Auszug - der BVV vom 30.09.2009 - Nutzung des Bunkers in der Schöneberger Pallasstraße - vertagte DS  

 
 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur
TOP: Ö 4.2
Gremium: Ausschuss für Bildung und Kultur XIX. Wahlperiode Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 01.09.2011 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Geschichtsquartier Südkreuz, Gedenkort SA-Gefängnis, Werner-Voß-Damm 54a, 12101 Berlin
Ort:
1102/XVIII Nutzung des Bunkers in der Schöneberger Pallasstraße
     
 
Status:öffentlichAktenzeichen:Erledigt im Bild-Kult Ausschuss
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Bildung und KulturHauptausschuss
  Zauner, Margrit
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
 
Beschluss

Frau Zwacka teilt u

Frau Zwacka teilt u. a. mit, der Steuerungsdienst habe aufgrund eines Konzeptentwurfs festgestellt, dass eine fachliche Nutzung zu keiner Refinanzierung der Kosten führen würde. Der Steuerungsdienst empfiehlt daher, die Übertragung des Gebäudes in das Fachvermögen von SE FM zu übertragen, damit die Kosten auf alle Organisationseinheiten übertragen werden können.

 

Frau Landau macht ergänzend darauf aufmerksam, durch die Stellungnahme des Steuerungsdienstes wurde nochmals deutlich, dass jede Übertragung in das Fachvermögen mit erheblichen Kosten verbunden sei. Gäbe es eine andere Konstruktion, die bei FM wäre, ohne fachliche Nutzung, dann würden die Kosten in ganz anderer Weise nicht belasten.

 

StR Hapel gibt erklärende Hinweise zur momentanen Verbuchung des Bunkers und äußert, man habe nicht die Refinanzierungsmöglichkeiten, da der Bunker, wenn nutzbar, nur eingeschränkt nutzbar sei. Man versuche, zu einer Rücküberweisung ins Bezirksamt zu kommen.

 

Zur Verfahrensweise schlägt die Vorsitzende u. a. vor, von StR Hapel eine zusammenfassende Mitteilung zur Kenntnisnahme zu erhalten.

 

StR Hapel sagt zu, eine solche zu formulieren. Macht jedoch darauf aufmerksam, dass es darauf ankomme, wie das Bezirksamt darüber entscheide, wenn der Bunker ins Finanzvermögen abgegeben werden soll, dann unterliegt dieser Antrag der Diskontinuität.

 
 

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