Auszug - Gesetzesvorhaben "Mehr Demokratie" - Auswirkungen auf die Bezirke  

 
 
30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltungsreform, Informationstechnik und Geschäftsordnung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Verwaltungsreform, Informationstechnik und Geschäftsordnung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 02.06.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum 2113
Ort: Rathaus Schöneberg
 
Beschluss

Zu diesem TOP berichtet BzBm Band sehr ausführlich und detailliert über den Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses

Zu diesem TOP berichtet BzBm Band sehr ausführlich und detailliert über den Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses. Dieser beinhaltet u.a. die Stärkung der Rechte der Bezirksverordneten; es wird der “investigative Bezirksverordnete” eingeführt, d.h., jeder Bezirksverordnete kann Akteneinsicht begehren ohne das es einen Ausschussbeschlusses bedarf. Es ist auch definiert, in welchen Angelegenheiten die Bezirksverordneten worüber entscheiden.

Er zitiert eine Passage aus dem Gesetzentwurf zum Bürgerbegehren, gibt Erläuterungen dazu, teilt die personellen Auswirkungen sowie die Kosten eines Bürgerbegehrens mit, die sich auf ca. 350.000 € pro Begehren und Entscheid (zusammen) belaufen. Für ein Zustandekommen eines Bürgerbegehrens sind 3% der Wahlberechtigten erforderlich.

 

Ferner teilt BzBm Band mit, das es noch eine Vorlage der Senatverwaltung für Inneres gibt, die die Bedenken der Bezirksbürgermeister in wesentlichen Teilen stützt. Auch hat der RdB einen Beschluss mit umfassenden Änderungsvorschlägen gefertigt. Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus hat einen Antrag dazu gestellt und eingebracht, der im wesentlichen den Bedenken des Beschlusses RdB Rechnung trägt und mehr der Auffassung des Innensenators folgt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

BV Zauner begrüßt es sehr, dass es einheitliche Standards für die Wahrnehmung der Rechte von Bezirksverordneten gibt und angesichts der Veränderungen des Informationsfreiheitsgesetzes ist es durchaus vielleicht gegeben, den Bezirksverordneten auch staatliche Rechte zu geben, weil sie andere Verpflichtungen und Legitimation haben.

 
 

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