Drucksache - 1816/XVII
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“Das Bezirksamt wird ersucht,
sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Übergang der
Kompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länderebene die “Verordnung
zur Ausführung des Gaststättengesetzes” (GastV) abzuschaffen und statt
dessen ein Gaststättenrecht zu schaffen, das die folgenden Maßgaben erfüllt: 1.
Die
Kriterien für die Aufnahme der Tätigkeit als Gastwirt sind nur noch
personenbezogen (Zuverlässigkeit, s. 2.) auszugestalten, die bisherige
Verknüpfung zwischen Bau- und Gewerberecht ist aufzugeben. 2.
Die
Erlaubnispflichtigkeit der Gastwirtstätigkeit ist abzuschaffen und durch eine
Anzeigepflicht zu ersetzen. Die Tätigkeit als Gastwirt ist analog zum sog.
Vertrauensgewerbe lediglich mit einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung
auszugestalten, wenn Alkoholausschank stattfindet. 3.
Die
baurechtlichen Bestimmungen sind aus dem Gaststättenrecht herauszunehmen und
unter Beschränkung auf Mindestregelungen in das Landesbaurecht zu überführen. Begründung: Schon jetzt besteht für Gastwirte, die keinen
Alkoholausschank vornehmen, bundesrechtlich keine Erlaubnispflicht mehr.
Weitergehende Reformüberlegungen im Bundeswirtschaftsministerium sehen die
vollständige Abschaffung der Erlaubnispflicht, die Abschaffung des
Gaststättengesetzes und die Regelung gaststättenspezifischer Aspekte in der
Gewerbeordnung vor. Die Belange der Verbraucher und Mitarbeiter sind ohnehin in
den einschlägigen Bestimmungen des Bundes zum Verbraucher- und Arbeitsschutz
sowie im Baurecht geregelt. Dieses Vorhaben zöge eine Abschaffung der Berliner
Gaststättenverordnung zwangsläufig nach sich. Die
Föderalismuskommission aus Bund und Ländern hat jedoch einen Übergang der
gaststättenrechtlichen Kompetenzen auf die Länderebene beschlossen. Für diesen
Fall ist es angezeigt, bei der dann notwendigen Regelung auf Landesebene ein
Höchstmaß an Deregulierung umzusetzen und keinesfalls hinter die auf
Bundesebene beabsichtigten Neuerungen zurückzufallen. Dies umfasst die Umgestaltung der Formalien für die Aufnahme
der Tätigkeit als Gastwirt, wonach künftig vorab keine Erlaubnis mehr beantragt
werden muss. Eine nachträgliche Zuverlässigkeitsprüfung ist ausreichend, ohne
dass das Verbraucherschutzniveau z.B. im Hygienebereich gesenkt würde. Bauliche
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Gastwirtstätigkeit sollen gänzlich
entfallen. Damit wäre auch bei Inhaberwechsel einer Gaststätte baulicher
Bestandschutz gewährleistet. Nachweislich unverzichtbare bauliche Regulierungen sind in
das Landesbaurecht zu überführen, beispielsweise im Rahmen in einer
Verwaltungsvorschrift. |
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