Drucksache - 1887/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 31.07.1990 zur Aufstellung des B-Planes XI-67-1 für die Grundstücke Barbarossapl. 4, Barbarossastr. 59-60, Karl-Schrader-Str. 5, Rosenheimer Str. 1-2, Eisenacher Str. 90-91 sowie die Fläche zwischen Karl-Schrader-Str./Rosenheimer Str. und Eisenacher Str./Barbarossapl. im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.10.2006 
50. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.09.2006 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 12.09.2006

Den Inhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage

 

Begründung:

 

Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-67-1 sollten zu Beginn der 1990er Jahre, zum Abbau der damals vorherrschenden Wohnungsnot, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ergänzende Wohnbebauung an der öffentlichen Grünfläche geschaffen werden. Darüber hinaus sollte auf dem Grundstück Barbarossaplatz 4 eine ”Gemeinbedarfsfläche” mit der Zweckbestimmung ”Kindertagesstätte” rechtlich gesichert werden, da eine Unterversorgung an entsprechenden Einrichtungen innerhalb der Versorgungseinheit nachgewiesen worden war. Die Umsetzung dieser Planung hätte bodenordnende Maßnahmen zur Folge gehabt.

 

Vom Aufstellungsbeschluss im Jahre 1990 bis zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung vergingen mehr als drei Jahre. Hintergrund für diese Verzögerung waren insbesondere ungeklärte Finanzierungs- und Eigentumsfragen bzgl. der geplanten Kindertagesstätte.

Als Ergebnis der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde eine grundsätzliche Ablehnung der geplanten baulichen Nachverdichtung zu Lasten von öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen festgehalten. Der dringende Wohnungsbedarf sowie die Unterversorgung an Kindertagesstättenplätzen begründete jedoch diese Planung zu Beginn der 1990 er Jahren.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde 1994 durchgeführt. Danach ruhte das Bebauungsplanverfahren bis dato.

 

Die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt seit Ende der 1990 er Jahre (das einzige damals konkret geplante Nachverdichtungskonzept der Alexandra-Stiftung wurde seit 1997 nicht weiterverfolgt) sowie die ungeklärte Finanzierung für die geplanten öffentlichen Maßnahmen (Flächenerwerb für die Kindertagesstätte, Errichtung und Betrieb der Kindertagesstätte, Erweiterung und Umgestaltung der öffentlichen Grünfläche) waren Ursache dafür, dass das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt wurde und nunmehr eingestellt wird.

 

Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 16 Jahre die Aufstellung des Bebauungsplans XI-67-1 begründete, liegt sowohl für den Wohnungs- als auch Kindertagesstättenbereich nicht mehr vor und macht somit die Planung aus dem Jahre 1990 entbehrlich. (Gemäß der bezirklichen Kindertagesstättenplanung 2004 wurde ein Überangebot an Plätzen für die in Rede stehende Versorgungseinheit ermittelt.)

Die Nachteile, die mit der angestrebten Nachverdichtung einhergegangen wären, können folglich vermieden werden.

 

Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder der 1968 festgesetzte Bebauungsplan XI-67 uneingeschränkt weiter. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sichern den vorhandenen Bestand

-          als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel- und Tummelplatz,

-           als Wohngebiet mit reiner Baukörperausweisung entsprechend Bestand (einschließlich Geschosszahlen) mit nicht überbaubarer Fläche mit Bepflanzungsbindung sowie

-          als Straßenverkehr, teilweise mit Öffentlichem Parkplatz.

 

Vor dem Hintergrund der vorhandenen Nutzung und anderen städtebaulichen Rahmenbedingungen ist derzeit für den in Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis erkennbar.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden weder Bedenken noch Hinweise mitgeteilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

Mit Aufhebung des Bebauungsplanes XI-67-1 wird eine Planung mit ungeklärter öffentlicher Finanzierung aufgegeben.

 

 
 

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