Drucksache - 1659/XVII
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Ab dem 01.01.2007 gilt das Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte.
Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Innenentwicklung der
Städte gegenüber einer Außenentwicklung. Eine der zentralen Neuregelungen dazu
ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der
Innenentwicklung, die Bauflächen bis 20 Tm² festsetzen sollen. Für diese
Bebauungspläne kann die Gemeinde -also auch der Bezirk- entscheiden, ein
vereinfachtes Aufstellungsverfahren anzuwenden. Diese Bebauungspläne
unterliegen dann keiner förmlichen Umweltprüfung. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4
dieses Gesetzes sind in diesem Fall zu erwartende Eingriffe im Sinne des §
1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als nicht
ausgleichspflichtige Eingriffe anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und
auch der Kostenreduzierung bei Investoren-B-Plänen wird der Bezirk hier künftig
unter erheblichen Entscheidungsdruck geraten. Laut SenStadt wird das Verfahren
für etwa 80% der B-Pläne in Berlin anwendbar sein. Der Verzicht auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich
bedeutet den Verlust von Vegetationsflächen, durch die verstärkte Versiegelung
verschlechtert sich der Naturhaushalt und damit das Kleinklima. Mit dem Verzicht auf den Ausgleich entfällt die Ausgleichsabgabe
in den Fällen, in denen auf dem Grundstück selbst kein oder kein ausreichender
Ersatz hergestellt werden kann. Diese Gelder können nicht mehr wie bisher vom
Bezirk für ökologische Maßnahmen verwandt werden. Nach Aussage von StadtJur können Verfahrensschritte eines
Bebauungsplanes, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht begonnen
wurden, auch nach den Vorschriften des Änderungsgesetz durchgeführt werden
(§233 Abs. 2 BauGB). Das heißt letztlich, dass bei einem Plan, der schon
mehrere Verfahrensschritte durchlaufen hat, nach der Gesetzesänderung
theoretisch Verfahrensschritte unter Anwendung der Änderung wiederholt werden
können, so dass auch bei solchen Plänen auf die Anwendung der Eingriffsregelung
verzichtet werden kann. Fazit: Es ist derzeit nicht absehbar, ob es künftig im Bezirk noch
Bebauungspläne mit Anwendung der Eingriffsregelung geben wird, und daher ist
auch nicht abzusehen, ob der Umbau der alten Marienfelder Allee aus solchen
Mitteln möglich sein wird. |
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