Drucksache - 1659/XVII  

 
 
Betreff: Alte Marienfelder Allee entsiegeln
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. SPD, GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.02.2006 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Natur und Umwelt Vorberatung
09.03.2006 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Natur und Umwelt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr Vorberatung
28.03.2006 
44. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Hauptausschuss, Personal und Liegenschaften Entscheidung
01.03.2006 
70. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Personal und Liegenschaften vertagt   
05.04.2006 
71. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Personal und Liegenschaften ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
26.04.2006 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.02.2007 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B`90 Grüne vom 06.02.2006
BeE HA vom 05.04.2006
MzK v. 09.01.07

Die BVV wolle beschließen:

Ab dem 01.01.2007 gilt das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte.

 

Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Innenentwicklung der Städte gegenüber einer Außenentwicklung. Eine der zentralen Neuregelungen dazu ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die Bauflächen bis 20 Tm² festsetzen sollen. Für diese Bebauungspläne kann die Gemeinde -also auch der Bezirk- entscheiden, ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren anzuwenden. Diese Bebauungspläne unterliegen dann keiner förmlichen Umweltprüfung. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes sind in diesem Fall zu erwartende Eingriffe im Sinne des § 1a  Abs. 3 Satz 5 BauGB als nicht ausgleichspflichtige Eingriffe anzusehen.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und auch der Kostenreduzierung bei Investoren-B-Plänen wird der Bezirk hier künftig unter erheblichen Entscheidungsdruck geraten. Laut SenStadt wird das Verfahren für etwa 80% der B-Pläne in Berlin anwendbar sein.

 

Der Verzicht auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich bedeutet den Verlust von Vegetationsflächen, durch die verstärkte Versiegelung verschlechtert sich der Naturhaushalt und damit das Kleinklima.

 

Mit dem Verzicht auf den Ausgleich entfällt die Ausgleichsabgabe in den Fällen, in denen auf dem Grundstück selbst kein oder kein ausreichender Ersatz hergestellt werden kann. Diese Gelder können nicht mehr wie bisher vom Bezirk für ökologische Maßnahmen verwandt werden.

 

 

Nach Aussage von StadtJur können Verfahrensschritte eines Bebauungsplanes, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht begonnen wurden, auch nach den Vorschriften des Änderungsgesetz durchgeführt werden (§233 Abs. 2 BauGB). Das heißt letztlich, dass bei einem Plan, der schon mehrere Verfahrensschritte durchlaufen hat, nach der Gesetzesänderung theoretisch Verfahrensschritte unter Anwendung der Änderung wiederholt werden können, so dass auch bei solchen Plänen auf die Anwendung der Eingriffsregelung verzichtet werden kann.

 

Fazit:

Es ist derzeit nicht absehbar, ob es künftig im Bezirk noch Bebauungspläne mit Anwendung der Eingriffsregelung geben wird, und daher ist auch nicht abzusehen, ob der Umbau der alten Marienfelder Allee aus solchen Mitteln möglich sein wird.

 
 

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