Drucksache - 0219/XVIII
Der Ausschuss empfiehlt der
Bezirksverordnetenversammlung: Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle beschließen: § 57 der am 16. November 2006
beschlossenen Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin wird wie folgt neu gefasst. § 57 Persönliche Erklärungen Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw.
der Bezirksverordnetenvorsteher kann jeder bzw. jedem Bezirksverordneten zu
Beginn der Sitzung, aber außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu einer
persönlichen Erklärung erteilen, die nicht im Zusammenhang mit der laufenden
Sitzung stehen darf. Persönliche Erklärungen dürfen keine Namensnennungen
oder/und Diffamierungen Dritter enthalten sowie die Würde und das Ansehen der
Bezirksverordnetenversammlung nicht beschädigen. Der Inhalt der Erklärung
ist dem Bezirksverordnetenvorsteher bzw. der Bezirksverordnetenvorsteherin
am Tag vor der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bis 16:00 Uhr schriftlich
vorzulegen. Aus dem Inhalt muss die persönliche Betroffenheit erkennbar sein.
Im Zweifel entscheidet der Vorstand. |
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