Auszug - Schluss mit Geheimverträgen - Wir Berliner wollen unser Wasser zurück!
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Beratungsbeitrag BV Nitschke Einstimmiger Beschluss: Die Bezirksverordnetenversammlung in Tempelhof-Schöneberg fordert die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf, den Gesetzentwurf zur Publizitätspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft des Volksbegehrens "Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück", mit dem die sofortige Offenlegung der Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vorgeschrieben wird, vorbehaltlos und unverfälscht zu übernehmen, so dass die Einleitung der zweiten Phase des Volksbegehrens und gegebenenfalls ein Volksentscheid zu der Sache gegenstandslos werden. Der Landesverfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06. Oktober 2009 festgestellt, dass die Weigerung des Senats, ein Volksgesetzgebungsverfahren über den Entwurf des „Gesetzes zur Publizitätspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft“ durchzuführen, verfassungswidrig war. Auch wenn in den Pressemitteilungen hierzu vor allem die formalen Gründe betont wurden, so hat das Gericht doch klar auch zu den vordergründig inhaltlichen Argumenten des Senats Stellung bezogen und diese sämtlich und in jeder Hinsicht verneint. Unter anderem stellt das Gericht - entgegen der veröffentlichen Meinung des rot-roten Senats – in seinem Urteil klar: "Hiervon ausgehend sind die von dem vorgeschlagenen Gesetz erfassten Rechtsgeschäfte nicht dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen" und führt dazu weiter aus, dass "die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, beides seit jeher Bestandteile zentraler staatlicher Daseinsvorsorge" sind und auch bei Beteiligung privater Dritter die Rechtsgeschäfte „nicht dem öffentlichen Recht entzogen werden“. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll die Möglichkeit, über Geheimverträge des Senats mit privaten Unternehmen Kernbereiche der sozialstaatlichen Daseinsversorgung der öffentlichen Kontrolle und der Regelungskompetenz der Volksgesetzgebung zu entziehen und dabei etwa geltendes Recht zu unterlaufen, deutlich eingeschränkt werden. |
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