Drucksache - 0464/XVIII  

 
 
Betreff: Zulässigkeit des Autohandels auf dem Yorckdreieck prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.11.2007 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2008 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
MzK

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.11.2007 folgenden Beschluss (Drucks.Nr. 0464/XVIII):

 

“Die BVV ersucht das Bezirksamt, in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die baurechtliche Zulässigkeit des großflächigen Autohandels auf dem Yorckdreieck analog zur Situation an der Bautzener Straße zu prüfen und zu unterbinden, wenn die vorliegende Nutzung nicht zulässig ist.”

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die in dem Beschluss genannte Fläche “Yorckdreieck”, also der Bereich nördlich der im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstr. 38-41 zwischen Wannseebahn und Anhalter Bahn, liegt vollständig im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, auch die Anbindung an die Yorckstraße erfolgt über Flächen jenes Bezirkes. Insofern hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg keinerlei Möglichkeiten, die Zulässigkeit des Autohandels zu prüfen oder diesen gar zu unterbinden.

 

Daher hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 22.4.2008 den Beschluss an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg übersandt mit der Bitte um Mitteilung des Sachstandes sowie etwaiger Aktivitäten.

 

Mit Schreiben vom 28.7.2008 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wie folgt geantwortet:

 

Der sich im Verfahren befindliche Bebauungsplan VI-140 besitzt noch keine Rechtsqualität. Vorgesehen ist für das Yorckdreieck eine Ausweisung als Kerngebiet. Die Festsetzung dieser Teilfläche wird durch einen Teilbebauungsplan erfolgen, ausgehend vom gegenwärtigen Verfahrensstand des Bebauungsplanes VI-140. Soweit das Yorckdreieck keiner planfestgestellten Eisenbahnnutzung unterliegt, ist die Fläche, vor Festsetzung durch einen Bebauungsplan, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Aus unserer Sicht wären damit gewerbliche Nutzungen zulässig.

 

Die Vivico ist bislang noch nicht an des Bezirksamt herangetreten, das Yorckdreieck weiter zu entwickeln. Insoweit ruht gegenwärtig auch das weitere Verfahren zum o.g. Teilbebauungsplan Yorckdreieck.

 

 
 

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