Drucksache - 1889/XVII
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Begründung
Im Jahre
1963 wurde das Gebiet um den ”Bülowbogen” im Rahmen des Ersten
Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Am 6.
Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses
Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen. Mit Inkrafttreten
des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das ”Sanierungsgebiet
Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt. Zum
Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galt für das Gelände zwischen
Kulmer Straße, Goebenstraße, der künftigen BAB, Ring Berlin (West) – A 10
– und Großgörschenstraße im jetzigen Ortsteil Schöneberg die Ausweisung
des Baunutzungsplanes von 1960 (”Gemischtes Gebiet der Baustufe
V/3”). Auf der
Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes wurde 1976 der erste Bebauungsplanentwurf
XI-101p für das o.g. Gelände aufgestellt. Im
nachfolgenden Zeitraum von 1981 bis 1983 ist das städtebauliche Konzept, das
ursprünglich auf tiefgreifende Veränderungen des traditionell bebauten
Wohngebietes ausgerichtet war, aufgrund neuer bzw. überörtlicher Vorgaben
wesentlich geändert worden. Der Verzicht auf den Bau der Bundesautobahn A 10
östlich von der Mansteinstraße, die Verlagerung von Sportflächen aus dem Block
84, die Verringerung der Größe des Schulstandortes westlich der Kulmerstraße
(Block 84), die verbesserte finanzielle Ausstattung bei Instandsetzung,
Modernisierung und schließlich die Initiativen von Mietern, die für den Erhalt
von Modernisierungs- und instandsetzungsfähiger Altbausubstanz eintraten,
ermöglichten für den Block 85 ein Konzept durch das eine behutsame Durchführung
der Sanierung erfolgen konnte. Das
Bezirksamt Schöneberg beschloss am 21. Januar 1986 den Geltungsbereich des im
Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurf XI-101p zu verkleinern und auf das
Gelände zwischen Goebenstraße, Mansteinstraße, Großgörschenstraße und Kulmer
Straße (Block 85) zu beschränken. Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden
sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben. In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in
denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem
endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche
Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende
Bebauungsplanverfahren einzustellen. Die Voraussetzung für die Einstellung der
Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der
Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den Der Bestand auf dem Gelände zwischen Goebenstraße,
Mansteinstraße, Großgörschenstraße und Kulmer Straße entspricht weitgehend den
Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101p. Ein Ziel des
Bebauungsplanes war es die Freiflächenqualität durch Zusammenlegung von
Hofflächen zu Gemeinschaftsanlagen zu verbessern. Dieses Ziel konnte jedoch
nicht weiter verfolgt werden, weil keiner der Eigentümer einer derartigen
Regelung – vor allem wegen der dort vorhandenen Drogenscene und immer
wieder auftretendem Vandalismus – zustimmte. Aus diesen genannten Gründen kann auf die Weiterführung des
Planverfahrens verzichtet werden. Nach der
Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen
des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren
gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33
BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14.
Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.
Juli 2006 (GVBl. S. 819) |
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