Auszug - - Ein Sitz im Jugendhilfeausschuss - Bericht aus BVV und BA zu dieser Drucksache
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Bezirksstadträtin Schöttler stellt zunächst die vom Rechtsamt geprüfte Rechtslage in dieser Angelegenheit dar. Nach § 22 Buchstabe a BezVG müssen Bürgerdeputierte mindestens 18 Jahre alt sein. Mitglieder des KiJuP können also als Bürgerdeputierte in den JHA gewählt werden, sofern sie mindesten 18 Jahre alt sind. Dass Mitglieder des KiJuP mindestens 18 Jahre alt sind, erscheint nicht ausgeschlossen. Ausweislich des Internetauftritts des KiJuP (http://www.kjp-ts.de/index.html) „können junge Menschen bis 21 Jahren, die eine Schule oder eine Einrichtung im Bezirk besuchen“, in das KiJuP gewählt werden. Auf Nachfrage eines Mitgliedes des KiJuP bestätigt Frau Schöttler noch einmal, dass Mitglieder des KiJuP als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden können, wenn sie 18 Jahre alt sind.
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