Drucksache - 1169/XVII
Die
Möglichkeit Skaterstrecken in öffentlichen Grünanlagen des Bezirkes auszuweisen
besteht nach Prüfung durch das Bezirksamt nicht, da geeignete Strecken mit
glattem Untergrund von einiger Länge in den bezirklichen Grünanlagen nicht
existieren. Ein
gemeinsam vom Ordnungsamt und Fachbereich Natur erarbeitetes Konzept zur
Neuausweisung von Fahrradstrecken in Grünanlagen wurde von Rechtsamt geprüft
und nicht in großen Teilen für umsetzbar befunden. Die
Stellungnahmen des Rechtsamtes lauten wie folgt: 1.
Stellungnahme “In
oben genannter Angelegenheit (Radfahren in Grünanlagen) nehme ich Bezug auf Ihr
Schreiben vom 18.07.2005. Ihre Anfrage (zur Freigabe von ganzen Grünanlagen
zum Radfahren) beantwortet sich hierbei bereits unabhängig von der
haftungsrechtlichen Betrachtung aus § 6 Abs. 2 GrünanlG. Hiernach ist das
Radfahren neben den dort genannten anderen Tätigkeiten in einer diesem Gesetz
unterfallenden öffentlichen Grünanlage grundsätzlich nicht gestattet und kann
nur auf dafür besonders auszuweisenden Flächen innerhalb einer öffentlichen
Grünanlage - auf besonders ausgewiesenen
Teilflächen also – zugelassen werden. Eine Ausweisung der gesamten
Grünanlage als Radfahrzone lässt das Grünanlagengesetz also von vorneherein
nicht zu, sondern nur eine Ausweisung von Routen innerhalb einer Grünanlage.
Auch aus Gründen der zu gewährleistenden Verkehrssicherungspflicht ist allein
die Ausweisung von Routen tragbar. Die
Eröffnung einer besonderen Benutzbarkeit – und um eine solche handelt es
sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung beim Fahrradfahren in
öffentlichen Grünanlagen – führen zu einer verstärkten
Verkehrssicherungspflicht insbesondere zum Schutz der Nutzergruppe, der die
Anlage vorrangig und ohne besondere Gestattung offen steht. In diesem
Zusammenhang muss damit gerechnet werden, dass von beiden Nutzergruppen in
einer der Erholung und Freizeitgestaltung dienenden öffentlichen Grün- und
Erholungsanlage nicht die gleiche Vor-, Um- und Rücksicht an den Tag gelegt wird,
wie im öffentlichen Straßenverkehr und von
einem vermehrten Auftreten spielender Kinder und älterer Menschen wird man auch auszugehen haben. Aufgrund des
dann noch hinzukommenden hohen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen
Fahrradfahrern und Fußgängern halte ich etwa die Zulassung eines Mischverkehres
unter dem Gesichtspunkt der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit
grundsätzlich für nicht vertretbar”. 2.
Stellungnahme (zur Nachfrage des FB Natur hinsichtlich der
Mischverkehrsregelungen analog zum Straßenland) “In
o.g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Bitte um ergänzende Stellungnahme
vom 16.08.2005. Ich muss vorausschicken, dass mir Gerichtsentscheidungen zu den
von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht vorliegen und die Beurteilung der
Verkehrssicherungspflicht in Ihren konkreten
Anforderungen sehr wertungsbehaftet ist. Allgemeine technische
Vorschriften, wie etwa DIN-Vorschriften o.ä. für die Anlage von öffentlichen
Grünanlagen existieren, zumindest diese Fragen betreffend, Ihrer Auskunft nach
nicht. Ich halte eine Teilung vorhandener Verkehrswege in zwei Zonen
(Fahrradfahrer, Fußgänger), die baulich erkennbar ist, für vertretbar. Für eine
Zulassung des Fahrradverkehrs bieten sich aus meiner Sicht Durchgangswege durch
Grünanlagen an, die ansonsten u. U. großräumig auf der Straße umfahren werden
müssen, wie beispielsweise die Hauptachsen im Tiergarten. Im Gegensatz zu
Pfaden, die im Wesentlichen nur der Infrastruktur der Grünanlage selbst dienen,
ist dort ein erhöhtes verkehrliches Bedürfnis für die Eröffnung des
Fahrradverkehrs anzuerkennen, die baulich erkennbare Trennung der Nutzungsarten
aufgrund der Größe und Ausstattung dieser Durchgangswege möglich und sie werden
sich durch ihre Größe und Ausgestaltung zu den angrenzenden Spiel- bzw.
Freizeitflächen der Grünanlage besser und erkennbarer abgrenzen, man kann dann
auch damit rechnen, dass sie von vornherein eher als
“straßenähnliche” Verkehrsflächen wahrgenommen werden und so auch
von den Nutzern der Grünanlage ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und gegenseitiger
Rücksichtnahme vorausgesetzt werden kann”. Auf Grund
dieser Stellungnahme wurden vom FB Natur nun einige Fahrradstrecken in
Grünanlagen ausgewiesen Hierzu wurden Wege ausgewählt, die ohnehin eine
Materialtrennung haben, wie zum Beispiel am Teltowkanal (1m Pflaster, 2m Grant)
und Wege, die befestigt sind, so dass die Trennung durch Linierung erfolgen
konnte. Hierzu war es nötig kleinere Abschnitte zu pflastern um durchgehende
Radwege zu ermöglichen. An Einmündungen wurden überdies Fahrradwegsymbole
aufgebracht. Die Radwegausweisung erfolgte als Zusatzschild zum
Grünanlagenschild. Neu ausgewiesene Radwege
Marienhöhe
von Marienhöher Weg bis Gerdsmeyerstr. Königsgraben Hampelsche
Baumschule Rainfarnweg Manteuffelstr
Stichweg zur Stollbergstr. Franckepark
zur Templer Zeile Achenbachpromenade Alice-Salomon-Park Alte Radwege mit neuer
Markierung
Lichtenrader
Graben West Finchleystr.
Am Altersheim John-Lockestr.
Carl-Steffeckstr. Grünzug Hirzer Weg Teltowkanal
Süd Birkenweg
zwischen Prühßstr. und Rixdorfer Str. Heilandsweide FZP
Ost-West-Verbindung Nordseite S-Bahndurchgang
Fontanestr. Miethepfad Künftige Ausweisung
Im
Nelly-Sachs-Park erfolgt die Ausweisung nach Umbau der Nord-Südachse |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |