Drucksache - 1890/XVII
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung
Im Jahre
1963 wurde das Gebiet um den “Bülowbogen” im Rahmen des Ersten
Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Am 6.
Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses
Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen. Mit Inkrafttreten
des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das “Sanierungsgebiet
Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt. Zum
Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galten für die Grundstücke
Yorckstraße 43-45, Bülowstraße 48–55 die Ausweisung des Baunutzungsplanes
von 1960 (“Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”) und für die
angrenzenden Grundstücke Bülowstraße 57, und die in Privateigentum befindliche
Hinterlandfläche des Grundstücks Bülowstraße 56 die planungsrechtlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes XI-92 vom 15.12.1960, der einen Standort für eine
Kindertagesstätte und ein Jugendfreizeitheim festsetzt. Die Planung der Gemeinbedarfseinrichtung
konnte nicht umgesetzt werden, weil der
Erwerb des Grundstücks durch Berlin scheiterte und der Nachweis der
genannten Einrichtungen an
andere Stelle verlegt wurde. Anlass für die
Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101g im Jahr 1980 war die Schaffung der rechtlichen
Voraussetzung der zum Teil bereits
begonnenen und im Wohnungsbau- programm 1980/1981
enthaltenen Sanierungsmaßnahmen, die durch den
damaligen Sanierungsträger
“Neue Heimat Berlin” durchgeführt worden sind. Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden
sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben. In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in
denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem
endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche
Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende
Bebauungsplanverfahren einzustellen. Die Voraussetzung für die Einstellung der
Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der
Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den Da der Bestand auf den Grundstücken Bülowstraße 48-55, Yorckstraße 43-45 weitgehend den Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101g entspricht - die alte Blockrandbebauung ist erhalten geblieben und im Blockinnenbereich befindet sich ein gestalteter Gemeinschaftshof, dessen Freiflächen einen wichtigen Ausgleich für das Freiflächendefizit im ehemaligen Sanierungsgebiet schafft - kann auf die Weiterführung des Planverfahrens verzichtet werden. Mit der Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14.
Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.
Juli 2006 (GVBl. S. 819) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |