Drucksache - 0116/XVIII
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die Aufhebung des
Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-217 für
Teilflächen der Wexstraße, des Innsbrucker Platzes, des Güterbahnhofes
Wilmersdorf und der BAB Ring Berlin 100 zwischen Innsbrucker Platz und westlich
der Erfurter Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Schöneberg und
Friedenau. Begründung
Am 08.09.1992 hat das Bezirksamt Schöneberg die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-217 beschlossen. Zuvor hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz - im April 1991 - in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt den städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerb “Innsbrucker Platz” ausgelobt. Im September 1991 entschied das Preisgericht über die eingereichten Arbeiten. Vom 1. Preisträger wurde der Bau von drei bis zu 15-geschossigen Hochhäusern am Innsbrucker Platz und zwei (6- bzw. 9-geschossigen) Bürogebäuden auf den angrenzenden Grundstücken Hauptstraße 65 und Hauptstraße 66 als “kristalline Bauwerke” vorgesehen, um Assoziationen zum Ort Innsbruck zu wecken. Während die Grundstücke an der Hauptstraße inzwischen dementsprechend bebaut worden sind, wurden die zwei geplanten Bürohochhäuser auf der öffentlichen Grünfläche des Innsbrucker Platzes - südlich der Autobahnüberführung - vom Bezirksamt und von der Bezirksverordnetenversammlung, zum Schutz des wenigen öffentlichen Grüns in diesem Bereich, bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-217 mehrheitlich abgelehnt. Übrig blieb danach nur der geplante Neubau eines Hotel- und Geschäftshochhauses im Bereich des Bebauungsplanverfahrens XI-217 - nördlich der Autobahnüberführung -, für den es in beiden Gremien zu diesem Zeitpunkt noch eine breite Zustimmung gab. Als nächster Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 27.05. bis einschließlich 24.06.1994 die “frühzeitige Bürgerbeteiligung” durchgeführt. Innerhalb der Auslegungsfrist gingen von der sich gebildeten “Bürgerinitiative Innsbrucker Platz” (BIIP) insgesamt 2.516 gesammelte Unterschriften gegen die Baupläne am Innsbrucker Platz ein. In der Zeit vom 06.09. bis einschließlich 20.10.1994 wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Dazu gingen weitere Bedenken einzelner öfentlicher Stellen ein, die die Bebaubarkeit des Grundstücks derart einschränkten, dass ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept trotz verstärkter Bemühungen des Architekten nicht zum Tragen kam. Seit nunmehr vier Jahren ist vom Architekten oder Bauträger kein neuer Projektentwurf vorgelegt worden. Wegen starker Bedenken des Tiefbauamtes hinsichtlich einer Erschließung eines Hotelprojekts in diesem Teilbereich des Innsbrucker Platzes sowie weiterer Bedenken der Bahn als Nachbar, der Bauaufsicht, der Berliner Wasserbetriebe, der Deutschen Telekom und der großen Zahl der Anwohner wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-217 eingestellt. Damit bleibt der am 27. Februar 1965 festgesetzte Bebauungsplan XI-117 bestehen. Der Bebauungsplan XI-117 setzt den überwiegenden Bereich des eingestellten Bebauungsplanentwurfs XI-217 als Straßenlandfläche fest. Das nicht davon erfasste südlich angrenzende Areal ist als planfestgestelltes Bahngelände gemäß dem geltenden Baunutzungsplan ausgewiesen. Im eingestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XI-217 sind weder Veränderungssperren (§ 14 BauGB) beschlossen noch Bauvorhaben über Planreife (§ 33 BauGB) genehmigt worden. Von Seiten der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin
und Brandenburg sind keine Einwände gegen die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
XI-217 erhoben worden. Rechtsgrundlagen[0111]·
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. S. 3316). ·
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0112])
in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November
2005 (GVBl. S. 692). · Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0113]) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine. |
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