Drucksache - 1843/XVII
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des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg
von Berlin über die Festsetzung des Bebauungsplans XI-237 vom 6. September 2002 für eine Teilfläche des Grundstücks Alboinstraße 14/24, Eresburgstraße 18-21 A, Sachsendamm 47 sowie Teilflächen des Grundstückes Reichartstraße 2, Geneststraße 5 und des Grundstückes Alboinstraße 4 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Schöneberg und Tempelhof Begründung: Der Bebauungsplan XI-237 hat mit der dazugehörigen Begründung in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 1. November 2002 öffentlich ausgelegen. Eine erneute, eingeschränkte Beteiligung fand in der Zeit von 11. November bis einschließlich 19. November 2002 statt. Nach erfolgten Abwägungen der in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen wurde das Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie die Planreife zur Errichtung des IKEA-Einrichtungshauses in der Sitzung der BVV Tempelhof-Schöneberg am 11. Dezember 2002 beschlossen. Der Bebauungsplan und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wurde mit dem Entwurf der Rechtsverordnung der BVV zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Bebauungsplan XI-237 wurde in der Sitzung der BVV Tempelhof-Schöneberg am 11. November 2005 beschlossen. Der Bebauungsplan XI-237 ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß der AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung am 5. Dezember 2005 durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angezeigt worden. Als Ergebnis der Rechtsprüfung hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) mit Schreiben vom 30. März 2006 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan XI-237 festgesetzt werden könne, sofern die Begründung durch Darlegungen, Verifizirungen und Vertiefungen zu den Punkten Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Berücksichtigung landesplanerischer Ziele, Zentrenverträglichkeit und Umweltverträglichkeitsprüfung ergänzt wird. Die Begründung zum Bebauungsplan XI-237 wurde durch den
Bezirk entsprechend überarbeitet und aktualisiert. Mit Schreiben vom 12. Juni
2006 teilte SenStadt mit, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage der
überarbeiteten Fassung der Begründung nicht zu beanstanden ist. Nach den vorgenommenen Änderungen der Begründung und redaktioneller Berichtigungen des Planes konnte das Bezirksamt den Bebauungsplan XI-237 als Rechtsverordnung sowie die überarbeitete Begründung beschließen. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.
I S. 1818, 1824) Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2). Anlagen: -
Begründung
zum Bebauungsplans XI-237 (Anlage 1) -
Rechtsverordnung
zur Festsetzung des Bebauungsplans XI-237 (Anlage 2) -
Übersichtsplan (Anlage 3) |
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