Drucksache - 1816/XVII  

 
 
Betreff: Gaststättenrecht vereinfachen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPDie Fraktion der FDP
  Weingartner, Albert
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2006 
57. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
30.08.2006 
58. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag FDP v. 12.06.06
2. Version vom 22.06.2006

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Übergang der Kompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länderebene die „Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes“ (GastV) abzuschaffen und statt dessen e

 

“Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Übergang der Kompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länderebene die “Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes” (GastV) abzuschaffen und statt dessen ein Gaststättenrecht zu schaffen, das die folgenden Maßgaben erfüllt:

 

1.      Die Kriterien für die Aufnahme der Tätigkeit als Gastwirt sind nur noch personenbezogen (Zuverlässigkeit, s. 2.) auszugestalten, die bisherige Verknüpfung zwischen Bau- und Gewerberecht ist aufzugeben.

2.      Die Erlaubnispflichtigkeit der Gastwirtstätigkeit ist abzuschaffen und durch eine Anzeigepflicht zu ersetzen. Die Tätigkeit als Gastwirt ist analog zum sog. Vertrauensgewerbe lediglich mit einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung auszugestalten, wenn Alkoholausschank stattfindet.

3.      Die baurechtlichen Bestimmungen sind aus dem Gaststättenrecht herauszunehmen und unter Beschränkung auf Mindestregelungen in das Landesbaurecht zu überführen.

 

Begründung:

 

Schon jetzt besteht für Gastwirte, die keinen Alkoholausschank vornehmen, bundesrechtlich keine Erlaubnispflicht mehr. Weitergehende Reformüberlegungen im Bundeswirtschaftsministerium sehen die vollständige Abschaffung der Erlaubnispflicht, die Abschaffung des Gaststättengesetzes und die Regelung gaststättenspezifischer Aspekte in der Gewerbeordnung vor. Die Belange der Verbraucher und Mitarbeiter sind ohnehin in den einschlägigen Bestimmungen des Bundes zum Verbraucher- und Arbeitsschutz sowie im Baurecht geregelt. Dieses Vorhaben zöge eine Abschaffung der Berliner Gaststättenverordnung zwangsläufig nach sich.

 

Die Föderalismuskommission aus Bund und Ländern hat jedoch einen Übergang der gaststättenrechtlichen Kompetenzen auf die Länderebene beschlossen. Für diesen Fall ist es angezeigt, bei der dann notwendigen Regelung auf Landesebene ein Höchstmaß an Deregulierung umzusetzen und keinesfalls hinter die auf Bundesebene beabsichtigten Neuerungen zurückzufallen.

 

Dies umfasst die Umgestaltung der Formalien für die Aufnahme der Tätigkeit als Gastwirt, wonach künftig vorab keine Erlaubnis mehr beantragt werden muss. Eine nachträgliche Zuverlässigkeitsprüfung ist ausreichend, ohne dass das Verbraucherschutzniveau z.B. im Hygienebereich gesenkt würde. Bauliche Voraussetzungen für die Aufnahme einer Gastwirtstätigkeit sollen gänzlich entfallen. Damit wäre auch bei Inhaberwechsel einer Gaststätte baulicher Bestandschutz gewährleistet.

 

Nachweislich unverzichtbare bauliche Regulierungen sind in das Landesbaurecht zu überführen, beispielsweise im Rahmen in einer Verwaltungsvorschrift.

 

 

 
 

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