Drucksache - 0367/XVIII  

 
 
Betreff: Differenzierung nach Straßenarten entsprechend dem StrABG, abhängig von der Verkehrsbedeutung
Status:öffentlichAktenzeichen:siehe auch DS 0424/XVIII
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
19.09.2007 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.12.2010 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnsahme v. 09.11.2010

Den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

1.      Aufgrund der §§ 8-11 StrABG ist für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes eine Differenzierung nach Straßenarten  - abhängig von der Verkehrsbedeutung - vorzunehmen. Das StrABG unterscheidet zwischen Anliegerstraßen (§ 8), Haupterschließungsstraßen (§ 9), Hauptverkehrsstraßen (§ 10) und unbefahr-baren Wohnwegen (§ 11).

 

2.      Entsprechend den Definitionen aus den §§ 8-11 StrABG wurden mit Beschluss des Bezirksamtes vom 21.08.2007 (Beschluss-Nr.: 151/07) sämtliche seinerzeit im Bezirk vorhandene Straßen eingestuft und der BVV danach zur Kenntnis vorgelegt (Drs. 0367/XVIII).

 

3.      Die Wilhelm-Kabus-Straße ist neu gebaut und somit vom damaligen Beschluss nicht erfasst. Die Erhebungsstelle für Straßenausbaubeiträge hat in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger diese Straße als Hauptverkehrsstraße gem. § 10 StrABG klassifiziert.

 

4.      Die Erhebungsstelle für Straßenausbaubeiträge weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Klassifizierung sich nicht auf die erfolgte Bau- und Herstellungsmaßnahme, sondern ausschließlich auf etwaige, in der Zukunft liegende erneute Maßnahmen in der Wilhelm-Kabus-Straße bezieht. Straßenausbaubeiträge für die Wilhelm-Kabus-Straße fallen derzeit nicht an.

 

5.      Mit Verkehrsübergabe der Wilhelm-Kabus-Straße ändert sich gleichzeitig die Verkehrsbedeutung der Naumannstraße. Diese war im Beschluss 151/07 zwischen Tempelhofer Weg und Kolonnenstraße  als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Da der übergeordnete Verkehr nunmehr durch die neue Wilhelm-Kabus-Straße und somit nicht mehr durch die Naumannstraße erfolgen wird, ist diese neu als Anliegerstraße gem. § 8 StrABG einzustufen.

 

6.      Die Erhebungsstelle für Straßenausbaubeiträge wird die Ergänzung und die Änderung auch in der im Internet unter

      http://www.verlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/

      organisationseinheit/tiefbau/erschliessung.html#strassenausbaubeitragsgesetz

      eingestellten Tabelle für jedermann zur Kenntnis veröffentlichen (s. dazu auch:    

      Drucksache 0424/XVIII: „Transparenz in Sachen Straßenausbaubeitragsge

      setz“).

 
 

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