Auszug - Pflegedienst - Neuheiten zum AGKJHG § 53
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Der Kinderpflegedienst ist
inzwischen organisiert worden, im Verbund mit Steglitz – Zehlendorf. Dabei
seien drei Module abgegeben worden : Betreuung, Werben/Schulung/Überprüfung von
Bewerbern und Fortbildung/Gruppenbildung. Seit ca.2,5 Jahren hätte man sehr
gute Erfahrung mit der Aufgabenübertragung sammeln können. Dadurch hat der Bereich Pflegekinder eine Aufwertung erfahren. Die Vermittlung von Kindern verzeichnet inzwischen einen Anstieg. Besonders leicht sei dies bei
Kindern von 0 – 4 Jahren, bei Kindern bis 12 Jahren sei der Erfolg auch sehr
gut. Die AV – Pflege Regelung sei seit 1.7.2004 in Kraft. Die neuen Vorschrift sei eine
Anpassung an das KJHG Teilweise hätte die AV Pflege zu
Unmut geführt. Hier die zeitliche
Begrenzung bei der Betreuungsnotwendigkeit des ehemaligen heilpädagogischen
Kinderdienst, die immer wieder neu festgestellt werden muß. Es hätte einige Ungereimtheiten bei
der Durchsetzung der neuen Regelungen
gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ist
geändert worden, die Verantwortung und die Kosten aber nicht, diese blieben
beim Bezirk. Durch die Abgabe der Bewertung und
Werbung konnte die Qualität der Pflege wieder verbessert werden. Auf Nachfrage, wer die Begutachtung
zur Bewertung der Notwendigkeit auf weitere Betreuung durchführe, teilt das BA
mit, das diese von dem Fachdienst nach Katalog durchgeführt werde. Es wird
angestrebt, bei Besserung die Betreuung einzustellen oder zu reduzieren und
damit auch die Zahlungen an die Betroffenen. Für Schwerbehinderte seien die
Zahlungen in vollem Umfang beibehalten worden. Bei den Begutachtungen sei
lediglich bei zwei Pflegekindern eine Verlängerung abgelehnt worden. Bei Ablehnungen gäbe es aber auch
eine Härtefälleregelung, so dass es auch in Fällen der Ablehnung zu
weitergehenden Zahlungen kommen kann. Allerdings würden Betroffene in jedem Fall nach
Erreichen der Volljährigkeit oder im
Falle der Besserung aus Maßnahmen
herausfallen |
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