Drucksache - 0004/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung (Erweiterung) des Geltungsbereichs des B-Planes XI-231 für das Gelände zwischen Torgauer Str., Naumannstr., künftige Naumannstr., Tempelhofer Weg, Gotenstr. und Sachsendamm sowie Teilfl. des Grundstücks nördl. der Berliner Stadt- u. Ringbahnzw. Julius-Leber-Brücke und Torgauer Str. mit Ausnahme von Teilfl. der Grundstücke Torgauer Str. 17-23 und Tempelhofer Weg 62-68 sowie der dazwischen liegenden Bahnflächen im Bezirk Tphf.-Schbg., Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2006 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
21.12.2006 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 25.09.2006

Begründung:

Begründung:               Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan XI-231 überlagerte den Bebauungsplan XI-150, der wie die Bebauungspläne XI-151 und XI-152 zu den Plänen gehörte, die Ende der 70er Jahre der planungsrechtlichen Sicherung von Flächen, insbesondere von Bahnflächen, für die Schließung des West-Berliner Autobahninnenstadtringes (Westtangente) dienen sollten.

 

Bereits wenige Jahre nach der Festsetzung der ”Westtangenten-Pläne”, zu Beginn der 80 er Jahre, wurde die Gesamtplanung aufgeben. Zur rechtlichen Klarstellung der gesamtstädtischen Verkehrsplanung, wie sie bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) seit 1984 Niederschlag gefunden hat, war es erforderlich die o.g. Bebauungspläne aufzuheben.

 

Ein festgesetzter Bebauungsplan muss bei der Aufhebung grundsätzlich alle Verfahrensschritte des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens durchlaufen. Um die Überlagerung zweier Verfahrensebenen unterschiedlicher Bebauungspläne auszuschließen war es daher erforderlich, den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XI-231 übergangsweise um die Flächen des aufzuhebenden Bebauungsplanes XI-150 (als Aufhebungsplan mit der Bezeichnung 7-10) zu reduzieren (BA-Beschluss vom 9. Dezember 2003). Nach dem die Aufhebung nunmehr mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 7-10 vom 23. Mai 2006 abgeschlossen ist, kann der betreffende Bereich wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XI-231 einbezogen werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XI-231 umfasst nunmehr das Gelände zwischen Torgauer Straße, Naumannstraße, Tempelhofer Weg, Gotenstraße und Sachsendamm sowie für das Grundstück Torgauer Straße 11 A und Teilflächen des Grundstücks nördlich der Berliner Stadt- und Ringbahn zwischen Julius-Leber-Brücke und Torgauer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

 

Das Gebiet westlich des Bahnhofs Südkreuz soll in seiner neuen gesamtstädtischen Funktion als Cityentlastungsgebiet städtebaulich, nutzungsstrukturell und verkehrlich grundlegend umstrukturiert werden. Der im Mai 2006 fertiggestellte Fernbahnhof Südkreuz wird als Entwicklungsimpuls für die baulichen Aktivitäten im Bereich der ”Schöneberger Linse” gesehen. Für das Areal wurde bereits 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf ist in modifizierter Form Grundlage der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich und findet seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen XI-231, 7-7VE und XI-213.

 

Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg wurde gegen die Änderung des Geltungsbereichs keine Einwände erhoben.

 

Rechtsgrundlagen:     Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

 

 
 

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