Auszug - Pflegedienst - Neuheiten zum AGKJHG § 53  

 
 
43. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 4
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 18.05.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:34 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Beschluss

Der Kinderpflegedienst ist inzwischen organisiert worden, im Verbund mit Steglitz – Zehlendorf

Der Kinderpflegedienst ist inzwischen organisiert worden, im Verbund mit Steglitz – Zehlendorf. Dabei seien drei Module abgegeben worden : Betreuung, Werben/Schulung/Überprüfung von Bewerbern und Fortbildung/Gruppenbildung.

Seit ca.2,5 Jahren hätte man sehr gute Erfahrung mit der Aufgabenübertragung sammeln können.

Dadurch hat  der Bereich Pflegekinder eine Aufwertung erfahren. Die Vermittlung von Kindern verzeichnet  inzwischen einen Anstieg.

Besonders leicht sei dies bei Kindern von 0 – 4 Jahren, bei Kindern bis 12 Jahren sei der Erfolg auch sehr gut. Die AV – Pflege Regelung sei seit 1.7.2004 in Kraft.

Die neuen Vorschrift sei eine Anpassung an das KJHG

Teilweise hätte die AV Pflege zu Unmut geführt.  Hier die zeitliche Begrenzung bei der Betreuungsnotwendigkeit des ehemaligen heilpädagogischen Kinderdienst, die immer wieder neu festgestellt werden muß.

Es hätte einige Ungereimtheiten bei der Durchsetzung  der neuen Regelungen gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit ist geändert worden, die Verantwortung und die Kosten aber nicht, diese blieben beim Bezirk.

Durch die Abgabe der Bewertung und Werbung konnte die Qualität der Pflege wieder verbessert werden.

Auf Nachfrage, wer die Begutachtung zur Bewertung der Notwendigkeit auf weitere Betreuung durchführe, teilt das BA mit, das diese von dem Fachdienst nach Katalog durchgeführt werde. Es wird angestrebt, bei Besserung die Betreuung einzustellen oder zu reduzieren und damit auch die Zahlungen an die Betroffenen.

Für Schwerbehinderte seien die Zahlungen in vollem Umfang beibehalten worden. Bei den Begutachtungen sei lediglich bei zwei Pflegekindern eine Verlängerung abgelehnt worden.

Bei Ablehnungen gäbe es aber auch eine Härtefälleregelung, so dass es auch in Fällen der Ablehnung zu weitergehenden Zahlungen kommen kann.

 

Allerdings würden Betroffene in jedem Fall nach Erreichen  der Volljährigkeit oder im Falle der Besserung  aus Maßnahmen herausfallen

 
 

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