Drucksache - 1887/XVII
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Begründung: Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-67-1 sollten zu Beginn der 1990er Jahre, zum Abbau der damals vorherrschenden Wohnungsnot, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ergänzende Wohnbebauung an der öffentlichen Grünfläche geschaffen werden. Darüber hinaus sollte auf dem Grundstück Barbarossaplatz 4 eine ”Gemeinbedarfsfläche” mit der Zweckbestimmung ”Kindertagesstätte” rechtlich gesichert werden, da eine Unterversorgung an entsprechenden Einrichtungen innerhalb der Versorgungseinheit nachgewiesen worden war. Die Umsetzung dieser Planung hätte bodenordnende Maßnahmen zur Folge gehabt. Vom Aufstellungsbeschluss im Jahre 1990 bis zur Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung vergingen mehr als drei Jahre. Hintergrund für diese
Verzögerung waren insbesondere ungeklärte Finanzierungs- und Eigentumsfragen
bzgl. der geplanten Kindertagesstätte. Als Ergebnis der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde eine
grundsätzliche Ablehnung der geplanten baulichen Nachverdichtung zu Lasten von
öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen festgehalten. Der dringende
Wohnungsbedarf sowie die Unterversorgung an Kindertagesstättenplätzen
begründete jedoch diese Planung zu Beginn der 1990 er Jahren. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde 1994
durchgeführt. Danach ruhte das Bebauungsplanverfahren bis dato. Die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt seit Ende der 1990 er
Jahre (das einzige damals konkret geplante Nachverdichtungskonzept der
Alexandra-Stiftung wurde seit 1997 nicht weiterverfolgt) sowie die ungeklärte
Finanzierung für die geplanten öffentlichen Maßnahmen (Flächenerwerb für die
Kindertagesstätte, Errichtung und Betrieb der Kindertagesstätte, Erweiterung
und Umgestaltung der öffentlichen Grünfläche) waren Ursache dafür, dass das
Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt wurde und nunmehr eingestellt wird. Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 16 Jahre die
Aufstellung des Bebauungsplans XI-67-1 begründete, liegt sowohl für den
Wohnungs- als auch Kindertagesstättenbereich nicht mehr vor und macht somit die
Planung aus dem Jahre 1990 entbehrlich. (Gemäß der bezirklichen
Kindertagesstättenplanung 2004 wurde ein Überangebot an Plätzen für die in Rede
stehende Versorgungseinheit ermittelt.) Die Nachteile, die mit der angestrebten Nachverdichtung einhergegangen wären, können folglich vermieden werden. Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder
der 1968 festgesetzte Bebauungsplan XI-67 uneingeschränkt weiter. Die
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sichern den vorhandenen Bestand -
als
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel- und Tummelplatz, -
als Wohngebiet mit reiner Baukörperausweisung
entsprechend Bestand (einschließlich Geschosszahlen) mit nicht überbaubarer
Fläche mit Bepflanzungsbindung sowie -
als
Straßenverkehr, teilweise mit Öffentlichem Parkplatz. Vor dem Hintergrund der vorhandenen
Nutzung und anderen städtebaulichen Rahmenbedingungen ist derzeit für den in
Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis erkennbar. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB
wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame
Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist von einem Monat wurden weder Bedenken noch Hinweise mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
1818, 1824) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine Mit Aufhebung des Bebauungsplanes XI-67-1 wird eine Planung
mit ungeklärter öffentlicher Finanzierung aufgegeben. |
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