbaum. Nördlich der Tankstelle steht noch eine Robinie. Bei dem Götterbaum und der Robinie handelt es sich um sonstige
Solitärbäume nicht heimischer Baumart, alt (0715221). Die anderen acht
Bäume (Eiche, Birke und Linden) wurden als sonstige Solitärbäume heimischer
Baumarten, kategorisiert. - Wälder und Forste
Im Osten befindet sich ein schmaler Streifen des
Böschungsbewuchses innerhalb des Geltungsbereichs. Diese Fläche wurde als sonstiger
Vorwald aus Laubbaumarten kartiert. Mit 235 m2 sind somit
ca. 2,4 % des Geltungsbereichs mit Vorwäldern bedeckt. - Grün- und Freiflächen
Im Bereich der Tankstelle ist eine kleine, schmale
Pflanzfläche zu finden. Diese Anpflanzung von Sträuchern (> 1 m
Höhe) nimmt eine Fläche von 35 m2 ein, dies sind ca.
0,4 % des Gebietes. - Bebaute Gebiete,
Verkehrsanlagen und Sonderflächen
Bei dem Autohaus und der Tankstelle handelt es sich um
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen in Betrieb (mit geringem
Grünanteil) auf einer Fläche von 1.880 m2 (19,1 % des
Geltungsbereichs). Bei der Kesselsdorfstraße und der Kolonnenstraße handelt es
sich um ein Straße mit Asphalt- oder Betondecke ohne bewachsenen
Mittelstreifen, mit regelmäßigem Baumbestand. Die Straßen nehmen mit
2.430 m2 = 24,7 % des Gebietes ein. Zwischen Tankstelle und Autohaus befindet sich eine kleine Fläche
mit wasserdurchlässiger Befestigung (Rasengittersteine), sie nimmt mit
85 m2 ca. 0,9 % des Plangebietes ein. Die Flächen um Autohaus und Tankstelle herum sind mit
Verbundpflaster befestigt. Diese teilversiegelte Fläche ist 2.185 m2
groß (22,2 % des Plangebietes). Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein
Streifen, der mit Asphalt befestigt ist. Diese versiegelte Fläche nimmt
mit 1.410 m2 ca. 14,3 % des Geltungsbereichs ein. Bebaute Gebiete, Verkehrsanlagen und Sonderflächen machen
somit insgesamt ca. 81,2 % des Geltungsbereichs aus, dies zeigt die
starke anthropogene Prägung des Gebietes. Tiere
Jahreszeitlich und brutbiologisch bedingt war keine
Bestandserfassung der Brutvögel im Bebauungsplanbereich zur Erstellung des
Umweltberichts durchgeführt worden, so dass der Umweltatlas und der
Brutvogelatlas Berlin ausgewertet und Analogieschlüsse vorgenommen wurden. Man kann davon ausgehen, dass im Gebiet die Tierarten zu
finden sind, die an die vorhandenen Biotope angepasst sind. Aufgrund der sehr
anthropogenen Prägung des Gebietes und des geringen Vegetationsbestandes kommen
nur wenige, unempfindliche Arten im Gebiet vor. Der Vorwaldstreifen an der östlichen Grenze und die wenigen
im Gebiet vorhandenen Einzelbäume stellen dabei die für Tiere wertvollsten
Biotope dar. Hier finden verschiedene Insektenarten sowie Kleinsäuger
Lebensraum. Auch die meisten Vogelarten
sind auf das Vorhandensein von Bäumen und/oder Gebüschen angewiesen. Allerdings
ist das Verkehrsaufkommen auf der Kolonnenstraße relativ hoch, dies führt bei
den Straßenbäumen durch Lärmbelastung und Erschütterungen sicherlich zu
Störungen für viele Tierarten. Laut
Flade (1994) zählt das Plangebiet zu der Haupteinheit
“Siedlungen” und zum Lebensraumtyp “Industriegebiete und
Bahnanlagen”. Dies ist der insgesamt von Vögeln am dünnsten besiedelte
und artenärmste Siedlungstyp (Flade 1994,
454). Trotz eines sehr
hohen Grades versiegelter und verdichteter Flächen und spärlichem Baum- und
Strauchbewuchs kann dieser extreme, lebensfeindliche Flächentyp jedoch einigen
Spezialisten unter den Vögeln Verstecke und Nistmöglichkeiten bieten. Leitarten für Industrie- und
Gewerbegebiete sind Haussperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Steinschmätzer,
Straßentaube und Mehlschwalbe. Keine dieser Arten ist auf Gehölze oder
überhaupt Vegetation in der Nähe des Brutplatzes angewiesen. Bis auf den
Steinschmätzer, der in bodennahen Nischen und Spalten brütet, sind alle Arten
Gebäudebrüter. Mauersegler, Mehlschwalbe und teilweise auch Straßentaube sind
Brutgäste in Industrie- und Gewerbegebieten, die ihre Nahrung aber weit
außerhalb der Flächen suchen können (ebd.).
Neben den Leitarten treten nur der Star und die Amsel stets im Lebensraumtyp
auf, wobei die Amsel bereits mit minimalen Grünstrukturen auskommen kann. Wertbildende Parameter sind laut Flade größere Brach- und Ruderalflächen
mit auf Teilflächen spärlicher und lückiger Vegetation, für Vögel zugängliche
Nischen, Höhlen und Öffnungen an und in Gebäuden, ungestörte/unbefahrene
Bereiche, Strukturreichtum, Bäume und Sträucher. Da die meisten dieser
Parameter auf das Plangebiet nicht oder nur in geringem Maße zutreffen, ist
davon auszugehen, dass nur wenige der Leitarten im Gebiet auch tatsächlich
vorhanden sind. Das Vorkommen des Steinschmätzers
innerhalb des Geltungsbereichs kann ausgeschlossen werden, da diese Art auf große offene Strukturen
(Steinhaufen oder Gleisschotterflächen) mit lockerer Vegetation angewiesen ist.
Auf der größtenteils versiegelten und zur Präsentation von Personenkraftwagen
genutzten Fläche sind die Störungen zu groß. Im aktuellen Berliner
Brutvogelatlas ist ein Vorkommen der Art für das Plangebiet nicht dargestellt.
Auch in den Verbreitungskarten anderer Arten sind für den Bereich keine
Vogelvorkommen dargestellt. Karte 05.05 des Umweltatlas (Ausgabe 1995) bewertet auf
Grundlage der Brutvogelatlanten von Berlin die Lebensräume aus vogelkundlicher
Sicht. Das Plangebiet wird zur Klasse IV durchschnittlicher Index-Werte nach Witt gezählt, also tendenziell zu den
Vogellebensräumen, die in Berlin häufig sind oder nur wenige oder gar keine
rück-läufigen oder seltenen Arten beheimaten. Aufgrund des Fehlens von leerstehenden Gebäuden
bzw. Kellern ist das Vorkommen von Fledermausquartieren im Plangebiet sehr
unwahrscheinlich. Geschützter
Baumbestand
Der im Gebiet vorhandene Baumbestand wurde entsprechend der
Berliner Baumschutzverordnung erfasst und bewertet. Neben den sieben Straßenbäumen an der Kolonnenstraße, sechs
Linden und einer Eiche, gibt es im Plangebiet nur drei Baumstandorte: Nördlich
der Tankstelle befindet sich eine Robinie, südlich davon, in der Pflanzfläche,
eine Birke und ein Götterbaum. Es handelt sich bis
auf den Götterbaum und die Robinie um einheimische Baumarten. Neun der
zehn vorhandenen Einzelbäume weisen Stammumfänge über 0,80 m auf (gemessen
in einer Höhe von 1,30 m) und sind daher nach Baumschutzverordnung
geschützt. Die Arten und Stammumfänge der Bäume sind
Tabelle 2 zu entnehmen. Tabelle 2 (Liste der erfassten
Bäume):
Biologische
Vielfalt
Aufgrund der hohen Versiegelung und des kaum vorhandenen Vegetationsbestandes ist die
biologische Vielfalt des Gebietes als gering zu bewerten. Dies bezieht sich
sowohl auf die Anzahl wie auch auf die Qualität der kartierten Biotoptypen. Es
kann von einer sehr geringen Artenzahl ausgegangen werden. 3.7.5 Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet zählt mit dem Stadtviertel “Rote
Insel” oder “Schöneberger Insel” - einem auch durch markante
Gasometer geprägten Bereich - zum traditionellen Berliner Arbeiterkiez. Die
“Insel” wird umschlossen durch die Gleise der Wannsseebahn, der
Ringbahn und der Anhalter Bahn. Neben der Monumentenstraße ist die
Kolonnenstraße eine der zwei Hauptachsen, die das annähernd dreieckige Viertel
in west-östlicher Richtung durchschneiden (Wikipedia
2006). Die Straßenzüge nördlich der Kolonnenstraße waren von der
Kaiserzeit bis Ende des Zweiten Weltkrieges durch zahlreiche militärische
Zweckbauten, Unterkünfte für Militär-angehörige und Büros militärischer und
sonstiger staatlicher Dienststellen geprägt. An der heutigen Kesselsdorfstraße
befand sich die Kaserne der hier stationierten Garnison des 1. Preußischen
Eisenbahnbataillons (ebd.). Das Plangebiet des Bebauungsplans 7-8 wird im Westen durch
die Kesselsdorfstraße begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite
befindet sich Wohnbebauung. In die überwiegend kaiserzeitliche Häuserzeile an
der Kolonnenstraße integriert ist die 1911 geweihte katholische
St.-Elisabeth-Kirche (Kolonnenstraße Nr. 38), deren Kirchturm vom
Plangebiet aus teilweise sichtbar ist. Südlich des Plangebietes befinden sich auf der anderen Seite
der Kolonnenstraße das hohe Gewerbe- und Geschäftsgebäude “Schöneberger
Torhaus”, das an der Ostseite in einem turmartigen Gebäudeteil endet.
Westlich des Geschäftshauses liegen die Backsteinbauten der
Havelland-Grundschule, die teilweise vom alten Baumbestand des Schulhofs
verdeckt werden. Westlich an das Schulgelände schließt wieder wilhelminische
Wohnbebauung an. Südlich der Wohngebäude liegt der Zwölf-Apostel-Kirchhof, der
jedoch vom Plangebiet aus nicht zu sehen ist. Nördlich der Plangebietes befindet sich ein großer offener
Sportplatz, den man weit überblicken kann. Im Osten grenzt des Gebiet an die
mit Bäumen bestandene Böschung der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
S-Bahn-Trasse an. Das Stadt- und Landschaftsbild wird innerhalb des
Plangebietes durch die Nutzungen Tankstelle (mit Waschstraße und Werkstatt) und
Automarkt geprägt, die mit farbigen, weithin sichtbaren Schildern und Fahnen
auf sich aufmerksam machen. Die sich an der Bahnböschung befunden habenden
Lager- und Werkstattgebäude sind inzwischen entfernt. Die Flächen werden
derzeit als Abstell- bzw. Ausstellungsflächen für Autos genutzt und fördern so
den Eindruck weitgehend ungeordneter, provisorischer Verhältnisse. Das
insgesamt teilweise niedrig, teilweise unbebaute Grundstück stellt eine Lücke
in der umliegenden innenstadttypischen Blockrandbebauung dar. Aufgrund des geringen Grünanteils und der hohen Versiegelung
ist der Anteil gestalterisch wertvoller Elemente im Plangebiet gering, so dass
das neuerrichtete Autohaus im Westen des Gebietes architektonisch schon
ansprechend wirkt. Einen attraktiven grünen Abschluss des Gebietes nach Osten
hin bildet der Vorwaldbestand auf der Bahnböschung. Die Kolonnenstraße als vielbefahrende Verkehrsader prägt den Bereich sehr deutlich, sie führt in Richtung Osten über die Kolonnenbrücke. Von der Brücke aus eröffnet sich ein weiter Blick über die Gleisanlagen bis zur gegenüberliegenden Wohnbebauung und nach Norden zur denkmalgeschützten Monumentenbrücke. 3.7.6 Schutzgüter Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
Hinsichtlich dieses Schutzgutes ist keine Betroffenheit
erkennbar. Innerhalb des Plangebietes sind laut Denkmalliste des Bezirks
Tempelhof-Schöneberg vom 08.03.2002 keine Denkmalbereiche, Bau-, Garten- oder
Bodendenkmale vorhanden. In der weiteren Umgebung des
Plangebietes befinden sich folgende Denkmale: · zwei Schulbauten des Robert-Blum-Gymnasiums Kolonnenstraße 21-23, errichtet 1894 bzw. 1908 von Paul Egeling · Kolonnenstraße 24-25, Alter Zwölf-Apostel-Kirchhof, 1864 – 1879 (Carl David Bouché) · Kolonnenstraße 39, Kath. St. Elisabeth-Kirche, 1910 – 1911 von Bernhard Hertel erbaut · Monumentenbrücke, 1929 – 30 von Carl Usinger und Ewald errichtet 3.7.7 Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen
und Bevölkerung
Erholung
Der nördlich des Untersuchungsgebietes gelegene Sportplatz
hat eine wichtige Bedeutung für die Sport- und Erholungsvorsorge der Bevölkerung.
An der Nordseite der Kolonnenstraße befindet sich eine
einseitige Radverkehrsanlage/Bussonderstreifen. Das Plangebiet und sein umgebender Siedlungsbereich sind im
Teilplan “Erholung und Freiraumnutzung” des Berliner
Landschaftsprogramms als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur
Verbesserung der Freiflächenversorgung ausgewiesen. Das Gebiet ist somit mit
öffentlichen Freiflächen nicht bzw. unterversorgt. Privater oder
halböffentlicher Freiraum ist minimal vorhanden. Die Anforderungen an
öffentlichen Freiraum sind hier sehr hoch. Das eigentliche Bebauungsplangebiet hat keinerlei
Erholungswert und ist auch größtenteils nicht dazu geeignet, eine
Erholungsfunktion zu übernehmen, da es teilweise überbaut und überwiegend
versiegelt ist. Zudem begünstigt die direkte Lage des Gebietes an einer
Hauptverkehrsstraße nicht die Erholungsfunktion. Lufthygiene
In Berlin ist der Kraftfahrzeugverkehr der größte
Verursacher von Luftverschmutzungen. Besonders hoch sind diese in der
Innenstadt. Aufgrund der zentrumsnahen Lage des Plangebietes ist daher hier von
einer erhöhten lufthygienischen Belastung auszugehen, was der Umweltatlas und
der Berliner Luftreinhalteplan bestätigen. Karte a07.01 des Umweltatlas (“Verkehrsmengen”,
Ausgabe 2001) gibt für die Kolonnenstraße eine durchschnittliche tägliche
Verkehrsstärke (DTV) von 30.001 – 40.000 Kfz/24 h (inkl. Lkw und
Motorräder) an, dies liegt im mittleren Bereich. Laut
einer im Jahr 2004 durchgeführten Verkehrszählung an der
Kolonnenstraße/Naumannstraße beträgt lt. SenStadt VIIA die Verkehrsstärke (Kfz
in 24 Std.) westlich der Einmündung zur Naumannstraße 17.560 Fahrzeuge und
östlich davon 27.148 Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Bus, Krad und Fahrräder) an
Werktagen. Die Schadstoffgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)
und Feinstaub (PM10) einschließlich einer Toleranzmarge wurden in Berlin
laut Luftreinhalteplan im Jahre 2002 erstmals überschritten. Die Belastung mit
anderen Luftschadstoffen wie Benzol oder Kohlenmonoxid ist in Berlin schon
längere Zeit nicht mehr problematisch, da mit der Umsetzung der
Luftreinhalteplanung 1994 bis 2000 erhebliche Emissionsminderungen erzielt
werden konnten (ebd.). Laut Karte 04.11.2 des Umweltatlas, “Planungshinweise
Stadtklima” (Ausgabe 2004), liegt die potenzielle verkehrsbedingte
Luftbelastung[3] mit NO2 an der
Kolonnenstraße bei > 45 µg/m3. Damit wird der Prüfwert
nach 22. BImSchV mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten. Diese Angabe
bezieht sich jedoch auf den westlich der Kesseldorfstraße liegenden
Teilabschnitt der Kolonnenstraße, nicht auf den direkt an das Plangebiet
angrenzenden Bereich. Die Karte 03.10.1 “Emissionen durch Stickoxide”
(Ausgabe 1998) gibt an der Kolonnenstraße einen Wert von 20 – 30
kg/mŸa
(Kilogramm pro Meter und Jahr) an, dies sind Stickoxidausstöße im oberen
Bereich. Laut dem Berliner Luftreinhalte- und Aktionsplan waren 2002 Stickoxidemissionen von 10 – 15 g/mŸd
(Gramm pro Meter und Tag) zu verzeichnen (Senstadt 2005b, A-29). Im Luftreinhalteplan ist dargestellt, an welchen Straßen des
Berliner Hauptstraßennetzes im Jahre 2002 Überschreitungen der Grenzwerte für
Feinstaub (PM10) errechnet wurden. Die berechnete
Feinstaub-Belastung (PM10) lag laut Luftreinhalteplan an der Kolonnenstraße für
das Basisjahr 2002 bei einem Jahresmittelwert von 30,1 bis 40,0 µg/m3.
Damit wurde der Grenzwert für Feinstaub (24-Std.-Wert) überschritten. Eine
Überschreitung des Jahresgrenzwertes lag nicht vor. Die Karte 03.11 des Umweltatlas (Ausgabe 2005)
“Index der Luftbelastung für PM10 und NO2” stellt die räumliche Verteilung der
Luftbelastung für die beiden problematischsten Schadstoffe (NO2 und
PM10) dar. Dazu wird für beide Stoffe eine zusammenfassende Bewertung anhand
eines Indices durchgeführt. Dieser wichtet die berechneten Konzentrationen für
2002 an den Grenzwerten und addiert die Quotienten. Ein Index von 1,00 ergibt
sich z. B. dann, wenn beide Komponenten 50 % des Grenzwertes
erreichen. Ein besonderes Augenmerk für die Zukunft erfordern alle Abschnitte,
die einen Indexwert größer 2,00 aufweisen. Dies ist im Bereich des Plangebietes
der Fall. An der Kolonnenstraße wird im Bereich des Autohauses ein Index der
Luftbelastung von 1,76 – 2,00 (erhöht belastet) angegeben. Nach
Osten zur Kolonnenbrücke hin (und auch westlich der Kesseldorfstraße) liegt die
Belastung mit PM10 und NO2 an der
Kolonnenstraße > 2,00 (sehr hoch belastet). Lärm
Der Verkehrslärm an der Nordseite der vielbefahrenden
Kolonnenstraße ist laut Umweltatlas-Karte a07.02.1 (“Straßenverkehrslärm
an der Straßenrandbebauung”, Ausgabe 2002) im gesamtstädtischen Vergleich
im mittleren Bereich (65 – 70 dB(A) tagsüber). Nachts liegt die
Straßenverkehrslärmbelastung laut Karte a07.02.2 (Ausgabe 2002) bei
60 – 65 dB(A). Für den Abschnitt der Kolonnenstraße, der westlich
der Kesseldorfstraße liegt, gibt der Umweltatlas eine höhere Lärmbelastung an
(tags 70 – 75 dB(A), nachts 65 – 70 dB(A)). Nach den
neuesten Verkehrszählungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2004 (s.
S. 41, Pkt. III.2.7) sind die Verkehrszahlen in diesem Bereich so rückläufig,
dass sie sich auf die Lärmbelastung positiv auswirken. Die Stellplätze an der Grenze zum Sportplatz werden über die
Kesselsdorfstraße angefahren, auch von hier gehen also Lärmemissionen aus, die
zwar deutlich geringer sind als die der Kolonnenstraße, jedoch in Hinblick auf
die angrenzende sensible Nutzung Sport und Erholung nicht zu vernachlässigen
sind. Auch der Bahnbetrieb verursacht Lärmemissionen. Allerdings
liegt der Schienenverkehrslärm laut Karte a07.04.1 (“Schienenverkehrslärm
linke Straßenrandbebauung, Tag”, Ausgabe 2002) im Bereich der
Kolonnenbrücke tagsüber unter 55 dB(A). Nördlich und südlich der Brücke sind
Werte von 55 – 60 dB(A) zu verzeichnen. Nachts sind laut Karte
a07.04.3 Werte ebenfalls geringere Werte von unter 55 dB(A) zu verzeichnen. 3.8 Prognose
über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
3.8.1 Schutzgut Boden
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden liegen vor, wenn
das Bodengefüge und die Bodenfunktionen nachhaltig verändert werden. Dies
ergibt sich vor allem durch die Überbauung und Versiegelung von Flächen. Durch
Versiegelung verlieren die Flächen jeglichen Bodenfunktionswert (abgesehen von
der Nutzungsfunktion als Standort für Siedlungen und sonstige wirtschaftliche
und öffentliche Nutzungen). Die natürlichen Bodenfunktionen, z. B. die
Bedeutung des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium und als
Bestandteil des Naturhaushalts, gehen verloren. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirken eine
zusätzliche Versiegelung und Befestigung und damit eine weitere Veränderung der
Bodenverhältnisse. Es muss jedoch in die Bewertung einbezogen werden, dass der
Boden aufgrund der Vornutzung des Gebietes bereits stark anthropogen
beeinflusst, versiegelt und schadstoffbelastet ist. Die Ermittlung der nach Umsetzung des Vorhabens zu
erwartenden Versiegelung erfolgt auf Grundlage der laut Bebauungsplan maximal
möglichen Überbauung, dargestellt durch die Grundflächenzahl (GRZ). Bei der Ermittlung der Grundfläche sind laut
Baunutzungsverordnung die Grundflächen von · Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, · Nebenanlagen, · baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf laut § 19
der Baunutzungsverordnung um 50 % überschritten werden, höchstens jedoch
bis zu einer Kappungsgrenze von 0,8. Durch den Bebauungsplan 7-8 wird eine maximal zulässige GRZ
von 0,6 (über Baugrenzen) für das Kerngebiet und 0,5 für das Gewerbegebiet
festgesetzt. Mit der zulässigen Überschreitung (Kerngebiet GRZ 0,8 und
Gewerbegebiet GRZ 0,75) wird im Folgenden von einer zu erwartenden Versiegelung
von 80 bzw. 75 % in den festgesetzten Baugebieten ausgegangen. Bei einer GRZ von 0,8 werden 80 % des 5.030 m2
großen Kerngebietes versiegelt, das sind 4.024 m2. Im
Gewerbegebiet kommt es bei einer GRZ von 0,75 zu einer Versiegelung von
1.792,5 m2. Die Bereiche des Geltungsbereichs, die sich auf
öffentliches Straßenland erstrecken, werden durch die Planung nicht in ihrer
Nutzung verändert. Die insgesamt 2.430 m2 große
Straßenverkehrsfläche wird somit in der Versiegelungsbilanz gleichermaßen für
den Bestand und für die Planung als vollversiegelt (100 %) gewertet. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Versiegelung
(Kerngebiet + Gewerbegebiet + Straßenland) beträgt somit insgesamt
8.246,5 m2. Dies sind ca. 83,7 % des 9.850 m2
großen Geltungsbereichs (derzeit sind 69,6 % des Plangebietes versiegelt). Betrachtet man nur die Versiegelung auf dem
Baugrundstück (ohne das Straßenland), ist dort von einer zukünftigen Versiegelung
von 5816,5 m2 auszugehen, das sind ca. 78,4 % des
7.420 m2 großen Grundstückes. Zum Vergleich: derzeit sind
59,6 % des Baugrundstückes (ohne Straße) versiegelt. Es besteht im Plangebiet auch
Entsiegelungspotenzial. Dieses setzt sich zusammen aus den bereits bebauten,
teil- und vollversiegelten Flächen. Insgesamt sind im Plangebiet ca.
6.855 m2 versiegelt und als bestehendes Entsiegelungspotenzial
zu werten (vgl. Tabelle 1). Das Entsiegelungspotenzial wird von der
geplanten Versiegelung abgezogen, somit ergibt sich folgende Neuversiegelung
(vgl. Tabelle 3): Tabelle 3 (Zulässige
Gesamtversiegelung und Entsiegelungspotenzial)
Gegenüber der gegenwärtigen Versiegelung stellt die durch
den Bebauungsplan 7-8 ermöglichte Versiegelung eine Erhöhung um 1.391,5 m2
dar. Die Versiegelung des Plangebietes nimmt bei Umsetzung des Bebauungsplanes
damit um das 1,2-fache zu. Eine Beeinträchtigung bzw. Überbauung wertvoller Böden liegt
im Plangebiet nicht vor. Es ist
positiv zu bewerten, dass bereits anthropogen überformte Fläche in der
Innenstadt beansprucht wird und nicht neue naturnahe Flächen für die Bebauung
verbraucht werden. Hierdurch wird der Grundgedanke zum schonenden Umgang mit
Grund und Boden erfüllt; die Inanspruchnahme des freien Landschaftsraumes wird
verringert. Im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung Altlasten bzw.
Altlastenverdachtsflächen vorhanden. Laut Stellungnahme des Amtes für Umwelt,
Natur und Tiefbau (Fachbereich Umwelt) liegen für den Geltungsbereich jedoch
keine Kenntnisse über Bodenbelastungen vor, die die vom Bebauungsplan
angedachten Nutzungen im Grundsatz beeinträchtigen könnten (Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg 2006). Aus dem Vorhandensein von Altlasten ergeben sich also keine Beschränkungen
für die vom Bebauungsplan 7-8 festgesetzten Baugebiete (Kerngebiet und
Gewerbegebiet), da die ermittelten Belastungswerte deutlich unterhalb der
Prüfwerte für diese Nutzungen liegen. Auch für den als Wegeverbindung vorgesehenen östlichen Teil
des Plangebietes wird eine Beeinträchtigung durch Schadstoffe ausgeschlossen.
Ein Kontakt der Passanten mit eventuellen Restbelastungen wird durch die
üblichen landschafts-baulichen Maßnahmen ausgeschlossen. Laut dem Fachbereich
Umwelt sind weitergehende Bodenuntersuchungen nicht erforderlich (ebd.). 3.8.2 Schutzgut Wasser
Da die Empfindlichkeit des Grundwassers im überwiegenden
Teil des Plangebietes laut Karte 02.05 des Umweltatlas gering ist (in einem
kleinen Bereich im Nordwesten mittel), sind auch Verschmutzungen des
Grundwassers durch das Vorhaben unwahrscheinlich. Die stärkere Versiegelung und Bebauung des Plangebietes wird
in Zukunft dazu führen, dass die Menge des Niederschlagswassers, die zur
Versickerung ins Grundwasser kommt, abnehmen wird. Neben der
Grundwasserneubildung werden auch die Verdunstung und das Rückhaltevermögen von
Niederschlägen reduziert. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Gebietes
versiegelt ist, wird die Verringerung der Grundwasserneubildung in einem nicht erheblichen
Rahmen liegen. Es sollte u. U. ein Teil des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück versickert werden, um die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung
möglichst gering zu halten. Hierfür ist die 5 m breite Pflanzfläche im
Nordosten des Gebietes (an der Grenze zum Sportplatz) eventuell geeignet
(abhängig von einer entsprechenden Untersuchung des Bodens!). Im
städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 zwischen dem Grundstückseigentümer und
dem Bezirk ist das Abstimmungserfordernis mit den zuständigen Behörden zur
Niederschlagsentwässerung vereinbart worden. (Das Sanierungskonzept der
Berliner Wasserbetriebe für das Einzugsgebiet des Mischwasserpumpwerkes
Berlin-Wilmersdorf hat das Ziel, den Schadstoffeintrag aus den Regenüberläufen
zu reduzieren. Deshalb soll laut Stellungnahme der Wasserbehörde das auf den
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser nach Möglichkeit dort verbleiben.
Ggf. auferlegte Einleitungsbeschränkungen für Schmutz- und/oder
Niederschlagsentwässerung sind unbedingt einzuhalten). 3.8.3 Schutzgut Klima/Luft
Die im Bebauungsplan festgesetzte bauliche Nutzung
verursacht keine erheblichen Auswirkungen auf Klimaschutz und
Luftaustausch. Als mäßig belasteter Übergangsbereich besteht hier zwar eine
gewisse Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Da das Gebiet aber
bereits teilweise versiegelt und bebaut ist und schon jetzt aus klimatischer
Sicht keinen besonderen Wert aufweist, sind die zu erwartenden klimatischen
Veränderung unproblematisch. Die tiefliegenden Bahntrassen östlich des Plangebietes haben
aufgrund ihrer Wirkung als Luftleitbahn eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
Hochbauten. Da diese Trassen durch die planungsrechtlich nunmehr ermöglichten
Bauvorhaben nicht direkt verändert oder berührt werden, wird auch von keiner
erheblichen Beeinträchtigungen dieser wichtigen Klimafunktion ausgegangen. 3.8.4 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Schutzgebiete
Da sich innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des
Bebauungsplans keine nach § 26a NatSchGBln geschützten Biotope,
FFH-Gebiete, Europäischen Vogelschutzgebiete oder gemäß § 18 NatSchGBln
unter Schutz gestellten Teile von Natur und Landschaft befinden, sind auch
keine Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete zu erwarten. Streng
geschützte Arten
Im Untersuchungsgebiet kommen keine wild lebenden Tiere und
Pflanzen besonders oder streng geschützter Arten vor. Da somit keine
geschützten Arten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch das
Vorhaben beeinträchtigt, beschädigt oder zerstört werden, verstößt der
Bebauungsplan 7-8 und dessen Umsetzung nicht gegen die Verbote des § 42
BNatSchG. Sollten sich nach der Festsetzung dieses Bebauungsplanes
wider Erwarten geschützte Arten einstellen, ist deren Beeinträchtigung
natürlich auszuschließen. Bei Vorliegen von Befreiungsgrundlagen gemäß § 62
BNatSchG kann die Oberste Naturschutzbehörde aber auch eine Befreiung von den
Verboten nach § 42 aussprechen. Biotope
Bei der Bewertung wird davon
ausgegangen, dass die vorhandenen Biotope innerhalb der Bauflächen durch das
Vorhaben überformt werden und daher als Verlust zu werten sind. Der
erhaltenswerte Vorwaldstreifen am östlichen Rand des Gebietes bleibt im Rahmen
der vorgesehenen Grünverbindung nicht nur erhalten, sondern wird sogar
aufgewertet. Da im Gebiet sonst keine
wertvolleren oder sogar geschützten Biotope vorkommen und keine wertgebenden
artenschutzrechtlichen Aspekte vorliegen, ist die Empfindlichkeit des Gebietes
gegenüber Veränderungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen nur gering. Die
Überplanung der im Gebiet vorhandenen anthropogenen Biotope durch das Vorhaben
kann daher als nicht erheblich eingeschätzt werden. Folgende Biotopverluste sind zu
verzeichnen: · sonstige vegetationsfreie und –arme Flächen (03190) · heimische (0715211) und nicht heimische Solitärbäume (0715221) · Anpflanzung von Sträuchern (10272) · Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen im Betrieb, geringer Grünanteil (12312) · Fläche mit wasserdurchlässiger Befestigung (12652) · teilversiegelter Weg (12653) · versiegelter Weg (12654) Nach Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Gebiet stärker
als nach derzeitigem Bestand versiegelt sein. Innerhalb des Kerngebiets ist
eine maximale Versieglung von 80 % bzw. im Gewerbegebiet eine Versieglung 75 %
der Fläche möglich. Die verbleibenden Restflächen könnten damit zusammen nur
noch 1.604 m2 ausmachen. Von der Bauordnung Berlin ist
vorgegeben, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach einer Bebauung
gärtnerisch anzulegen sind. Dies wird voraussichtlich in beiden Gebieten
überwiegend durch Strauch- und Rasenanpflanzungen erfolgen.
Strauchanpflanzungen schaffen insgesamt günstigere Bedingungen für eine
Ansiedlung von Vögeln, Kleinsäugern und Insekten im Vergleich zu den bisherigen
Verhältnissen im Bebauungsplangebiet. Die festgesetzte Stellplatzfläche im nördlichen Teil des Kerngebiets ist gemäß Textlicher Festsetzung Nr. 2 mit Baumpflanzungen zu gliedern. Überwiegend beidseitig der ausgewiesenen Wegeverbindung und in dem 5 m breiten Bereich im Nordosten des Gebietes sind Flächen mit Bindung zur Bepflanzung vorgesehen, die eine ansprechende Grüngestaltung aufweisen werden gegenüber dem bisherigen Bestand. Damit könnte ein Biotopverbund zum Bahnbereich gefördert werden. Somit ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotopwertes des Gebietes auszugehen, sondern eher von dem Gegenteil einer Verbesserung gegenüber den derzeitigen Verhältnissen. In dem mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen
Städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 wurde außerdem vereinbart, im Falle
einer vollständigen Ausnutzung des vom Bebauungsplan 7-8 ermöglichten
Nutzungsrahmens über zusätzliche Dach- und Fassadenbegrünungen einen
Biotopflächenfaktor von 0,3 für das Gesamtgrundstück Kolonnenstraße 31, 31B
nachzuweisen. Tiere
Bereits im Bestand ist das Plangebiet nur für sehr wenige
Arten als Lebensraum geeignet, die einen hohen Versiegelungsgrad und
vielfältige anthropogene Störungen tolerieren können. Diese wenigen Arten
werden sicherlich auch in den vorgesehen gärtnerischen Begrünungen Zuflucht und
ein Zuhause finden. Der Vorwaldstreifen am östlichen Rand des Plangebietes soll
erhalten bleiben, somit auch die dort vorhandenen Habitate für gehölzbewohnende
Tiere. Geschützter
Baumbestand
Die sich an der Kolonnenstraße befindenden sieben
Straßenbäume werden voraussichtlich auch bei einer weiteren Neubebauung
erhalten bleiben. Im Zuge der Bebauung werden die drei noch auf dem Grundstück
befindenden Einzelbäume gefällt werden müssen, die ebenfalls nach
Baumschutzverordnung geschützt sind. Die Bilanzierung des Baumverlustes und der dafür notwendigen
Ersatzbaumpflanzungen erfolgt gemäß der Berliner Baumschutzverordnung. Danach
ist je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes ein
Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Stammumfang
12 – 14 cm) zu berechnen. Mängel oder Schäden an den beseitigten
Bäumen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Tabelle 4 enthält die Anzahl der Ersatzbäume, die für
den Totalverlust des gesamten geschützten Baumbestandes innerhalb des
Geltungsbereichs notwendig wären. Tabelle 4 (Liste der erfassten Bäume)
X = nach Baumschutzverordnung
geschützte Bäume Grau: zu
fällende Bäume Zustand:
0 = ohne Schäden, 1 = mit leichten Schäden, 2 = mit deutlichen Schäden,
3 = mit schwerenSchäden, 4 = tot Ersatz: Je nach Zustand des Baumes werden
folgende Abschläge in Ansatz gebracht: Wenn, wie voraussehbar, allein die
drei sich auf dem Grundstück befindenden Bäume gefällt werden (Bäume Nr.
1 – 3, in Tabelle 4 grau unterlegt), müssen insgesamt 20
Ersatzbäume gepflanzt werden. Für die Fällung des Götterbaums, der einen
beachtlichen Stammumfang von 1,70 m aufweist, wären bei gutem Zustand
12 Ersatzbäume notwendig. Da der Baum jedoch deutlich geschädigt ist
(hoher Totholzanteil), sind bei einem Abschlag von 50 % nur
6 Ersatzbäume zu pflanzen. Für die Begrünung der Stellplätze im
Norden der Kerngebietsfläche ist die Pflanzung von 10 Bäumen vorgesehen.
Weitere 10 Bäume sollten in den Pflanzstreifen westlich der Wegeverbindung
integriert werden. Somit kann der Baumverlust vollständig kompensiert werden. Sollten im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplans auch einer oder mehrere der Straßenbäume an der Kolonnenstraße
gefällt werden müssen, z. B. für die Schaffung von Zufahrten, sind
entsprechend weitere Ersatzbäume zu pflanzen (vgl. Tabelle 4). Innerhalb des 235 m2 großen Vorwaldstreifen
an der östlichen Grundstücksgrenze befinden sich keine nach
Baumschutzverordnung geschützten Bäume. Der Vorwald bleibt auch nach Umsetzung
der Planung erhalten. Biologische
Vielfalt
Durch Bauvorhaben kommt es in der Regel zu einem Verlust an
biologischer Vielfalt, da Flächen überbaut und versiegelt werden und Biotope
verloren gehen. Allerdings ist die biologische Vielfalt im Plangebiet bereits
in der Bestandssituation sehr gering (hohe Versiegelung, kaum Vegetation). Es wurden nur anthropogen geprägte
Biotoptypen in geringer Anzahl erfasst. Die Entstehung gärtnerisch gepflegter Bereiche auf den nicht
bebauten Grundstücksteilen sowie die vorgesehenen Ersatzbaumanpflanzungen
schaffen neue Qualitäten im Plangebiet, die bis zu einem gewissen Grad auch die
biologische Vielfalt verbessern. 3.8.5 Schutzgut Landschaftsbild
Durch den Bebauungsplan wird die räumlich-städtebauliche
Situation grundlegend verändert und neu geordnet. Dabei wird besonders der
7-geschossige Kopfbau der geplanten Bebauung zu einer neuen Wahrnehmung des
Standortes führen; er wird weithin sichtbar sein (z. B. von der Kolonnenbrücke
aus). Die bisherige Bestandssituation war nur von provisorischen
und ungeordneten Verhältnissen bestimmt, die das Orts- und Straßenbild
wesentlich störten. In dieser Hinsicht ermöglicht der Bebauungsplan 7-8 eine
entscheidende Aufwertung der ganzen Situation vor Ort, da durch die Bebauung
nunmehr ein einheitlicheres Bild geschaffen werden kann. Die bisherige Lücke in
der innenstadttypischer Blockrandbebauung kann geschlossen werden. Insbesondere das 7-geschossige Gebäudeteil soll ein Pendant
zur gegenüberliegenden Geschäftshausbebauung bilden und so einen torähnlichen
Eingangsbereich zum Ortsteil Schöneberg markieren. Der blockrandschließende
Gebäuderiegel wird zu einer verbesserten Abschirmung des dahinter liegenden
Sportplatzgeländes vor Lärm und Verkehrsimmissionen führen. Nicht überbaubare Grundstücksteile sind gemäß § 8 der
Bauordnung für Berlin in einem wasseraufnahmefähigen Zustand zu belassen oder
herzustellen bzw. zu begrünen oder zu bepflanzen. So wird für das entstehende
Kern- und Gewerbegebiet eine Mindestbegrünung gewährleistet. Die Stellplätze im
Kerngebiet werden gärtnerisch gegliedert und mit Bäumen bepflanzt. Die öffentlich Wegeführung mit einer überwiegend
beidseitigen Bepflanzung wird ebenfalls zur gestalterischen Aufwertung beitragen. Die noch
vorhandenen großräumigen Stadt-, Natur- und Landschaftsräume im Bahnbereich
sollen weiterhin miteinander weiter vernetzt werden. Die Bahnböschung mit ihrem
vorhandene Bewuchs wird vom Bebauungsplan 7-8 im wesentlichen Teilen nicht
erfasst. Nur der im Bebauungsplan befindlichen Bereich des Grundstücks
Kolonnenstraße 31, 31B soll durch Baumersatz- und Buschpflanzungen sinnvoll
ergänzt werden. Durch den Neubau wird von der Kolonnenbrücke aus die Sicht
auf den Kirchturm der St.-Elisabeth-Kirche erschwert. Diese Auswirkung ist
jedoch nicht erheblich, da der Turm auch im Bestand nur von einigen Punkten aus
zu sehen ist. Durch den Bebauungsplan wird es somit zu keinen erheblichen
Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes kommen. 3.8.6 Schutzgüter Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
Im Plangebiet sind laut Denkmalliste des Landes Berlin keine
Denkmalbereiche, Bau-, Garten- oder Bodendenkmale vorhanden. Da das Gebiet
schon teilweise bebaut ist, ist die Entdeckung von Bodendenkmalen bei den
Baumaßnahmen nicht wahrscheinlich und es sind keine Sondierungsgrabungen
erforderlich. Durch den Bebauungsplan werden keine Beeinträchtigungen der
sich in der Umgebung befindenden Baudenkmale wie z. B. der
St.-Elisabeth-Kirche oder der Schulgebäude an der Kolonnenstraße erwarten. Das Grundstück selbst als Sachgut wird erst durch die
geplante Bebauung und Nutzung in Wert gesetzt. 3.8.7 Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen
und Bevölkerung
Erholung
Nach Umsetzung des Bebauungsplans gehen keine für die Erholung
nutzbaren Flächen verloren. Die Herstellung einer grünen Wegeverbindung am
östlichen Rand des Bebauungsplangebietes stellt vielmehr einen bedeutenden
Schritt in Hinblick auf eine bessere Erreichbarkeit dieser Gebiete dar. Der nördlich gelegene, für die Sport- und Erholungsvorsorge
bedeutsame Sportplatz wird durch das Vorhaben nicht besonders beeinträchtigt.
Durch die Verpflichtung zur Errichtung einer 2,0 m hohen Einfriedung
(Holzpflechtzaun o. ä.) im Städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 wird im Zusammenwirken
mit den Baumpflanzungen im Stellplatzbereich ein gewisser Abschirmeffekt
erreicht. Insgesamt wird aber durch den jetzt planungsrechtlich ermöglichten
Gebäuderiegel eine wirksame Abschirmung des Sportplatzes zur verkehrsreichen
Kolonnenstraße geschaffen. Somit kommt es auch aus Sicht der Erholungsvorsorge
zu einer Verbesserung durch den Bebauungsplan 7-8. Lufthygiene
Das Gebiet ist im Moment durch den Verkehr auf der
Kolonnenstraße, die eine übergeordnete Straßenverbindung darstellt, bereits lufthygienisch
stark belastet. Das VISUM-Prognosenetz
gibt für das Jahr 2015 eine prognostizierte tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf
der Kolonnenstraße von 36.500 – 36.900 Kfz/24 h an (Ingenieurgesellschaft Hoffmann Leichter 2006).
Damit liegt die prognostizierte Verkehrsstärke noch immer im vom Umweltatlas
für die Bestandssituation angegebenen mittleren Bereich (30.001 – 40.000
Kfz/24 h), die Luftbelastung wird dementsprechend wahrscheinlich auch eher
konstant hoch bleiben. Eine von SenStadt VII durchgeführte Verkehrszählung hat
nochmals erheblich niedrigere Zahlen ergeben, so dass die Belastung der Luft
entweder konstant ist oder eine Verbesserung erfahren hat. Im Rahmen des z. Z. im Verfahren befindlichen
Bebauungsplanes 7-17 für die Grundstücke Naumannstraße 31/85, Kolonnenstraße
30C - 30H und Teilflächen des Grundstücks General-Pape-Straße 25 -
gegenüberliegende Straßenseite – soll eine neue Straßenverbindung von der
Kolonnenstraße zur Torgauer Straße hergestellt werden. Der auch den Bebauungsplan
berührende Einmündungsbereich soll als ampelgeregelter Knotenpunkt mit
zusätzlichen Abbiegespuren ausgebaut werden. Im Rahmen dieser Neuplanung wurde
das Netzmodel - VISUM – durch ein Verkehrsplanungsbüro in Abstimmung mit
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Bereich Verkehr – auf die
durch die Planung veränderten Gegebenheiten angepasst und neu berechnet
(aktuell Juli 2007). Dabei wurde für die Kolonnenstraße zwischen Naumannstraße
und geplanter Straße im Plannullfall 2015 unter Zugrundelegung des Verkehrs des
Bahnhofs Südkreuz eine Verkehrsstärke von 34.500 Kfz/24h prognostiziert. Im
Prognose-Planfall 1 des Bebauungsplans 7-17 mit der ausgebauten Straße und ohne
Nachverdichtung des vorhandenen Gewerbegebiets an dieser Straße wurde eine
erhebliche Reduzierung auf der Kolonnenstraße prognostiziert (20.775 Kfz/24h);
d. h. rund 15.000 Kfz/24h weniger. Im Planfall 2 (wie Planfall 1 nur mit
Nachverdichtung) steigt der Anteil wieder auf etwa 20.000 Kfz/24h an. Insgesamt
wird jedoch ein erheblicher Rückgang des Verkehrs an der Kolonnenstraße
prognostiziert. Eine Verkehrsprognose für das durch den Bebauungsplan 7-8
entstehende zusätzliche Verkehrsaufkommen liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu
erwarten, dass eine nennenswerte oder gar erheblich Erhöhung beim Verkehrsaufkommen
zustande kommt. Sowohl der sich bereits angesiedelte Autohandel mit den
beabsichtigten Werkstätten im Gewerbegebiet als auch die zulässigen Nutzungen
im restlichen Kerngebiet werden auf Grund der Ausweisungen mit geringen
Stellplatzmöglichkeiten und der bereits heute schon durch gewerbliche Nutzung
und einer Tankstelle genutzten Grundstücke eine eher niedrigere
Kraftfahrzeugsfrequenz haben, so dass es keine Erhöhung der täglichen
Verkehrsstärke oder nur eine geringfügige geben wird. Mit einer Erhöhung der
Luftschadstoffe durch den Bebauungsplan ist deshalb nicht zu rechnen. Der Bebauungsplan 7-8 hat im Hinblick auf die Lufthygiene
auch eine positive Auswirkung: Mit der geplanten straßenbegleitenden baulichen
Schließung der bisherigen ‚Lücke’ im Blockgefüge kann eine Abschirmung der
ungedeckten Sportplatzflächen im Blockinnenbereich gegenüber den
Verkehrsimmissionen der Kolonnenstraße erzielt werden. Lärm
Wie bereits in der Bestandserfassung - Lärm (3.7.7) und nach
den neuesten oben erläuterten Erkenntnissen wird die Verkehrsstärke nach der
Prognose erheblich zurückgehen. Die Entwicklung wird sich auch auf die
Lärmemissionen auswirken. Die durch den Bebauungsplan 7-8 nunmehr zulässige
Neubebauung wird nur eine geringfügige Verkehrszunahme und Erhöhung der
Lärmbelastung auf der Kolonnenstraße und der Kesselsdorfstraße zur Folge haben,
so dass hier von keiner erheblichen Umweltauswirkung durch eine Bebauung gemäß
Bebauungsplan 7-8 auszugehen ist. Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs
gegenüber den Ist-Zuständen wird als nicht erheblich eingestuft. Bei
vergleichbaren Lärmmessungen zur Inbetriebnahme von Einzelhandelsunternehmen
unter 1.200 m² Geschossfläche - an ähnlich stark frequentierten
Hauptverkehrsstraßen - sind oft trotz eines erheblich zunehmenden
Verkehrsaufkommens eines Einzelhandelsmarktes gegenüber einem Autohaus
“nur” Erhöhungen um 1 bis 2 dB (A) messbar. Durch die
Blockrandschließung wird vielmehr die Lärmbelastung in der Kesselsdorfstraße
und insbesondere auf dem Sportplatz zurückgehen. 3.8.8 Wechselwirkungen
Die zuvor betrachteten einzelnen Schutzgüter
beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Die Überbauung von Boden
führt zwangsläufig zu einem Funktionsverlust dieser Böden, wozu auch die
Speicherung von Niederschlagswasser zählt. Hierdurch erhöht sich der
Oberflächenabfluss, während die Versickerung unterbunden ist. Die Überbauung führt auch zu Auswirkungen auf das Klima, da sich Dach- und
befestigte Wegeflächen im Gegensatz zu Vegetationsflächen stärker aufheizen.
Allerdings ist das Gebiet teilweise schon zu einem großen Teil versiegelt bzw.
überbaut, weshalb die möglichen baulichen Veränderung nicht erheblich sind. Einer Nutzung der bereits anthropogen geprägten
Fläche in der Innenstadt wird gegenüber der Inanspruchnahme von aus
Naturschutzsicht wertvolleren Flächen der Vorzug gegeben. Insgesamt ist eine erhebliche Verstärkung der
Umweltauswirkungen durch sich negativ beeinflussende Wechselwirkungen im
Bebauungsplangebiet nicht zu erwarten. 3.8.9 Prognose über die
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung Die sogenannte Nullvariante beschreibt die Entwicklung des
betrachteten Gebietes, ohne dass die Planung umgesetzt wird. Der Nullvariante
wird die Annahme zugrunde gelegt, dass der gegenwärtige Zustand der Fläche auch
mittelfristig erhalten bleibt. Unter dieser Annahme würde sich am bestehenden geringen
Gesamtwert des Plangebietes für Natur und Landschaft nur wenig ändern. Bei
Beibehaltung der aktuellen Nutzungen im bisherigen Umfang besteht nur
geringfügiges Entwicklungspotenzial für Natur und Landschaft. Die Fläche würde
u. a. als Tankstelle und zur Präsentation von Verkaufswagen genutzt und
bliebe so weitgehend vegetationsfrei. Die Nutzung des Gebietes würde dadurch erschwert, dass kein
rechtsgültiger Bebauungsplan vorhanden ist, auf dessen Grundlage Bauanträge
gestellt werden könnten. Ohne einen Bebauungsplan würde die städtebaulich
unbefriedigende, ungeordnete Situation bestehen bleiben. 3.9 Eingriffsbewertung
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz)
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen über die Bearbeitung der Eingriffsregelung (§ 1a Abs.
3 BauGB und § 21 BNatSchG) sind bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu prüfen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Berliner
Naturschutzgesetz sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 18
BNatSchG und § 14 NatSchGBln). Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 21 BNatSchG). Die
Vorschriften des Berliner Naturschutzgesetzes entsprechen dieser Regelung. Entsprechend der Entscheidungsabfolge in der
Eingriffsregelung -
sind
vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlasen -
sind
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (planinterne Ausgleichsmaßnahmen) -
oder
in sonstiger Weise zu kompensieren (planexterne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne
von Ersatzmaßnahmen). -
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Eingriffsregelung sind auch nach Baurecht angemessen zu
berücksichtigen. Die Eingriffsregelung muss im FNP vorbereitet und im
Bebauungsplan abschließend bewältigt werden. Kompensationsmaßnahmen werden als
Ergebnis des bauleitplanerischen Abwägungsprozesses verbindlich festgesetzt. Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30
BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich
nach § 34 BauGB ist die Eingriffsregelung jedoch nicht anzuwenden. Im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist eine
Neubebauung zulässig, die dem Gebietscharakter, also der Bebauung der Umgebung,
entspricht. Die einen Bebauungszusammenhang bildende Bebauung muss einen
Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bieten. Merkmale sind in
der Regel Art und Maß der baulichen Nutzung. 3.9.1 Klärung des Eingriffstatbestandes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-8 liegt im
Innenbereich. Zur Feststellung, ob ein Eingriff vorliegt, müssen bestehende
Baurechte berücksichtigt werden. Eine Bebauung im Rahmen des Baunutzungsplans
stellt keinen Eingriff dar, da das darin er-möglichte Maß der baulichen Nutzung
als aktueller Zustand von Natur und Landschaft zugrunde gelegt wird. Der Baunutzungsplan legt für den westlichen Teil des
Geltungsbereichs ein Nichtbaugebiet und für den östlichen Teil ein beschränktes
Arbeitsgebiet fest. Für das Baugebiet wird die Baustufe V/3 angegeben, dies
entspricht einer GRZ von 0,3. Für den westlichen Teil des Gebietes (im
Baunutzungsplan als Nichtbaugebiet ausgewiesen) erfolgt eine Beurteilung gemäß
§ 34 BauGB. Hier ist eine Bebauung zulässig, die dem Gebietscharakter
entspricht. Die Bebauung der Umgebung (im Flächennutzungsplan Wohnbaufläche W1)
weist im blockbezogenen Durchschnitt folgende Strukturmerkmale auf: GFZ 3,3 und
GRZ 0,6. Im Bereich des beschränkten Arbeitsgebietes ist eine weitaus
höhere Ausnutzung der Grundfläche nach bisherigem Baurecht zulässig. Der
Baunutzungsplan wurde zwar hinsichtlich des Maßes der Nutzung durch den
Bebauungsplan XI-A geändert, aber hier gelten anstelle der bisherigen
Vorschriften § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 21a Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
von 1968 (BauNVO´1968). Die BauNVO´1968 legt fest, dass in Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten Stellplätze ohne Anrechnung auf die
zulässige Grundfläche errichtet werden dürfen. Somit hätte der Bereich des
beschränkten Arbeitsgebietes schon seit längerer Zeit bebaut und auch
weitgehend versiegelt werden können. Die vom Bebauungsplan 7-8 festgesetzte GRZ
von 0,6 für das Kerngebiet und 0,5 für das Gewerbegebiet befindet sich selbst
mit den zulässigen Überschreitungen (0,8 bzw. 0,75) unterhalb der vorher
möglichen Gesamtversiegelung. Die vom Bebauungsplan 7-8 ermöglichte Bebauung
fügt sich in die Struktur der Umgebung ein. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes stellen somit rechtlich gesehen keinen Eingriff dar. Daher ist
keine Eingriffsbilanzierung durchzuführen. Die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes werden durch im folgenden Kapitel
beschriebenen Maßnahmen und bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt. 3.9.2 Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen
Schutzgüter
Geologie, Boden und Wasser
Zum Schutz des Bodens und des Wasserhaushalts wurden für das
Plangebiet folgende Maßnahmen empfohlen und durch die textlichen Festsetzungen
Nr. 1 und Nr. 3 festgesetzt bzw. im städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006
geregelt: · Vermeidung unnötiger Versiegelungen: Durch die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Oberflächenmaterialien kann die Versickerung gefördert und die Grundwasserspende erhöht werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gemäß § 8 der Bauordnung wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen. · Im Kerngebiet sollen die Stellplätze und Wege außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließlich aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien gestaltet werden. · Ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen bezüglich der Schmutz- und/oder Niederschlagsentwässerung sind einzuhalten. Schutzgut
Klima
Die o. g.
Maßnahmen zur unnötigen Versieglung können auch zur grundsätzlichen Klimaverbesserung
beitragen. Besondere Maßnahmen - über die üblichen Klimaschutzmaßnahmen des
Landes Berlin - sind nicht erforderlich, da keine erheblichen
Umweltauswirkungen festgestellt wurden. Zum allgemeinen Schutz des Klimas sind
folgende Maßnahmen vorgesehen bzw. durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis
4 festgesetzt worden: · Die Versiegelung auf beiden Baugebieten ist möglichst gering zu halten. Verwendet werden sollen wasser- und luftdurchlässige Oberflächenmaterialien. · Je vier Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. · Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL bzw. anderer Brennstoffe, die maximal die selben Emissionswerte erreichen, zugelassen. Zusätzliche Anmerkung: Unbebaute Grundstücksteile sind bereits gemäß BauOBerlin zu begrünen. Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Zum Schutz sind folgende Maßnahmen empfohlen und ebenfalls
durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 4 festgesetzt worden: · Anordnung von Flächen zum Anpflanzen (beiderseits der geplanten Wegeverbindung und im Norden an der Grenze zum Sportplatz). · Gliederung der Stellplätze im Kerngebiet mit Bepflanzungen.[4] · Pflanzung von 20 Ersatzbäumen für den Baumverlust (10 innerhalb des Randstreifen des Weges, 10 auf der Stellplatzfläche im Kerngebiet nach BaumschVO). · Erhalt des vorhandenen Vorwaldstreifens an der Bahnböschung. Schutzgut
Mensch
Erhebliche Umweltauswirkungen wurden nicht festgestellt. Es gibt sogar eine deutliche Verbesserung im Blockinnenbereich durch die Abschirmung des Sportplatzes vor dem starken Straßenverkehrs auf der Kolonnenstraße. 3.10 Maßnahmen
zur Umweltüberwachung (Monitoring)
3.10.1 Ziele und
Möglichkeiten des Monitorings
Das Baugesetzbuch sieht auch ein Monitoring -
eine Überwachung der Umweltauswirkungen - nach Festsetzung des Bebauungsplanes
vor. Das Monitoring stellt als Mittel der
Erfolgskontrolle eine Möglichkeit dar, im Anschluss an die Planungsphase auch
die Durchführungsphase auszuwerten. Der Vergleich der prognostizierten mit den
tatsächlich eintretenden Umweltauswirkungen bietet Chancen, mit Unsicherheiten
umzugehen, korrigierend einzugreifen und eine Fortschreibung von Planungen zu
unterstützen. Das Monitoring stellt ein Instrument dar, um die Umsetzung der
festgelegten Maßnahmen zu kontrollieren. Zudem kann es dazu beitragen,
Informations- und Datenlücken zu schließen (Sommer
2005, 80). § 4c Satz 1 des Baugesetzbuchs sieht
vor, dass die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen, die auf
Grund der Bauleitpläne eintreten, um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und/oder
Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren (SenStadt 2005c). Die Frage des erstmaligen
Überwachungszeitpunkts und etwaiger darauf folgender Überwachungstermine sowie
ggf. eines zeitlichen Endpunktes werden vom Plangeber bestimmt. Dem Plangeber
steht es offen, eine bestimmte Frist für die erstmalige Überwachung festzulegen
oder die Überwachung an den Eintritt einer Bedingung zu knüpfen wie z. B.
die Realisierung eines bestimmten Anteils der Planung. Der mit dem Monitoring
betrachtete räumliche Bereich wird sich in erster Linie nach dem Bereich
richten, der auch bei Aufstellung der Planung im Rahmen der Umweltprüfung
betrachtet wurde (ebd.). 3.10.2 Vorgehensweise
Das Monitoring ist eng verknüpft mit
den Bebauungsplanentscheidungen bzw. mit der Abwägung. Die Aufgaben des
Monitorings werden von der planaufstellenden Stelle abgearbeitet, dem
abgeschlossenen Städtebauliche Vertrag mit dem Grundstückseigentümer vom
25.08.2006 kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Monitoring der verschiedenen Schutzgüter im
Sinne einer Kontrolle der Prognosen der Umweltprüfung ist beim vorliegenden
Bebauungsplan 7-8 verhältnismäßig einfach. Die Umweltauswirkungen werden vom
Umweltbericht insgesamt als gering beurteilt und es liegt mit dem Bebauungsplan
kein Eingriff vor. Angesichts der Tatsache, dass durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes vom Umweltbericht keine erheblichen Umweltauswirkungen
festgestellt wurden braucht ein Monitoring nicht durchgeführt zu werden. Die
nicht erheblichen Umweltauswirkungen im Bereich Bodenversieglung werden durch
Maßnahmen gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 4, durch die bereits
genannten Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 und durch
für Baumfällungen vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen gemäß der
Baumschutzverordnung kompensiert. Der Grundstückseigentümer hat sich außerdem im
städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 selbst verpflichtet bei vollständiger
Ausschöpfung des zulässigen Nutzungsrahmens des Bebauungsplanes 7-8 einen
Biotopflächenfaktor von 0,3 einzuhalten und ist damit vorher bestandenen
Bedenken des Fachbereichs Natur entgegen gekommen. 3.10.3 Allgemeinverständliche
Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan werden die entscheidenden
baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die für die städtebaulich
notwendigen Neuordnung des Gebietes erforderlich sind. Die durchgeführte Umweltprüfung diente der Identifikation
von möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans auf die
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Lufthygiene und Lärm, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Mensch. Die Bestandserfassung zeigte, dass das Plangebiet bereits
durch erhebliche Vorbelastungen gekennzeichnet war. In der Tabelle 5 sind
die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf alle Schutzgüter zusammengefasst
beschrieben und in ihrer Erheblichkeit bewertet. Tabelle 5 (Erläuterung und Begründung zu den Auswirkungen)
â erhebliche Auswirkung æ nicht erhebliche Auswirkung à ohne
Auswirkung ä positive Auswirkung á sehr positive Auswirkung Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-8 zu nicht erheblichen Umweltauswirkungen kommt. Durch die nach den Textlichen Festsetzungen und den Städtebaulichen Vertrag vorgesehenen Maßnahmen (vgl. Kapitel III Pkt. 5) können alle Beeinträchtigungen der Schutzgüter vermieden bzw. ausreichend gemindert werden. 4. Wesentlicher
Planinhalt Entsprechend der Planungsvorgabe der Bereichsentwicklungsplanung und der stadt-räumlichen Situation ist zwischen Kesselsdorfstraße und Kolonnenbrücke ein Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Der dahinter liegende Grundstücksbereich entlang der Bahnböschung ist als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt, um die vom Grundstückseigentümer geplanten gewerblichen Nutzungen (Kfz-Werkstätten) in Ergänzung zu der im Kerngebiet beabsichtigten Nutzung zu ermöglichen. Angesichts der beengten Grundstücksverhältnisse und der Lage dieses Bereichs am S-Bahn- und Fernbahngelände neben dem BSR-Betriebshof und der verkehrsreichen Straße kamen andere Baugebietsarten nicht in Frage. Die Festsetzung als Gewerbegebiet entspricht der bisherigen Festsetzung des Baunutzungsplans als ‚beschränktes Arbeitsgebiet’; das wegen der f. f. Straßen- und Baufluchtlinien von 1893 nicht bebaubar war. Gemäß der städtebaulichen Zielsetzung, den Blockrand zur Kolonnenstraße mit einer Bebauung räumlich zu fassen und zu schließen, auch um die im Blockinnenbereich liegenden ungedeckten Sportplatzflächen vor den Emissionen des starken Verkehrs auf der Kolonnenstraße stärker zu schützen, ist entlang der Kolonnenstraße ein ca. 127 m langer und 24 m tiefer Baukörper mittels Baukörperfestsetzung vorgesehen. Dieser Baukörper wird in seiner Höhe gestaffelt (3 und 6 Vollgeschosse) und an seinem östlichen Ende mit einem 7-geschossigen Kopfbau abgeschlossen, der im Zusammenwirken mit dem südlich gegenüberliegenden 7-geschossigen Kopfbau des bestehenden Geschäftsgebäudes ein ‚Tor’ vor bzw. hinter der über das Bahngelände führenden Kolonnenbrücke bilden soll. Aus diesem Grunde werden die Fluchten des 7-geschossigen Bauteils des bestehenden Geschäftshauses auf den geplanten 7-geschossigen Kopfbau projiziert. Die Staffelung der Vollgeschosse führt bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von ca. 3.048 m2 (entspricht einer GRZ von 0,606) zu einer erreichbaren Geschossfläche von ca. 14.920 m2 (entspricht einer GFZ von 2,966), womit die in Kerngebieten zulässige GFZ-Obergrenze von 3,0 gemäß § 17 BauNVO noch eingehalten wird. Da der Baukörperriegel im Bebauungsplan durchweg mit Baugrenzen, nicht aber mit Baulinien festgesetzt ist und auch die Zahl der Vollgeschosse nicht als zwingend, sondern als Höchstanzahl gelten, kann es bei einer Realisierung des Gebäuderiegels auch zu teilweise niedrigeren Gebäudeteilen, Baulücken für Durchfahrten etc. und Rücksprünge geben. Somit wäre eine Tankstelle planungsrechtlich zulässig, wenn auch nach § 7 BauNVO nur ausnahmsweise, da sie nicht im Zusammenhang mit einem Parkhaus oder einer Großgarage steht. Die bestehende Tankstelle genießt, sofern sie keiner Änderung unterliegt, Bestandsschutz. Im Gewerbegebiet sind die Baugrenzen so angeordnet, dass künftige Gebäude voraussichtlich als Grenzbebauung direkt zum Sportplatz errichtet werden können. Die durch diese Baugrenzen bestimmte überbaubar verbleibende Fläche im Gewerbegebiet erreicht knapp die zulässigen Nutzungsmaße GRZ = 0,5 und GFZ = 1,0 bei zwei Vollgeschossen. Gemäß den Planungsvorgaben des Flächennutzungsplans und der Bereichsentwicklungsplanung sichert der Bebauungsplan auch die geforderte öffentlich nutzbare Fußwege- und Radfahrverbindung entlang der Bahntrasse als einen Abschnitt der großräumigen Wegeverbindung, die im Norden bis zum Gleisdreieck reichen soll. So wird entlang der Oberkante der Bahntrassenböschung eine 5 m breite Teilfläche des Kerngebiets und Gewerbegebiets zugunsten der Allgemeinheit belastet. Dieser öffentlich nutzbare Weg führt von der Kolonnenstraße bis hin zum BSR-Betriebshof an der nördlichen Plangebietsgrenze. Dort soll er in Richtung Norden über das bestehende BSR-Gelände weitergeführt oder in den Böschungsbereich, ggf. bis auf das Niveau des Bahngeländes, verschwenkt werden, wenn der Betriebshof der BSR auch langfristig weiterbesteht und eine Durchwegung nicht zulässt. Eine Sicherung dieses Rechts wurde bereits durch den Kaufvertrag über das Grundstück zwischen Land Berlin und dem Grundstückseigentümer gesichert (vergl. 4.1.4). Innerhalb des geplanten Gewerbegebiets sind beidseitig des Gehwegs schmale Pflanzstreifen angeordnet, westlich des Wegs in einer Breite von 2,0 m, östlich davon in der Breite wie sie sich aus den örtlichen Böschungsverhältnissen (Abstand Grundstücksgrenze – obere Böschungskante) ergibt. Diese Pflanzstreifen sollen sicherstellen, dass zum Einen die Vegetation an der Bahnböschung erhalten und ergänzt wird, und zum Anderen eine Abschirmung des Fußwegs von der gewerblichen Nutzung erfolgt. In seinem Verlauf durch das Kerngebiet wird der Fußweg nicht von einer westlichen Pflanzfläche begleitet, da dieser hier eine zu starke Einengung der für Zufahrten benötigten, nicht überbaubaren Fläche bedingen würde und da die Freifläche vor dem geplanten 7-geschossigen Baukörper nicht von einer Pflanzenreihe durchschnitten werden soll. Dies geschieht in Würdigung der bisherigen Stadtplatzplanung, die mit diesem Bebauungsplan zwar nicht weiterverfolgt und gesichert, durch Freihaltung von Raumkanten bzw. räumlich wirkenden Achsen zumindest nicht verstellt werden soll. Im Grenzbereich am BSR-Betriebshofgelände wird die Fläche zum Anpflanzen hinter der Baugrenze bis an das Sportplatzgelände herangezogen. Diese Pflanzfläche ist u. U. (keine bedenklichen Bodenverunreinigungen) auch als Versickerungsfläche für Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen des Gewerbegebiets anfällt, nutzbar. Die Berliner Wasserbetriebe haben bei den Behördenbeteiligungen auf die Kapazitätsgrenzen der kanalisierten Abführung von Mischwasser hingewiesen. In dem mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag wurden diese Belange der Berliner Wasserbetriebe durch die Verpflichtung zur Abstimmung mit den Wasserbehörden berücksichtigt. Eine eventuelle Durchführung dieser Maßnahmen wird im Bauantragsverfahren geklärt. Im Kerngebiet entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz ist eine 5 m tiefe und ca. 127 m lange Fläche für Pkw-Stellplätze angeordnet. In diesem Bereich sind mit der für den bereits errichteten Neubau des Autohauses erteilten Baugenehmigung 20 Stellplätze angelegt worden. In Würdigung der angrenzenden Sportplatznutzung sowie im Sinne einer gärtnerischen Freiflächengestaltung des Plangebiets wird die Stellplatzfläche mit Baumpflanzungen gegliedert (ein Baum je 4 Stellplätze). Mit der Pflanzung von insgesamt 10 Bäumen auf der Stellplatzfläche verbleiben noch maximal 40 Pkw-Stellplätze. 4.1 Begründung
der Festsetzungen (weitere Abwägung: siehe IV. VERFAHREN UND ABWÄGUNG) 4.1.1 Nutzungsarten/Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Kerngebiets (MK) gemäß § 7 BauNVO an der Kolonnenstraße und eines dahinterliegenden Gewerbegebiets (GE) gemäß § 8 BauNVO erfolgt auch im Sinne der Ansiedlung eines Autohauses mit seinen spezifischen Nutzungsinhalten sowie unter Berücksichtigung der umliegenden Nutzungen und Erschließungen. Ebenso ermöglichen die festgesetzten Gebietsarten eine verträgliche und standortgerechte Entwicklung auch durch andere kerngebiets- bzw. gewerbsgebiettypische Nutzungen. Die Festsetzung des Kerngebiets folgt den Planungszielsetzungen der Bereichsentwicklungsplanung BEP Schöneberg Ost, und die Festsetzung des Gewerbegebiets stellt eine Fortschreibung der Festsetzung des Baunutzungsplans als ‚beschränktes Arbeitsgebiet’ dar. Eine an dieser Stelle unerwünschte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-betrieben, die in Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, die aber die Handelsstrukturen der weiter westlich gelegenen Zentren im Ortsteil Schöneberg stören oder gefährden würden, ist nicht zu befürchten, da der geplante Baukörper mit einer Tiefe von maximal 24 m keine derartigen Großnutzungen zulässt. Die Tankstelle an der Kolonnenstraße genießt Bestandschutz und wird durch die Festsetzung als Kerngebiet nicht in Frage gestellt, da gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch Tankstellen ohne Verbindung mit Parkhäusern und Großgaragen ausnahmsweise zugelassen werden können. Insgesamt stellen diese Festsetzungen eine für das benachbarte Gebiet ergänzende städtebauliche Nutzung dar. 4.1.2 Nutzungsmaße, überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise Mit den Nutzungsmaßen GRZ, GFZ und Zahl der Vollgeschosse werden die Maßstäbe der baulichen Umgebung berücksichtigt und ergänzt. Die im § 17 Abs. 1 der BauNVO 1990 genannten Obergrenzen für beide Baugebiete werden nicht überschritten. So umfasst im Kerngebiet (MK) die durch Baukörperfestsetzung erreichbare Grundfläche ca. 3.048 m2. Dies entspricht einer Grundflächenzahl GRZ von 0,606 (die Obergrenze beträgt hier 1,0). Die erreichbare Geschossfläche im Kerngebiet beträgt 14.920m2 und bleibt mit einer GFZ von 2,966 knapp unter der Obergrenze von 3,0. Eine ausdrückliche Festsetzung einer GRZ und GFZ im Kerngebiet ist wegen der differenzierten und eng gefassten Baukörperfestsetzung und der maximalen Geschosshöhenfestsetzung nicht erforderlich. Die Festsetzung eines blockrandschließenden Gebäuderiegels mittels Baukörperfestsetzung und Geschossstaffelung dient der Abschirmung des dahinterliegenden un-gedeckten Sportplatzgeländes sowie der harmonischen Ergänzung der baulichen Umgebung, wie sie besonders vom südlich gegenüberliegenden Geschäftshaus geprägt ist. Die Abmessungen des geplanten Baukörpers berücksichtigen zudem den an der Ecke Kolonnenstraße/Kesselsdorfstraße genehmigten und mittlerweile realisierten Neubau des Autohauses. Im Gewerbegebiet GE wird eine flächenmäßige Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen. Wegen der beengten Grundstücksverhältnisse und unter Berücksichtigung des benachbarten Sportplatzes und der geplanten Wegeverbindung ist der Verlauf der Baugrenzen eng gefasst, um weitgehend sicherzustellen, dass künftige Gebäude als abschirmende Grenzbebauungen an der Sportplatzgrenze errichtet werden. Abstandsflächen zum Sportplatzgelände müssen gemäß § 6 Abs. 2 BauOBln nicht eingehalten werden, da es sich hier um eine öffentliche Grünfläche handelt. Die festgesetzte GRZ von 0,5 (die Obergrenze beträgt hier 0,8) wird bei einer Ausnutzung der durch die Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche von ca. 1.145 m2 erreicht. Die bei zwei zulässigen Vollgeschossen erreichbare Geschossfläche beträgt ca. 2.290m2 und entspricht einer GFZ von 1,0 (die Obergrenze beträgt hier 2,4). Die Anordnung der Baugrenzen und die zulässigen Nutzungsmaße berücksichtigen auch die Planung des Grundstückseigentümers, der im geplanten Gewerbegebiet Kfz-Werkstätten errichten will. 4.1.3 Grünfestsetzungen Mit den Festsetzungen von Flächen zum Anpflanzen, zur Befestigung von Stellplätzen und Wegen sowie zur Gliederung von Stellplatzanlagen mit Baumpflanzungen werden eine ökologisch-gestalterische Aufwertung und städtebauliche Gliederung des Plangebiets sichergestellt. So wird entlang der östlichen Plangrenze unter Einbeziehung des unregelmäßig schmalen Grundstücksstreifens, der in der Böschung liegt, eine Fläche zum Anpflanzen festgesetzt. Diese Fläche beinhaltet auch den vorgesehenen Fuß- und Radweg zugunsten der Allgemeinheit Fläche a (textliche Festsetzung Nr. 3). Zu dieser Fläche gehört auch ein etwa 5 m x 20 m großer Bereich hinter der Baugrenze an der nördlichen Grundstücksgrenze. Die Fläche zum Anpflanzen soll sicherstellen, dass der Fuß- und Radweg nicht durch den Gewerbebetrieb (Fahrweg, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge) oder umgekehrt beeinträchtigt wird. Die Einbeziehung des Böschungsstreifens in diese Fläche soll sicherstellen, dass die schon vorhandene Vegetation gärtnerischen ergänzt wird. Hier können auch ggf. weiter Baumpflanzungen als Ersatz für gefällte Bäume vorgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass der geplante Verbindungsweg durch das Begleitgrün eine Qualität erhält, die ihn auch am Rande der Gewerbenutzung attraktiv und nutzbar macht. Die textliche Festsetzung Nr. 1 setzt fest, dass im Kerngebiet eine Befestigung von Stellplätzen und Wegen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist. Mit dieser Maßgabe soll sichergestellt werden, dass trotz des hohen Versiegelungsgrades des Plangebiets in bestimmten Bereichen das anfallende Niederschlagswasser frei versickern kann und nicht in die lt. Berliner Wasserbetriebe in ihrer Kapazität eingeschränkte Mischwasserkanalisation eingeleitet werden. Diese Maßgabe gilt auch für den geplanten Fuß- und Radweg in voller Länge (textliche Festsetzung Nr. 3), nicht jedoch für die Fahrwege und Stellplätze im Gewerbegebiet, da hier aufgrund des künftigen Werkstättenbetriebes Verunreinigungen natürlich nicht völlig ausgeschlossen werden können. Im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes 7-8 befinden sich die Altlastverdachtsflächen Nr. 2127 und 14915. Nach durchgeführten Überprüfungen des Fachbereichs Umwelt liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Insbesondere auch eine Beeinträchtigung der Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer ist ausgeschlossen. 4.1.4
Sicherung einer Wegeverbindung Das im FNP und in der BEP dargestellte Planungsziel der Sicherung einer parallel zur Bahnböschung verlaufenden Wegeverbindung als Teilstück einer überörtlichen Grün- und Wegevernetzung wird durch die Festsetzung einer mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche umgesetzt. Mit ihrer Breite von 5 m und beidseitigen Bepflanzungen ermöglicht die Trasse die Anlegung eines kombinierten Fuß- und Radwegs. Durch die Textliche Festsetzung Nr. 3 wird im Sinne der vorgegebenen öffentlich nutzbaren, überörtlichen Wegevernetzung (Nord-Süd-Verbindung) die Wegeführung auch über private Grundstücke gesichert werden. So bleibt diese mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche ein Bestandteil des privaten Baugrundstücks. Die Zuständigkeit der Anlegung und -unterhaltung obliegt dem Land Berlin. Die Offenhaltung für die Allgemeinheit liegt beim privaten Eigentümer der Fläche. Im Rahmen des zwischen dem Liegenschaftsfonds Berlin und dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags hat sich das Land Berlin verpflichtet, ab Inanspruchnahme der Grunddienstbarkeitsfläche sämtliche Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Verkehrssicherungspflicht zu tragen. Über diese Wegerechtsfläche besteht zudem Zugang zum Brückenbauwerk für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten des zuständigen Trägers der Straßenbaulast. Der Grundstückseigentümer hat sich durch den städtebaulichen Vertrag darüber hinaus dazu noch einmal ausdrücklich verpflichtet, die Zugänglichkeit zum Brückenbauwerk zum Zwecke der Instandhaltung auch für Fahrzeuge des Straßenbaulastträgers jederzeit zu gewährleisten. 4.1.5
Fläche für Stellplätze Im Kerngebiet ist entlang der Grundstücksgrenze des Sportplatzes eine 5 m tiefe und ca. 126 m lange Fläche für Stellplätze angeordnet. Diese Festsetzung ist angesichts der beengten Grundstücksverhältnisse erforderlich. Sie berücksichtigt die 20 bereits genehmigten Stellplätze hinter dem bestehenden Autohaus-Neubau und ermöglicht die Anlegung von ca. 20 weiteren Stellplätzen, die für die Nutzung im Kerngebiet notwendig sind. In der unmittelbaren Umgebung, die durch Wohngebiete und die Sportplatznutzung geprägt ist, sind freie Stellplätze nur in geringem Umfang vorhanden, so dass bei einer kerngebietstypischen Nutzung, die auch einen erhöhten Bedarf an Stellplätzen beinhaltet, die festgesetzten Stellplätze begründet sind. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist die Stellplatzfläche mit Baumpflanzungen zu gliedern (ein Baum je 4 Stellplätze). Einerseits aus städtebaulichen Gründen der Berücksichtigung der Nachbarschaft des Sportplatzes und andererseits aus Gründen der ökologisch-gestalterischen Aufwertung des Plangebiets und der Maßgaben der Baumschutzverordnung (vgl. Umweltbericht). Auch für diese Stellplatzfläche gilt die textliche Festsetzung Nr. 1, wonach eine Befestigung nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist. 4.1.6
Zulässigkeit von Brennstoffen Die textliche Festsetzung Nr. 4 zur Zulässigkeit von Brennstoffen und Einhaltung von Emissionswerten berücksichtigt die Lage des Bebauungsplans im Flächennutzungsplan, der hier das Vorranggebiet für Luftreinhaltung darstellt. 4.1.7
Sonstige textliche Festsetzungen Die Planunterlage für den Bebauungsplan stellt die vorhandene Einteilung der Kolonnenstraße und der Kesselsdorfstraße bis an deren Straßenmitte dar. Die textliche Festsetzung Nr. 5 dient der Klarstellung, dass die Darstellung nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Im Geltungsbereich sind planungsrechtliche Festsetzungen vorhanden. Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 wird festgesetzt, dass diese außer Kraft treten. III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 1. auf das Straßen-, das Ortsbild und die Umgebung (s. a. II 3.8.5) Der Bebauungsplan sichert eine Verbesserung des Straßen- und Ortsbildes. Die bisher ungeordneten bzw. provisorischen Grundstücksverhältnisse werden durch die ermöglichte Bebauung und Freiflächennutzung bereinigt und geordnet. Mit der festgesetzten Riegelbebauung wird die bisherige Lücke im von der innenstadttypischen Blockrandbebauung geprägten Straßenbild geschlossen. Im Zusammenwirken mit dem bis zu 7-geschossigen Geschäftshaus auf der südlich gegenüberliegenden Seite der Kolonnenstraße wird eine städtebaulich harmonische Tor- bzw. Eingangssituation an der die Ortsteile Schöneberg und Tempelhof verbindenden Kolonnenbrücke geschaffen. Durch die Riegelbebauung bzw. Blockrandschließung wird die dahinterliegende Freifläche des Sportplatzes baulich eingefasst und von den Verkehrsemissionen der stark befahrenen Kolonnenstraße abgeschirmt. 2. auf Natur und Landschaft (s. a. II 3.8 bis II 3.8.4) Der Bebauungsplan dient im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung auch den Belangen von Natur und Landschaft. So wird durch die geplanten Maßnahmen zur Bepflanzung von Freiflächen und zur Befestigung von Wegen und Stellplätzen eine deutliche Verbesserung der bisherigen Grundstücksverhältnissen erreicht. Die geplante Wegeführung trägt dazu bei, dass die Stadt-, Natur- und Landschaftsräume großräumig und erlebbar miteinander vernetzt werden. 3. auf den
Verkehr Die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Bebauungen und Nutzungen – bei maximaler Ausnutzung können ca. 17.000 m2 Geschossfläche erreicht werden – werden eine Zunahme an Verkehr auf der Kolonnenstraße bewirken. Die Zunahme an Individualverkehr ist jedoch durch die Möglichkeit der Nutzungsmischung in dem Kerngebiet und dem eher kleinen Gewerbegebiet nur geringfügig zu erwarten. Der vorhandene Verkehr wird nach der Prognose 2015 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erheblich zurückgehen, so dass mit dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr, der nur angenommen werden kann, keine weitere Belastung gegenüber dem Plan-Nullfall entstehen wird. Die relativ gute Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV (Buslinie mit Haltestelle im Plangebiet) ermöglicht künftigen Nutzern) zur Verkehrsreduzierung beizutragen. Langfristig wird auch die geplante Einrichtung eines neuen S-Bahnhofs an der Kolonnenstraße/Julius-Leber-Brücke in ca. 500 m Entfernung die öffentliche Verkehrserschließung des Plangebiets verbessern. Eine erheblich störende Belastung der Kesselsdorfstraße durch zusätzlichen Erschließungsverkehr kann ausgeschlossen werden, da der Erschließungsverkehr und damit die Zufahrten innerhalb des Geltungsbereichs verteilt werden sollen. Weitere Grundstückszufahrten zur Erschließung auch des hinteren Gewerbegebiets sind somit an der Kolonnenstraße erforderlich. Grundsätzlich sind an der Kolonnenstraße an jeder Stelle Zufahrten möglich – so bestehen hier bereits Zufahrten zur Tankstelle und weiter östlich zum geplanten Gewerbegebiet -, jedoch ist bei künftigen Bauanträgen zu prüfen, ob die Anordnung von Grundstückszufahrten mit dem z. Z. in Planung befindlichen Ausbau des Knotenpunkts zur Erschließung des Gewerbegebiets an der Naumannstraße als ampelgeregelte Kreuzung mit Linksabbiegerspuren vereinbar ist. Die Notwendigkeiten einer Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg und der zuständigen Senatsverwaltung sind im städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 mit dem Grundstückseigentümer geregelt. 4. auf die
Wirtschaft Die Ansiedlung kerngebietstypischer Nutzungen bewirkt eine wirtschaftliche Belebung dieses städtischen Übergangsbereichs. 5. auf die Umwelt Siehe Kapitel II 3. Umweltbericht 6. auf den Haushalt Kosten für den Haushalt entstehen für die Anlegung, Unterhaltung und Verkehrssicherung der mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche. Gemäß dem zwischen Grundstückseigentümer und dem Land Berlin abgeschlossenen Kaufvertrag ist Land Berlin verpflichtet, für diese Kosten aufzukommen. Die Finanzierung erfolgt mit dem Programm ‚Stadtumbau Berlin’. IV. VERFAHREN UND ABWÄGUNG 1. Mitteilung
zur Aufstellung Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-8 einzuleiten, sind gemäß § 5 AGBauGB die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landes-planungsabteilung (GL) mit Schreiben vom 30.01.2004 informiert worden. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Bedenken vorgebracht. 2. Aufstellungsbeschluss
und öffentliche Bekanntmachung Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 7-8 wurde vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg in seiner Sitzung am 04.05.2004 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 04.06.2004 im Amtsblatt für Berlin Nr. 26 auf Seite 2321 veröffentlicht. 3. Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB mit Schreiben vom 01.03.2006 parallel in der Zeit vom 06.03. bis 06.04.2006 durchgeführt. Der zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegte Vorentwurf zum Bebauungsplan 7-8 stellte im Wesentlichen bereits die Planinhalte der städtebaulichen Neuordnung vor, wie sie später auch im Bebauungsplansentwurf zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange enthalten waren. Jedoch ergaben sich bei Abwägung der von Bürgern und Behörden abgegebenen Stellungnahmen Planänderungen über die vom Bezirksamt zu beschließen war. Im Einzelnen sind dies: Gemäß der im Verfahren befindlichen Planung des Stadtumbaus Berlin – Stadtum-baugebiet Schöneberg-Südkreuz (s. Punkt I.3.5.) war im Vorentwurf an der Kolonnenstraße zwischen der Kolonnenbrücke und dem geplanten 7-geschossigen Baukörper im Kerngebiet ein “Stadtplatz” vorgesehen gewesen. Dieser wurde in Form einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, in direkter Verbindung mit dem entlang der Bahnböschung geplanten Fußweg angeordnet. Dieser ursprünglich geplante Stadtplatz ist nach Prüfung und Abwägung der vom Grundstückseigentümer vorgebrachten Bedenken seit dem Bebauungsplan-Entwurf für die öffentliche Auslegung nicht mehr enthalten gewesen, da er die interne Erschließung des Plangebiets – insbesondere des geplanten Gewerbegebiets - erheblich erschwert und die Nutzungserfordernisse des anzusiedelnden Autohaus-Betriebs in unzumutbarer Weise eingeschränkt hätte. So wären ungünstig lange interne Erschließungsfahrbahnen erforderlich geworden, die die ruhige Kesselsdorfstraße und die Sportplatznutzung sehr belastet hätten. Im Übrigen befindet sich bereits im Bereich des bisher geplanten Stadtplatzes eine Zufahrt mit Gehwegüberfahrt zur Erschließung der hinteren Grundstücksflächen. Eine Zufahrt an dieser Stelle wird bei einer Bebauung im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzungen auch aus Sicherheitsgründen für die Feuerwehr erforderlich. Hinzu kommt, dass eine durch den Stadtplatz bedingte Verlagerung von Grundstückszufahrten nach Westen Konflikte mit dem geplanten Ausbau des dreiarmigen Knotenpunktes zur Erschließung des Gewerbegebiets an der Naumannstraße (Bebauungsplanverfahren 7-17) als lichtsignalgeregelte Kreuzung mit Linksabbiegerspuren verursachen würde (s. a. Punkt ‚Auswirkungen der Planung auf den Verkehr’). Eine weitere Planänderung (gegenüber dem Stand frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) betrifft die geplante Stellplatzfläche im Kerngebiet entlang der rückwärtigen Sportplatzfläche. Im Bebauungsplan-Vorentwurf war diese Fläche noch als Fläche A zum Anpflanzen mit der Zulässigkeit von Stellplätzen ausgewiesen. Textliche Maßgaben zur Befestigung und zur Gliederung mit Bäumen sollten diese Fläche auch als Abschirmstreifen gegenüber dem Sportplatz definieren. Da aber diese bisherigen Maßgaben für diese Fläche missverständlich waren, die eigentliche Nutzung dieser Fläche als Stellplatzfläche wie sie zum Teil bereits besteht (20 Stellplätze wurden im Zusammenhang mit dem Autohaus auf der Ecke Kolonnenstraße/Kesselsdorfstraße genehmigt) im Sinne der gebotenen Planklarheit nicht deutlich wurde, wird diese Fläche nicht mehr als Fläche A zum Anpflanzen, sondern als Fläche für Stellplätze festgesetzt. Die textlichen Maßgaben zur Befestigung und zur Gliederung der Stellplatzfläche mit Bäumen sind gemäß Abwägungsergebnis Gegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen. Im Bebauungsplan-Vorentwurf waren textliche Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen im Kerngebiet und auch Gewerbegebiet geplant. Da sich jedoch im Rahmen der Umweltprüfung ergeben hat, dass aufgrund der geltenden Rechtslage für das Plangebiet ein Eingriffstatbestand nicht festgestellt werden kann, eine Eingriffs-bilanzierung nicht durchzuführen ist und somit die bisher geplanten Dachbegrünungs-maßnahmen, gegen die sich der Grundstückseigentümer gewandt hat, keine recht-liche Grundlage haben, wurden keine derartigen Festsetzungen vorgenommen. Auch aus städtebaulicher Sicht bestanden keine besonderen Rechtfertigungsgründe für Maßgaben zur Dachbegrünung (s. a. Umwelt-Bericht Kapitel III Pkt. 4 Eingriffsbewertung). Schließlich sah der Vorentwurf eine Anbindung des entlang der Bahnböschung geplan-ten Fußwegs auch an das Sportplatzgelände vor. Diese sollte vom Hauptweg an der nördlichen Grundstücksgrenze am BSR-Betriebshofgelände nach Westen an den Sportplatz geführt werden. Da aber wegen der an dieser Stelle angelegten Sport-anlagen, z. B. für Weitsprung, eine sinnvolle Weiterführung des Fußwegs über das Sportplatzgelände nicht möglich erscheint, wird diese ca. 100 m2 große Fläche im Bebauungsplan nicht mehr als mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche, sondern als Fläche zum Anpflanzen ausgewiesen. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags vom 25.08.2006 mit dem Grundstückseigentümer konnten weitere vorgebrachte Hinweise des Fachbereichs Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B (Abstimmungserfordernis bei neuen Grundstückszufahrten von der Kolonnenstraße), der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VIII D und der Berliner Wasserbetriebe (Entwässerungskonzept) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XOI (Zugänglichkeit für Instandsetzungsarbeiten an der Kolonnenbrücke) berücksichtigt werden. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen
nachfolgend schriftliche Stellungnahmen ein, über die wie folgt nach Abwägung
aller Belange entschieden wurde: Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V.: Die für das Kerngebiet vorgesehene textliche Festsetzung zur Anlegung der Stellplätze und Wege mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien und zur Gliederung der Stellplätze mit Bepflanzungen sollte auch für das Gewerbegebiet getroffen werden. Abwägungsergebnis: Diesem Vorschlag wird nicht gefolgt, da die geplante gewerbliche Nutzung (in diesem Fall Kfz-Werkstätten mit entsprechender Freiflächennutzung) den Schutz des Bodens notwendig macht. Wasser- und luftdurchlässige Befestigungsmaterialien für Stellplätze und Bewegungsflächen können diesen notwendigen Schutz nicht gewährleisten. Eine Gliederung der Stellplätze im geplanten GE würde bei den bestehenden beengten Grundstücksverhältnissen zu einer nicht zumutbaren Belastung der geplanten Nutzung führen. Die gewerbliche Baufläche wird ohnehin durch die geplante Fußwegeverbindung und den parallel dazu verlaufenden Pflanzstreifen eingeengt. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V.: Die geplante Errichtung eines bis zu 7-geschossigen Gebäudes stellt einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar und sollte daher kompensiert werden. Abwägungsergebnis: Die Bestandssituation ist von provisorischen und ungeordneten Verhältnissen bestimmt, die das Orts- und Straßenbild stören. In dieser Hinsicht stellt die Planung eine Aufwertung der Situation dar, da durch die Bebauung ein einheitlicheres Bild geschaffen wird. Die bisherige Lücke im von innenstadttypischer Blockrandbebauung geprägten Straßenbild wird geschlossen. Das Gebiet hat heute aus Landschaftsbildsicht keine Qualitäten, da es kaum Vegetationsbestand (unter 3 % der Fläche) und einen hohen Versiegelungsgrad (ca. 70 %) aufweist. Die geplante Errichtung eines bis zu 6-geschossigen Gebäuderiegels mit abschließenden 7-geschossigen Kopfbau soll ein Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung mit ebenso 6-7-geschossigen Gebäudeteilen bilden. Die sich in Zukunft gegenüberliegen 7-geschossigen Kopfbauten bilden ein “Eingangstor” im Übergang der Ortsteile Tempelhof und Schöneberg. Der blockrandschließende Gebäuderiegel dient der Abschirmung des dahinter liegenden Sportplatzgeländes. Durch den Bebauungsplan wird es somit zu Veränderungen des Stadt- und Landschaftsbildes kommen, jedoch zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. Eine aus Landschaftsbildsicht ausreichende Begrünung des Gebietes ist vorgesehen. Die geplante öffentlich nutzbare Wegeführung mit beidseitiger Bepflanzung trägt ebenfalls zur gestalterischen Aufwertung des Umfeldes bei. Nach dem B-Plan-Vorentwurf sollte die Fläche A zum Anpflanzen gärtnerisch angelegt werden (textl. Festsetzung Nr. 5). Stellplätze sollten hier aber auch zulässig sein, wenn sie gemäß textl. Festsetzung Nr. 2 mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien befestigt werden und wenn sie gemäß textl. Festsetzung Nr.3 mit Baumpflanzungen (je vier Stellplätze 1 Baum) gegliedert werden. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V.: Innerhalb der geplanten Fläche A zum Anpflanzen sollen Stellplätze zulässig sein. Stellplätze aber würden diesen Grünstreifen in seiner Funktion beeinträchtigen. Abwägungsergebnis: Nach dem B-Plan-Vorentwurf sollte die Fläche A zum Anpflanzen gärtnerisch angelegt werden (textl. Festsetzung Nr. 5). Stellplätze sollten hier aber auch zulässig sein, wenn sie gemäß textl. Festsetzung Nr. 2 mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien befestigt werden und wenn sie gemäß textl. Festsetzung Nr.3 mit Baumpflanzungen (je vier Stellplätze 1 Baum) gegliedert werden. Das diese Maßgaben offensichtlich missverständlich sind und zudem die hinter dem Neubau des Autohauses genehmigten und neu angelegten Stellplätze in keiner Weise den geplanten Maßgaben zur Anlegung und Gliederung entsprechen, und so das Planungsziel der Anlegung einer gärtnerisch gestalteten Abschirmfläche hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit in Frage gestellt ist, soll im weiteren Verfahren auf die Festlegung einer ‚Fläche A zum Anpflanzen’ verzichtet werden. Im Sinne der Planklarheit und der Umsetzbarkeit wird diese Fläche A als Stellplatzfläche bestimmt, jedoch mit der Maßgabe der gliedernden Anpflanzung von Bäumen. Damit Änderung der bisher vorgesehenen textlichen Festsetzung. Bürger 1: Der geplante Stadtplatz macht die bestehende Zufahrt zunichte. Eine Zufahrt über diesen Platz ist laut Bebauungsplanvorentwurf nicht vorgesehen. Abwägungsergebnis: Diese Feststellung trifft zu. Nach dem bisherigen Vorentwurf des B-Plans ist eine Überfahrt über diese mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche nicht möglich. Dadurch würde die verkehrliche Erschließung insbesondere des rückwärtig geplanten Gewerbegebiets wesentlich erschwert und eine zusätzliche, nicht vertretbare Erschließungsbelastung der Kesselsdorfstraße provoziert werden, auch wenn grundsätzlich Zufahrten im Bereich des im MK geplanten Baukörpers (als Hausdurchfahrten) möglich sind. Wegen der ohnehin beengten Grundstücksverhältnisse würde die Freihaltung der betreffenden Fläche zur Anlegung eines Stadtplatzes ohne Überfahrtsmöglichkeiten – so auch für die Feuerwehr – zu einer erheblichen Belastung und Einschränkung der vom Investor geplanten Nutzung bedeuten. Das aus der Stadtumbauplanung West vorgegebene Planungsziel der Einrichtung eines Stadtplatzes an dieser Stelle des Geltungsbereichs ist somit in der bisherigen Form der planungsrechtlichen Festlegung angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der vom Investor betriebenen und geplanten Nutzungen nicht länger vertretbar und soll im weiteren Verfahren nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Freihaltung dieser Fläche von baulichen Anlagen wird jedoch durch die geplante Baukörperfestsetzung an der Kolonnenstraße weiterhin sichergestellt, so dass hier im stadträumlichen Kontext eine platzähnliche Freifläche im Sinne der genannten Planungsvorgabe der Stadtumbauplanung West gesichert wird. Über diese Fläche soll eine Zufahrt zulässig sein. Damit wird auch den Belangen der Feuerwehr Rechnung getragen. Im weiteren Verfahren bzw. im Entwurf des B-Plans zur öffentlichen Auslegung werden somit folgende Änderungen vorgenommen: Die an der Kolonnenstraße liegende, mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche mit der Bezeichnung ‚Stadtplatz’ wird gestrichen. Der entlang der Bahnböschung verlaufende, öffentlich nutzbare Fußweg (Fläche B) wird in seiner Breite von 5,0 m bis an die Kolonnenstraße herangeführt. (Planänderung!) Bürger 1: Wir hatten bei unseren Bauplanungen das seit dem 19. Jhd. bestehende Wegerecht berücksichtigt. Jedoch wird nun dieser Weg ins Grundstück mittig eingerückt und am Ende des Grundstücks als tatsächlicher Weg berücksichtigt anstelle einer Baugrenze. Abwägungsergebnis: Mit dem genannten ‚Wegerecht’ sind wahrscheinlich die f. f. Straßen- und Baufluchtlinien v. 15.03.1893 gemeint, die jedoch entgegen der vorgebrachten Äußerung die gesamte Tiefe des gepl. GE-Grundstücks erfassen. Der geplante öffentlich nutzbare Fußweg in seiner Breite von 5,0 m wird direkt an der Oberkante der Bahnböschung angeordnet, so dass eine unzumutbare Belastung des Baugrundstücks vermieden wird. Ein Verlegen dieses Fußwegs direkt an die Geltungsbereichsgrenze bzw. an die in der Böschungsschräge liegende Grundstücksgrenze ist aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Zudem ist anzumerken, dass aus den dem Bezirksamt vorliegenden Bauantragsunterlagen zur Errichtung von Werkstattgebäuden im geplanten GE hervorgeht, dass dem Bauherrn und seinem Architekten die geplante Wegeführung in ihrer Lage und Dimensionierung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt war. Bürger 1: Für die Bauflächen geplanten GE wird eine Dachbegrünung verlangt. Eine Dachbegrünung erfordert aber eine andere Statik und verursacht höhere Kosten. Die von uns vorgesehene Nutzung ist so nicht realisierbar, das Baurecht ist stark eingeschränkt. Anstelle der Dachbegrünung schlagen wir eine Begrünung der Böschung vor. Abwägungsergebnis: Aufgrund des geringen ökologischen Wertes (Nichtvorhandensein geschützter Arten und Biotope), der Lage im bebauten Innenbereich gem. § 34 BauGB und vorhandener Baurechte (laut Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968) handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Eingriff. Da sich die Forderung nach einer Dachbegrünung städtebaulich nicht begründen lässt, entfällt die vorgesehene textliche Festsetzung. Bürger 1: Zusätzlich zum geplanten 5,0 m breiten Fußweg wird ein 2,0 m breiter Pflanzstreifen ausgewiesen. Weg und Pflanzstreifen führen dazu, dass zwischen dem von uns beantragten Baukörper des Werkstattgebäudes und dem Pflanzstreifen nur ein schmaler Fahrweg verbleibt, der ein Rangieren und Abstellen von Kraftfahrzeugen zwischen zwei Arbeitsgängen in der Werkstatt unmöglich macht. Damit sind die geplanten Werkstattgebäude nicht mehr entsprechend unseren betrieblichen Anforderungen nutzbar. Abwägungsergebnis: Bei der Aufstellung des B-Plan-Vorentwurfs lagen Planungsunterlagen des Investors vor, die auch einen Pflanzstreifen parallel zum geplanten Fußweg beinhalteten. Danach ist eine betriebsgerechte Nutzung auch mit Fußweg und Pflanzstreifen möglich. So wurde dieser Pflanzstreifen in die Bauleitplanung aufgenommen, da ein derartiger Pflanzstreifen eine der wenigen im Plangebiet möglichen Flächen zur vorgeschriebenen gärtnerischen Gestaltung im Sinne von § 8 der Bauordnung darstellt. Er dient zudem der Abschirmung des geplanten Fußwegs vor der gewerblichen Nutzung und der Verbesserung der Grundstücksgestaltung. Die u. a. im Berliner Landschaftsprogramm ausgewiesene überörtliche Wegeverbindung bedarf einer qualitativ hochwertigen Grüngestaltung. Bürger 1: Der geplante Stadtplatz führt zu Nutzungskonflikten, selbst wenn über ihn Zufahrten führen dürfen. Unabhängig von der Frage, ob die Anlage eines Stadtplatzes als öffentliche Fläche mit privatem Überfahrrecht oder als private Fläche mit öffentlichem Gehrecht geplant wird, führt die geplante ‚Doppelnutzung’ zu Nutzungskonflikten zwischen unseren berechtigten betrieblichen Anforderungen und der Nutzung durch die Öffentlichkeit, die nicht beherrschbar sind. Abwägungsergebnis: Die bisher geplante flächenmäßige Ausweisung eines Stadtplatzes wird nicht weiterverfolgt, Der Fußweg wird bis an die Kolonnenstraße herangeführt. Bürger 1: Hinzu kommt, dass das vom Liegenschaftsfond erworbene Grundstück als Ersatz für den Standort Sachsendamm für uns insbesondere deshalb interessant war, weil wir auf der an die Kolonnenstraße und den S-Bahn-Graben angrenzenden Teilfläche aufgrund der guten Sichtbarkeit von der Straße aus zumindest bis zum Zeitpunkt der Umsetzbarkeit des städtebaulichen Konzepts der 6-geschossigen Straßenrandbebauung als Zwischennutzung einen Verkaufspavillon errichten wollten. Dies war in unseren damaligen Gesprächen als adäquate Nutzung für die öffentlich zugängliche, prominente Fläche akzeptiert worden. Abwägungsergebnis: Eine Zwischennutzung mit einem Verkaufspavillon an der Kolonnenstraße ist möglich, wenn die geplanten Baugrenzen eingehalten. Die für den Investor bedeutsame Wahrnehmbarkeit seines Autohauses wird dadurch nicht eingeschränkt. Auf der Fläche des bislang geplanten Stadtplatzes sollen keine Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zulässig sein. Dies ist im Sinne des städtebaulichen Konzepts, wonach der im MK geplante Baukörper die Fluchten und Höhen des gegenüberliegenden Gebäudes aufnehmen soll, um den stadträumlichen Eindruck einer Torsituation zu erzeugen. So ist diese ‚prominente’ Fläche auch dann von jeglicher Bebauung freizuhalten, wenn sie nicht länger als ‚Stadtplatz’ bezeichnet wird. Bürger 1: Es ist anzumerken, dass von Kompensationsforderungen wie Dachbegrünung auch im Kostenübernahmevertrag nur im Zusammenhang mit betriebsnotwendigen höheren GRZ-Werten bis zu den Höchstwerten gem. § 17 BauNVO gesprochen wurde. Entsprechend der Entwurfsplanung ist nunmehr jedoch nur eine GRZ von 0,5 im Gewerbegebiet vorgesehen, so dass schon von daher die Berechtigung der Festsetzung einer Dachbegrünung entfällt. Statt Dachbegrünungsmaßnahmen können wir uns Fassadenbegrünungen und Begrünungsmaßnahmen im Böschungsbereich vorstellen. Abwägungsergebnis: Da es sich um keinen Eingriff handelt (Bauen im Innenbereich nach § 34, bestehende Baurechte), entfällt die Dachbegrünung. Eine gärtnerische Gestaltung des Gebietes ist gem. § 8 der Bauordnung notwendig. Die Forderung nach einer Begrünung des Weges begründet sich in der städtebaulichen Bedeutung dieser überörtlichen Verbindung. Der Baumverlust ist gem. Berliner Baumschutzverordnung auszugleichen. Bürger 2: Die f. f. Straßenfluchtlinien vom 15.03.1893 sollen nicht aufgegeben werden. Stattdessen sollte hier eine die Monumentenstraße mit der Kolonnenstraße verbindende neue Straße gem. beiliegender Zeichnung realisiert werden, auch wenn dadurch der geplante Standort des Autohauses im Geltungsbereich grundsätzlich in Frage gestellt wäre. Das Autohaus könnte an anderer Stelle, z. B. direkt am Bahnhof Südkreuz einen ebenso attraktiven Standort bekommen. Abwägungsergebnis: Die durch die f. f. Straßen- und Baufluchtlinien vom 15.03.1893 definierte ehemalige Straßenplanung wurde aufgegeben, da es hierfür keinen Bedarf gibt. Diese Fluchtlinien werden mit dem Bebauungsplan aufgehoben. Grundstücke an anderer Stelle wie z. B. am Bahnhof Südkreuz stehen nicht zum Verkauf an. Die vorgebrachten Anregungen sind planungsrechtlich nicht relevant. Deswegen wird in der Abwägung nicht auf die Inhalte der schriftlich und zeichnerisch vorgeschlagenen Straßenplanung eingegangen. 4. Abwägungsergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren 7-8 beschlossen. 5. Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange sowie Beteiligung der Öffentlichkeit Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 26.06.2006 parallel mit der Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 03.07. bis 03.08.2006 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung (Amtsblatt von Berlin Nr. 30 vom 23.06.2006, Seite 2226) in der Zeit vom 03.07. bis 03.08.2006 durchgeführt. Es wurden neben dem Bebauungsplanentwurf 7-8, der Begründung einschließlich dem Umweltbericht und dem Grundstücksverzeichnis die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt. Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie zur Öffentlichkeitsbeteiligung gingen nachfolgend
schriftliche Stellungnahmen ein über die wie folgt nach Abwägung aller Belange
entschieden wurde: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Die Belange des Sports sind gewürdigt worden. Dennoch werden folgende Bedenken geltend gemacht: Die geschlossene Bauweise
(Baukörperriegel) sollte konsequent eingehalten werden. Bauliche Lücken sollten
gänzlich ausgeschlossen und Hausdurchfahrten auf ein maxi-mal notwendiges Maß
beschränkt werden, damit das Eindringen von Straßenlärm auf den Sportplatz
effektiv vermieden wird. Abwägungsergebnis: Angesichts der beengten
Grundstücksverhältnisse im geplanten Kerngebiet und um unzumutbare Härten der
Bauleitplanung zu vermeiden, wird der im Kerngebiet geplante Baukörper bewusst
mit eng gefassten Baugrenzen, nicht aber mit zwingenden Baulinien definiert.
Somit ist es grundsätzlich möglich, Lücken zwischen Gebäudeteilen zu belassen
oder anzuordnen, sei es zum Zwecke der erforderlichen Grundstückserschließung
oder auch zum Zwecke des Weiterbestands der auch künftig allgemein zulässigen
Tankstelle. Die Zufahrtsmöglichkeiten werden deshalb nicht festgesetzt. Die
Kolonnenstraße ist bereits stark mit Verkehr belastet, so dass, auch wenn die
Prognose von sinkenden Zahlen ausgeht, eine völlige Abschirmung des
Sportplatzes ohne Zufahrtsmöglichkeiten innerhalb des festgesetzten Baukörpers
zu Ungunsten der Lärm- und Schadstoffentwicklung an der Straße nicht in
Betracht gezogen werden kann. Schon allein die festgesetzte
Bebauungsmöglichkeit schafft gegenüber dem vorherigen Zustand für den
Sportplatz eine Verbesserung. Die Forderung konnte deshalb nicht berücksichtigt
werden. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport: Entlang der im Kerngebiet geplanten
Stellplatzfläche sollte zur Abschirmung von Lärm- und Luftemissionen ein dicht
zu bepflanzender Pflanzstreifen direkt entlang der Sportplatzgrenze festgesetzt
werden. Abwägungsergebnis: Eine Anordnung eines Pflanzstreifens
zwischen der Sportplatzgrenze und der geplanten Stellplatzfläche ist wegen des
geringen Abstandes des geplanten bzw. zum Teil schon genehmigten und
bestehenden Gebäudes des Autohauses nicht möglich. So wird der 10 m tiefe
Bereich zwischen der rückwärtigen Baugrenze und der nördlichen
Grundstücksgrenze entlang des Sportplatzes in Gänze für die
Erschließungsfahrspur (5 m Breite) und die Stellplätze (5 m Tiefe) benötigt.
Eine Reduzierung der einzelnen Maße (Bebauungstiefe, Fahrspurbreite und
Stellplatztiefe) kann nicht vertreten werden, da sie zu einer unzumutbaren
Einschränkung der Bebauungs- und Erschließungsmöglichkeiten führen würde. Die
im Eckbereich Kesselsdorfstraße/Kolonnenstraße bestehende Neubebauung des
Autohauses einschließlich der Zufahrt und der 20 Stellplätze in einer Länge von ca. 55 m entlang der
Sportplatzgrenze sind bereits im Jahre 2004 auf der Grundlage des § 34 BauGB
genehmigt worden. Die mit der textlichen
Festsetzung Nr. 2 geforderte Bepflanzung der Stellplatzfläche mit Bäumen (ein Baum je 4 Stellplätze) kann
die geäußerte Forderung nach einer dichten und lückenlosen Abschirmbepflanzung
nicht erfüllen; dennoch ist sie geeignet, eine zumindest optische und räumliche
Abschirmung des Sportplatzgeländes sicherzustellen. Der Grundstückseigentümer
ist darüber hinaus durch den abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom
25.08.2006 verpflichtet ersatzweise zur geforderten Abschirmung durch einen
dichten Pflanzstreifen aus Platzgründen einen 2,0 m hohen Holzflechtzaun als
Einfriedung entlang der Stellplatzanlage zum Sportplatz zu errichten. Die
Anzahl der Stellplätze ist zudem nicht so umfangreich, dass mit einer erhöhten
Belastung zu rechnen ist. Dem Einwand der Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport konnte somit weitestgehend gefolgt werden. Senatsverwaltung SenStadt, Referat X
OI (Verkehr): Es bestehen folgende Bedenken gegen
die Planung: Die textliche Festsetzung Nr. 3 ist
ungenau. Es fehlt eine eindeutige Definition der Fläche, die mit dem Gehrecht
zu belasten ist. Die Fläche sollte mit einem Buchstaben A sowohl in der
Planzeichnung als auch in der textlichen Festsetzung bezeichnet werden. Die textliche Festsetzung Nr. 3 soll
auch ein Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulast-trägers sichern, damit die
Zugänglichkeit der Brücke zum Zwecke der Durchführung von
Instandhaltungsarbeiten gewährleistet ist. Die geplante Wegebreite von 5,0 m
ist auch für die Erreichbarkeit der Brücke zum Zwecke von
Instandhaltungsarbeiten ausreichend. Abwägungsergebnis: Die geplante Festsetzung der Fläche,
die mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-meinheit zu belasten ist, war nach
Ansicht des Plangebers bereits in der Fassung zur öffentlichen Auslegung
eindeutig bestimmt (Signatur nach Planzeichenverordnung mit Vermaßung). Die freie Zugänglichkeit zur Brücke
zum Zwecke von Instandhaltungsarbeiten ist über die 5,0 m breite Fläche, die
mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, für den
Straßenbaulastträger gewährleistet, zumal lt. Kaufvertrag zwischen dem
Liegenschaftsfond und dem Grundstückseigentümer die Zuständigkeit der Anlegung,
Unterhaltung und der Verkehrssicherungspflicht dem Land Berlin und nicht dem
privaten Grundstückseigentümer obliegt. Es muss deshalb nicht befürchtet
werden, dass die Zugänglichkeit der Brücke über die Wegetrasse, die direkt
entlang der Böschungsoberkante verläuft, durch private Nutzungen erschwert oder
behindert wird. (Die weitergehenden Forderungen von
SenStadt, Fachbereich XOI, wurden aber später im abgeschlossenen
städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 und außerdem bei der nachträglichen
Berücksichtigung der Bedenken der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII am
19.02.2007 durch Änderung und Erweiterung der Textliche Festsetzung Nr. 3 um
ein Radfahrrecht für die Allgemeinheit berücksichtigt.) Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg,
Fachbereich Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde: Es bestehen keine Bedenken, wenn es
sich weiterhin um ein Baugrundstück (MK und GE) handelt und so die Erschließung
gesichert ist, der geplante Fußweg nicht Straßenland ist und wenn im
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag auch verbindlich geregelt wird, dass
die Anlegung künftiger Gehwegüberfahrten mit dem FB Tiefbau und SV abzustimmen
ist. Ansonsten wäre im B-Plan ein Bereich ohne Aus- und Zufahrten festzusetzen
(Bezug: Knotenpunktplanung Kolonnenstraße). Abwägungsergebnis: Es handelt sich nach wie vor um ein Baugrundstück (MK + GE). Der geplante Fußweg ist Bestandteil des privaten Baugrundstücks. Entsprechend dem Abwägungsergebnis
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden - so auch in Abstimmung mit SenStadt
Ref. VIIB - wird in dem mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen
städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt, dass die verkehrliche
Grundstückserschließung (Anordnung von Gehwegüberfahrten im Bereich der
Kolonnenstraße) mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung abzustimmenden ist. (Mit dieser Regelung im
städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 wird sichergestellt, dass die
verkehrliche Erschließung des Plangrundstücks ohne Konflikte mit dem geplanten
Knotenpunktausbau an der Kolonnenstraße - im Rahmen der Planung zum
Gewerbegebiet Naumannstraße - erfolgt. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Fachbereich Natur Der bei Landschaftsplänen für Kern- und Gewerbegebiete
geltende Mindeststandard eines Biotopflächenfaktors (BFF) von 0,3 sollte sich
auch ohne Eingriffstatbestand im B-Plan wiederfinden. Bei der geplanten hohen
Ausnutzung der Grundstücksflächen kann dieser Standard nur durch Dach- und
Fassadenbegrünung erreicht werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung
sollte deswegen in den Bebauungsplan aufge-nommen werden. Im Übrigen wird auf die vom Bezirksamt durch Beschluss vom
30.04.2003 erklärte Absicht, die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch
massive Versiegelung mittels BFF-Landschaftsplanverfahren zu mindern,
hingewiesen. Der Bebauungsplan 7-8 sollte diese Absicht nicht konterkarieren. Abwägungsergebnis: Wie bereits im Abwägungsergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ausgeführt, konnten die
ursprünglich geplanten Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen nicht
aufrechterhalten werden, da kein Eingriffstatbestand vorliegt (s. a. Begründung
– Umweltbericht) und somit eine rechtliche Grundlage für die Durchsetzung
weitergehender Begrünungsmaßnahmen nicht besteht. Dasselbe gilt auch für die
vorher vorgesehenen Fassadenbegrünungen. Die Absicht der Aufstellung eines Landschaftsplans stellt
noch keine ausreichende planungsrechtliche Grundlage zur Durchsetzung von
Maßnahmen zur Erreichung des BFF- Standards dar. Diese musste auch vom
Fachbereich Natur in einer gemeinsamen Besprechung hierüber bestätigt werden.
Gegenüber dem bisherigen Zustand im Bebauungsplangebiet führen die
Festsetzungen des B-Plans 7-8 zu deutlichen Verbesserungen (Wegeverbindung mit
Flächen zum Anpflanzen, Baumpflanzungen). (Durch den später abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag
vom 25.08.2006 konnte der Grundstückseigentümer trotzdem verpflichtet werden,
bei einer völligen Ausnutzung des Grundstückes gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans 7-8 die Einhaltung eines Biotopflächenfaktors von 0,3 zu
gewährleisten). Senatsverwaltung SenStadt – Referat VII b Mit Hinweis auf das am 01.06.2006 erfolgte Klärungsgespräch
zur Thematik des Ausbaus des geplanten dreiarmigen Knotenpunkts an der
Kolonnenstraße (Erschließung des Gewerbegebiets Naumannstraße – B-Plan
7-17 i.V.) wird nochmals festgestellt, dass eine Festsetzung von Bereichen an
der Kolonnenstraße, in denen Grundstückszufahrten unzulässig sind, angesichts
noch nicht feststellbarer zusätzlicher Verkehrsbelastungen durch die Nutzungen
im geplanten Kern- und Gewerbegebiet im B-Plan nicht erfolgen soll. Stattdessen
soll in den mit dem Grundstückseigentümer abzuschließenden städtebaulichen
Vertrag die Verpflichtung zur Abstimmung mit dem bezirklichen Tiefbauamt und
der zuständigen Senatsverwaltung hinsichtlich der Anlegung von Erschließungsanlagen
(Grundstückszu- und -ausfahrten) aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer großräumigen
Nord-Süd-Fußweg- und Grünverbindung ist grundsätzlich auch von der Integration
einer Radverkehrs-verbindung auszugehen. Die Realisierung einer übergeordneten
Fuß- und Rad-wegeverbindung im Zuge einer Grünverbindung zwischen dem
Südgelände und dem Gleisdreieck ist ein wesentliches Ziel der geplanten
Maßnahmen des Stadtumbau-gebiets West – Schöneberg-Südkreuz. Deswegen soll
die textliche Festsetzung Nr. 3 wie folgt ergänzt werden: ‚Die Fläche zum
Anpflanzen ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten. Abwägungsergebnis: Die Belange der Verkehrsverwaltung wurden berücksichtigt. Der Grundstückseigentümer konnte über den städtebaulichen Vertrag vom 25.08.2006 verpflichtet werden, die Anlegung von Erschließungsanlagen an der Kolonnenstraße (Grundstückszu- und -ausfahrten) im Rahmen der zu stellenden Bauanträge mit dem bezirklichen Tiefbauamt und der zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen. Dem Einwand die textliche Festsetzung Nr. 3 um ein Radfahrrecht zu ergänzen wurde vorerst nicht gefolgt, da ein solches nach Auffassung des Plangebers im Gehrecht mitenthalten sei. (Die Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 um ein Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit erfolgt erst am 19.02.2007, vor der erforderlich gewordenen erneuten öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 26.02. bis 26.03.2007. Diese Auslegung war wegen einer nicht genügend eindeutigen Beschreibung der ausgelegten Unterlagen zur ersten öffentlichen Auslegung erforderlich geworden. Die vom Bebauungsplan 7-8 festgesetzte Wegeverbindung darf danach von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen benutzt werden.) Senatsverwaltung SenStadt, Referat VIII D: Es bestehen keine Bedenken. Die Aufnahme verbindlicher Regelungen zur Versickerung von Niederschlagswasser von nicht metallischen Dachflächen in den mit dem Grundstückseigentümer abzuschließenden städtebaulichen Vertrag wird begrüßt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser nur in Bodenbereichen, die nicht kontaminiert bzw. die saniert sind, möglich ist, und dass Versickerungsanlage nicht mit Bäumen bepflanzt werden dürfen. Hinweis auf das Arbeitsblatt DWA-A138 zur Planung und zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Niederschlagsentwässerung. Gegebenenfalls ist ein Entwässerungskonzept mit der Wasserbehörde abzustimmen. Abwägungsergebnis: Kein Abwägungserfordernis, keine Planänderung. Regelungen zur Niederschlagsentwässerung von Dachflächen bzw. zur Rückhaltung von Niederschlagswasser werden in den mit dem Grundstückseigentümer abzuschließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Die Kontrolle der Beachtung und Umsetzung der Regelungen wird im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens erfolgen. (Ein städtebaulicher Vertrag mit entsprechender Regelung wurde am 25.08.2006 mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen.) Berliner Wasserbetriebe Es wird auf die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgegebene Stellungnahme vom 06.04.06 verwiesen, wonach mit Einschränkungen der Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation zu rechnen ist. Abwägungsergebnis: Keine Planänderungen. Die Belange der Berliner Wasserbetriebe bez. der Niederschlagsentwässerung bzw. –rückhaltung werden durch Regelungen im Rahmen des mit dem Grundstückseigentümer abzuschließenden städtebaulichen Vertrags berücksichtigt. (Ein städtebaulicher Vertrag mit entsprechender Regelung wurde am 25.08.2006 mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen.) Bürger 1 Bürger 1 (Grundstückseigentümer) sieht seine bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit geäußerten Belange berücksichtigt und äußert keine weiteren Bedenken oder Anregungen. Abwägungsergebnis: Kein Abwägungserfordernis, keine Planänderung. Bürger 2 Bürger 2 äußert - verspätet mit Schreiben vom 07.08.2006 - nochmals seine schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit geäußerten Vorschläge zur Anlegung einer Verbindungsstraße zwischen Monumentenstraße und Kolonnenstraße. Abwägungsergebnis: Die durch die f. f. Straßen- und Baufluchtlinien vom 15.03.1893 definierte ehemalige Straßenplanung wurde aufgegeben, da es hierfür keinen Bedarf gibt. Diese Fluchtlinien werden deshalb mit dem Bebauungsplan 7-8 aufgehoben. Für die Änderung der Hauptverkehrsstraßenplanung besteht bezirklicherseits keine Zuständigkeit. Zur Aufstellung des B-Plans 7-8 wurde auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII gemäß § 4 Abs.1 und 2 BauGB gehört. Von der zuständigen Senatsverwaltung sind keine Bedenken gegen die vorgesehene Aufhebung der f.f. Straßen- und Baufluchtlinien vorgebracht worden. Die vorgebrachten Anregungen sind planungsrechtlich nicht relevant. Deswegen wird in der Abwägung nicht weiter auf die Inhalte der vorgeschlagenen Straßenplanung eingegangen. Abwägungsergebnis aller eingegangenen Stellungnahmen
aus beiden Verfahrensschritten: Die als planrelevant bewerteten Stellungnahmen führten zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 25.08.2006 mit dem Grundstückseigentümer. Änderungen am Inhalt des Bebauungsplanentwurfs 7-8 wurden aber nicht durchgeführt. 6. Beschluss über das Abwägungsergebnis
der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie Beschlussfassung der
Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan 7-8 Das
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg beschloss das Ergebnis der Beteiligungen der
Behörden und der Öffentlichkeit am 22.08.2006. Gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB wurde
der Bebauungsplanentwurf anschließend der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Am 30.08.2006
beschloss die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan 7-8. (6a. Planreife des Bebauungsplanentwurfs 7-8) Der
Grundstückseigentümer des Grundstücks Kolonnenstraße 31 und 31B hat am
05.09.2006 schriftlich die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-8
anerkannt. Zusammen mit dem Beschluss des Bezirksamts vom 22.08.2006 und dem
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 30.08.2006 waren damit alle
Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung) erfüllt.) 7. Berichtigung der Bekanntmachung über
die öffentliche Auslegung vom 23.06.2006 Durch
die Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin Nr.46 vom 22.09.2006 auf Seite
3502 sollte die nicht genügend detaillierte Veröffentlichung vom 23.06.2006
(Nichtnennung der einzelnen umweltbezogenen Stellungnahmen, die ausgelegt
worden sind) berichtigt werden. (Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
hatte zuvor die Bekanntmachung vom 23.06.2006 über die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanentwurfs 7-8 als nicht ausreichend beurteilt!) 8. Wiederholung der öffentliche Auslegung
sowie eingeschränkte Beteiligung der Behörden und des Grundstückseigentümers Die
Berichtigung vom 22.09.2006 im Amtsblatt von Berlin wurde von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in diesem Falle, wegen der
Altlastenverdachtsflächen Nr. 2127 und 14915 im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 7-8, als nicht ausreichend eingestuft. Die Bekanntmachung und
die öffentliche Auslegung musste deshalb vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
wiederholt werden. Die Öffentlichkeit wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin Nr. 7 vom 16.02.2007 auf Seite 383 ortsüblich über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 26.02. bis 26.03.2007 informiert. In der Bekanntmachung wurden die einzelnen umweltbezogenen Stellungnahmen detailliert aufgeführt. Aufgrund der Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 (Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit) wurden zusätzlich die betroffenen Behörden und der Grundstückseigentümer durch Schreiben Plan 24 – 6142/7-8 vom 21.02.2007 beteiligt. Zwei Bürger
nahmen Einsicht in den ausgelegten Bebauungsplanentwurf 7-8, die Begründung und
die ausgelegten Unterlagen, insbesondere in die umweltbezogenen Stellungnahmen.
Zum erneut ausgelegten Bebauungsplan gingen zwei schriftliche Stellungnahmen
ein: DB
Service Immobilien GmbH Den Bebauungsplanentwurf haben wir erhalten. Die operative Ausführung der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange erfolgt über die jeweilige Niederlassung der DB Service Immobilien GmbH. Abwägungsergebnis: Die vorgebrachten
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen
auf den Inhalt des Bebauungsplanentwurfs
7-8. Amt für Natur und Umwelt, Fachbereich Umwelt Die vorgelegten Untersuchungsergebnisse zum Baugrundstück entsprechen den bisher vorliegenden Erkenntnissen. Ordnungsbehördlicher Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht. Abwägungsergebnis: Die Stellungnahme des Fachbereich Umwelt wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme hat keine Auswirkung auf den Inhalt des Bebauungsplanes. 9. Beschluss über das Abwägungsergebnis
der wiederholten Beteiligung der Öffentlichkeit und der eingeschränkten
Beteiligung des von einer Planänderung betroffenen Grundstückseigentümers und
der berührten Behörden sowie Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung
über den Bebauungsplan 7-8 Das Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg beschloss, das Ergebnis der erneuten Beteiligungen nach §
3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB am
.200... Gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB wurde der Bebauungsplanentwurf der
Bezirksverordnetenversammlung von Tempelhof-Schöneberg zur Beschlussfassung
vorgelegt. Die Bezirkverordnetenversammlung beschloss den Bebauungsplan 7-8
am .200... V. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2851) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 737)
Aufgestellt: Berlin, den 13. Dezember 2007 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Abt.
Bauwesen
gez. Krömer gez. Wagner ..........................................................
...................................................... Bezirksstadtrat Leiterin des Fachbereichs Planen Anhang 1 Textliche
Festsetzungen 1. Im
Kerngebiet ist eine Befestigung von Stellplätzen und Wegen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und
Betonierungen sind unzulässig. 2. Im
Kerngebiet sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind,
zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. Die Bepflanzungen
sind zu erhalten. 3. Die
Fläche a zum Anpflanzen ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten. Der
Gehweg ist in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die nicht von
der Wegeführung beanspruchten Flächen innerhalb der Fläche zum Anpflanzen sind
gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Die im Böschungsbereich vorhandenen
Bäume und Sträucher sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 4. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL
als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid
(SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm
Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs
vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen. 5. Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 6. Im
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs.1 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. ANLAGE 3 (Entwurf) Verordnung
über die Festsetzung des
Bebauungsplans 7-8 im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Schöneberg Vom 200..
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6
Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 7-8 vom
19. Februar 2007 für die Grundstücke Kolonnenstraße 31 und 31B im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und
Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen
und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich Genehmigen, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt
worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
200.. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Band Krömer Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
[1] Die Einschätzung der Naturnähe der Böden wird im Umweltatlas aus Nutzung, Bodengesellschaft und Versiegelungsgrad abgeleitet. [2] Die streng geschützten Arten werden in § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG eindeutig definiert. Es handelt sich um Arten, die im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97), im Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und in der Bundesartenschutzverordnung (Anlage I, Spalte 3) aufgeführt sind. [3] Der potenziellen verkehrsbedingten Luftbelastung liegt der berechnete Jahresmittelwert der Stickstoffdioxid-Konzentration im Jahre 2001 zugrunde. [4] Eine Gliederung der Stellplätze im geplanten Gewerbegebiet ist bei den bestehenden beengten Grundstücksverhältnissen nicht möglich, da die gewerbliche Baufläche bereits durch die geplante Wegeverbindung und den parallel dazu verlaufenden Pflanzstreifen eingeengt wird. |
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Legende
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