Drucksache - 0003/XVIII
Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle mit zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen: Die Neufassung der Geschäftsordnung
sowie künftige Änderungen der Geschäftsordnung sind unter Hinweis auf § 8 Abs.
4 Satz 2 BezVG mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu
entscheiden. |
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