Drucksache - 1890/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101g für die Grundstücke Yorckstraße 43-45, Bülowstraße 48-55 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.10.2006 
50. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.09.2006 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK v. 19.09.06

Den Inhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage
Begründung

Im Jahre 1963 wurde das Gebiet um den “Bülowbogen” im Rahmen des Ersten Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

 

Am 6. Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen.

 

Mit Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das “Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt.

 

Zum Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galten für die Grundstücke Yorckstraße 43-45, Bülowstraße 48–55 die Ausweisung des Baunutzungsplanes von 1960 (“Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”) und für die angrenzenden Grundstücke Bülowstraße 57, und die in Privateigentum befindliche Hinterlandfläche des Grundstücks Bülowstraße 56 die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes XI-92 vom 15.12.1960, der einen Standort für eine Kindertagesstätte und ein Jugendfreizeitheim festsetzt.  Die Planung der Gemeinbedarfseinrichtung konnte nicht umgesetzt werden, weil der  Erwerb des Grundstücks durch Berlin scheiterte und der Nachweis der genannten

 Einrichtungen an andere Stelle verlegt wurde.

 

 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101g im Jahr 1980 war die Schaffung

 der rechtlichen Voraussetzung  der zum Teil bereits begonnenen und im Wohnungsbau-

 programm 1980/1981 enthaltenen Sanierungsmaßnahmen, die durch den  damaligen

 Sanierungsträger “Neue Heimat Berlin” durchgeführt worden sind.

 

Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen.

 

Die Voraussetzung für die Einstellung der Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den
generellen Bezirksamtsbeschluss Nr. 36 vom 6.Juli 1971 “über die Aufstellung von
Bebauungsplänen für das Sanierungsgebiet Schöneberg auf Grundlage des
Strukturplanes vom 21.08.1970”, aufgehoben hat.

Da der Bestand auf den Grundstücken Bülowstraße 48-55, Yorckstraße 43-45 weitgehend den Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101g entspricht - die alte Blockrandbebauung ist erhalten geblieben und im Blockinnenbereich befindet sich ein gestalteter Gemeinschaftshof, dessen Freiflächen einen wichtigen Ausgleich für das Freiflächendefizit im ehemaligen Sanierungsgebiet schafft - kann auf die Weiterführung des Planverfahrens verzichtet werden. Mit der Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818,

1824)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 
 

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