Drucksache - 1889/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101p für das Gelände zwischen Goebenstraße, Mansteinstraße, Großgörschenstraße und Kulmer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.10.2006 
50. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.09.2006 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussf. vom 19.09.2006
MzK v. 19.09.06

Den Inhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage
Begründung

Im Jahre 1963 wurde das Gebiet um den ”Bülowbogen” im Rahmen des Ersten Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

 

Am 6. Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen.

 

Mit Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das ”Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt.

 

Zum Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galt für das Gelände zwischen Kulmer Straße, Goebenstraße, der künftigen BAB, Ring Berlin (West) – A 10 – und Großgörschenstraße im jetzigen Ortsteil Schöneberg die Ausweisung des Baunutzungsplanes von 1960 (”Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”).

 

Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes wurde 1976 der erste Bebauungsplanentwurf XI-101p für das o.g. Gelände aufgestellt.

 

Im nachfolgenden Zeitraum von 1981 bis 1983 ist das städtebauliche Konzept, das ursprünglich auf tiefgreifende Veränderungen des traditionell bebauten Wohngebietes ausgerichtet war, aufgrund neuer bzw. überörtlicher Vorgaben wesentlich geändert worden. Der Verzicht auf den Bau der Bundesautobahn A 10 östlich von der Mansteinstraße, die Verlagerung von Sportflächen aus dem Block 84, die Verringerung der Größe des Schulstandortes westlich der Kulmerstraße (Block 84), die verbesserte finanzielle Ausstattung bei Instandsetzung, Modernisierung und schließlich die Initiativen von Mietern, die für den Erhalt von Modernisierungs- und instandsetzungsfähiger Altbausubstanz eintraten, ermöglichten für den Block 85 ein Konzept durch das eine behutsame Durchführung der Sanierung erfolgen konnte.

 

Das Bezirksamt Schöneberg beschloss am 21. Januar 1986 den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurf XI-101p zu verkleinern und auf das Gelände zwischen Goebenstraße, Mansteinstraße, Großgörschenstraße und Kulmer Straße (Block 85) zu beschränken.

 

Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen.

Die Voraussetzung für die Einstellung der Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den
generellen Bezirksamtsbeschluss Nr. 36 vom 6.Juli 1971 ӟber die Aufstellung von
Bebauungsplänen für das Sanierungsgebiet Schöneberg auf Grundlage des
Strukturplanes vom 21.08.1970”, aufgehoben hat.

 

Der Bestand auf dem Gelände zwischen Goebenstraße, Mansteinstraße, Großgörschenstraße und Kulmer Straße entspricht weitgehend den Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101p. Ein Ziel des Bebauungsplanes war es die Freiflächenqualität durch Zusammenlegung von Hofflächen zu Gemeinschaftsanlagen zu verbessern. Dieses Ziel konnte jedoch nicht weiter verfolgt werden, weil keiner der Eigentümer einer derartigen Regelung – vor allem wegen der dort vorhandenen Drogenscene und immer wieder auftretendem Vandalismus – zustimmte.

Aus diesen genannten Gründen kann auf die Weiterführung des Planverfahrens verzichtet werden.

 

Nach der Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten.

 

Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818,

1824)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 
 

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