Drucksache - 0099/XVIII
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des Bezirksamtes
Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 12 BezVG über die Festsetzung des Bebauungsplanes XI-194aa vom 29. September 2006 mit Deckblatt vom 23. November 2006 für das Gelände zwischen Vorarlberger Damm, der Straße 17, der Kolonie Spreewald und Priesterweg sowie eine nördliche Teilfläche der Kolonie Spreewald im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Das Bezirksamt bittet, den mit beiliegender Bezirksamtsvorlage - zur Beschlussfassung - zu Pkt. der TO vom 2006 vorgelegten Bebauungsplanentwurf XI-194aa vom 29. Septemper 2006 mit Deckblatt vom 23. November 2006 nebst Abwägungsergebnis und Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans XI-194aa zu beschließen. Begründung: siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf XI-194aa
(Anlage 3). Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098, 2099) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.
Juli 2006 (GVBl. S. 819). Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Zur Kostendeckung der geplanten
Außensportanlage dient der bezirkliche Anteil des Gesamterlöses aus dem Verkauf
der ehemaligen Radrennbahn Schöneberg. Anlagen: ·
Übersichtsplan
(Anlage 1) ·
Abwägungsergebnis
der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage 2), ·
Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans XI-194aa (Anlage 3), ·
Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans XI-194aa
(Anlage 4) Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September2006 (BGBl. I S. 2098, 2099) in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XI-194aa
vom 29. September 2006 mit Deckblatt vom 23. November 2006 für das Gelände zwischen
Vorarlberger Damm, der Straße 17, der Kolonie Spreewald und Priesterweg sowie
eine nördliche Teilfläche der Kolonie Spreewald im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und
Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen
und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich Genehmigen, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Selbstverpflichtung des Bezirks zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und zur Einhaltung der natur- und umweltschutzrechtlichen und schallschutztechnischen Auflagen auf dem künftigen Außensportstandort am Vorarlberger Damm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-194aa Begründung: Der Bebauungsplan XI-194aa dient zur planungsrechtlichen Sicherung von Außensportanlagen als Ersatz für die abgerissene Radrennbahn Schöneberg. Der Standort für einen Sportplatz am Vorarlberger Damm wurde bereits Anfang der 90er Jahre im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept zur Sicherung des Südgeländes als Dauerkleingartengebiet festgelegt. Die Kosten in Höhe von ca. 2 Mio. Euro sollen aus dem Kaufpreis der Radrennbahn beglichen werden. Im Rahmen der kürzlich durchgeführten Behördenbeteiligung zum o. g. Bebauungsplan hat der Fachbereich Natur die Frage aufgeworfen, wie die Verbindlichkeit für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der Insekten (Flutlichtanlage) hergestellt werden kann. Ein städtebaulicher Vertrag, der bei Projekten mit privaten Investoren dazu dient, die Kostenübernahme und Durchführung verschiedener Einzelmaßnahmen zu regeln, kommt bei diesem bezirkseigenen Vorhaben nicht in Frage. Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der natur- und umweltschutzrechtlichen und sonstigen Maßnahmen gewährleistet wird, bedarf es einer Selbstbindung der Verwaltung zu folgenden Themenbereichen: - Festlegung der Mittel für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft in der ermittelten Höhe von 97.046,20 € sowie Abstimmung der Maßnahmen mit dem Fachbereich Natur - Durchführung einer Untersuchung über Fledermaus-/Singvogelvorkommen vor dem Baubeginn - Verwendung von Leuchtkörpern mit einem Gelblicht (Natrium-Sodium-Hochdrucklampen), Abschirmung der Leuchtkörper sowie eingeschränkte Leuchtzeiten in den Sommermonaten zum Schutz der Insektenfauna - Versiegelung des Bodens entsprechend den Maßgaben des Fachbereichs Umwelt und der Wasserbehörde, Anlage von Versickerungsschächten für das Regenwasser, sofern die Altlast nicht vollständig beseitigt werden kann / alternativ Beseitigung der vorhandenen Altlasten nach Maßgabe des Fachbereichs Umwelt. - Einschränkung des Punktespielbetriebes in der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen Haushaltsmäßige Auswirkungen: Zur Kostendeckung der geplanten
Außensportanlage dient der bezirkliche Anteil des Gesamterlöses aus dem Verkauf
der ehemaligen Radrennbahn Schöneberg. |
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