Drucksache - 1243/XVII
Begründung
Veranlassung
für die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-3 im Jahr 2001 waren die Intentionen
des Grundstückseigentümers ein gewerblich- und wohngenutztes Projekt in einer
reihenhausgeprägten Siedlungsform zu errichten. Die
derzeitige Nutzung des Geländes ist geprägt durch private kleingärtnerische
Nutzung. Eine weitere Teilfläche liegt brach. Im Rahmen
des geltenden Planungsrechts war das Konzept des kombinierten Wohnen und
Arbeitens nicht möglich, da die Wohnnutzung im beschränkten Arbeitsgebiet nicht
zulässig ist. Beabsichtigt
war die Ausweisung eines Mischgebietes -MI-, bei dem das Wohnen und das nicht
störende Gewerbe gleichrangig angesiedelt werden können. Dabei sollte eine
geordnet entwickelte Nutzungsmischung erzielt werden, die Konfliktsituationen
von vorn herein vermeidet. Das Konzept
der Eigentümerin sah dies ausdrücklich vor. Hier sollte die beabsichtigte
Wohnnutzung zur Straßenseite (Hossauerweg) hin ausgerichtet werden und die zum
Bahndamm ausgerichtete Nutzung war für das Gewerbe vorgesehen, da durch die
hier entlang geführte Schnellstrecke der Bahn erheblicher Lärm verursacht
werden könnte. Deswegen
wurde im Vorfeld ein Lärmgutachten durch den Grundstückseigentümer (Vivico -Nachfolgegesellschaft der
DB-Immobiliengesellschaft-) in Auftrag gegeben, das die Schall-emissionen
bewerten sollte. Durch
dieses nun vorliegende Schallschutz-Gutachten wurde deutlich, dass die
Orientierungs-werte innerhalb des MI im bahnnahen Bereich erheblich
überschritten werden. Eine Gesundheitsgefährdung wäre bei den vorliegenden
Werten nicht auszuschließen. Bauliche
Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Bahndamms stünden kostenmäßig nicht im
Verhältnis zum Bauvorhaben und wären städtebaulich auch nicht wünschenswert
(sehr hohe Schallschutzwand). Aufgrund
der von Eigentümer angestellten Recherchen wurde darüber hinaus bestätigt,
dass z. Zt. keine Nachfrage für ein
derartiges Vorhaben an dieser Stelle besteht. Wegen
dieser Ergebnisse sind sich der Bezirk und der Grundstückseigentümer einig,
dass die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes 7-3 nicht weiter verfolgt
werden sollen. Das Ziel,
diesen Bereich einer neuen gebietsverträglichen Nutzung insbesondere unter
Realisierung eines Gesamtkonzeptes zuzuführen und ein Brachfallen zumindest
einer größeren Teilfläche des Geländes zu vermeiden, kann somit nicht erlangt
werden. Das Gebiet
bleibt nach dem Baunutzungsplan zu beurteilen, welcher den überwiegenden Teil
des Areal als beschränktes Arbeitsgebiet festsetzt, lediglich eine nördliche
Spitze liegt im reinen Arbeitsgebiet. Wegen des
eigenständigen Bebauungsplanverfahrens 7-3 ist der Geltungsbereich aus dem
damals bereits im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XIII-B 1, der auch für
dieses Areal auf die Bestimmungen der BauNVO `90 überleiten sollte,
herausgetrennt worden. Ein
Wiederaufnehmen in den Bebauungsplan XIII-B 1 kann wegen des sehr weit
fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht erfolgen. Im Falle
des Bekanntwerdens einer künftigen Nutzungsabsicht auf dem Areal westlich des
Hossauerweges, die den bezirklich gewünschten städtebaulichen Intentionen
widerspricht, müsste ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren zur Überleitung
auf die BauNVO `90 eingeleitet werden. Das Bebauungsplanverfahren 7-3 kann somit eingestellt
werden. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) wurde der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg (GL)
wie auch der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die bezirkliche Absicht
mitgeteilt, den Bebauungsplan 7-3 einstellen zu wollen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 teilte die GL mit: Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes 7-3 gelten im
Plangebiet die Festlegungen des BauNPL i.V.m. der BauOBln 58 fort, denen
zufolge in beschränkten und reinen Arbeitsgebieten Geschäftshäuser und
gewerbliche Betriebe aller Art ohne Ausschluss großflächiger
Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Wenn das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes XIII-B 1
so weit fortgeschritten ist, dass sein Geltungsbereich nicht mehr um das
Plangebiet des B-Planentwurfes 7-3 erweitert werden soll, ist es für die
betreffende Fläche erforderlich, die Überleitung auf die Bestimmungen der
BauNVO 90 auf andere Weise herbeizuführen, da derzeit keine Übereinstimmung mit
den landesplanerischen Erfordernissen zum großflächigen Einzelhandel gegeben
ist. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erhob aus Sicht
der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen mit Schreiben vom
13. Dezember 2004 keine Bedenken. Der Beschluss über die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens wird nach § 6 Abs. 1
AGBauGB im Amtsblatt für
Berlin bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt
sich aus § 15 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes. Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) i.d.F. vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i.d.F. vom 28.
Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September
2001 (GVBl. S. 521) Haushaltsmäßige
Auswirkungen Keine Berlin,
18.01.2005 Ekkehard Band Dr.
E. Ziemer Bezirksbürgermeister
Bezirksstadträtin |
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