Auszug - Bericht des Bezirksamtes  

 
 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 26.01.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:05 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Beschluss

Der Bericht der Verwaltung wurde dem Büro der BVV gemäß Beschluss der BVV vom 12

Der Bericht der Verwaltung wurde dem Büro der BVV gemäß Beschluss der BVV vom 12.12.2007, DS 0497/XVIII, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und in das Protokoll kopiert.

 

 

1. Sanierungsmaßnahmen Gaswerke Schöneberg und Mariendorf

 

Auf Grundlage der zwischen dem Bezirk, der GASAG und Investoren abgeschlossenen Sanierungsverträgen werden auf den ehemaligen Gaswerken Schöneberg und Mariendorf umfängliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt:

 

Torgauer Straße Nordspitze

Der für das Grundstück Torgauer Str. 12-15, Gaswerk Schöneberg, im Bereich der Nordspitze vorgesehene Bodenaushub hat in der 50. KW begonnen. Auf einer Grundfläche von ca. 7000 qm soll der kontaminierte Boden bis in maximal 2,7 m u. GOK ausgehoben und gegen unbelastetes Material ersetzt werden. Die Arbeiten sollen unter Beachtung des Arbeits- und Umgebungsschutzes bis März 2009 abgeschlossen werden. Nachfolgend soll die Fläche als Parkanlage gestaltet und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden.

 

Gaswerk Mariendorf Benzolanlage

Auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Mariendorf wird seit Anfang 2008 eine Bodenluft- und Grundwassersanierung mittels des “Air-Sparging”-Verfahrens durchgeführt. Im Bereich der ehemaligen Benzolanlagen des Gaswerks liegt eine sehr hohe Belastung des Grundwassers mit Benzol sowie polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vor. Zur Beseitigung des Schadens wird Luft in den Grundwasserleiter eingeblasen, die die dort gelösten Schadstoffe mobilisiert, so dass sie in die Bodenluft der wasserungesättigten Zone gelangen und dort abgesaugt werden können. Durch die eingeblasene Luft soll zusätzlich der natürliche Schadstoffabbau angeregt werden.

Die ersten gutacherlichen Auswertungen zeigen, dass bisher mehr als 8000 kg Kohlenwasserstoffe über die abgesaugte Bodenluft entnommen werden konnten. Zusätzlich wird ein biologischer Abbau in vergleichbarer Größenordnung angenommen.

Die Maßnahme wird zunächst im Schadenszentrum in einem 2-jährigen Probebetrieb durchgeführt und nachfolgend durch einen externen Gutachter validiert werden. Im Ergebnis dieser externen Begutachtung soll über die räumliche Ausdehnung auf den gesamten Schadensbereich sowie über Sanierungszielwerte entschieden werden.

 

 

2. Überwachung der Genehmigungspflicht der Indirekteinleitung von Schwimmbädern

 

Bei der Chlorierung von Schwimmbadwasser entstehen chlororganische Substanzen

(Trihalogenmethane), die sich in den Schwimmbadfiltern anreichern. Das Rückspülwasser der Schwimmbadfilter wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und hat somit ab einer Abwassereinleitung von 10 m³/Woche die Anforderungen des Anhanges 31 der Abwasserverordnung für Wasseraufbereitungsanlagen zu erfüllen.

Da dem Fachbereich Umwelt keine Genehmigungsanträge zur Einleitung von Abwasser aus Schwimmbadwasseraufbereitungsanlagen vorlagen, wurden auf Grundlage einer Liste des Gesundheitsamtes 2008 alle bekannten Schwimmbadbetreiber im Bezirk angeschrieben.

Von den 27 potentiellen Einleitern, findet bei vier Schwimmbädern keine Einleitung statt, acht Einleiter liegen unter der Schwelle der Genehmigungspflicht von 10 m³/Woche, bei zwölf Einleitern wurde ein Genehmigungsverfahren eingeleitet und bei 3 Schwimmbädern liegt noch kein Rücklauf vor.

3. Lichtimmissionen in Wohngebieten

 

Lichtimmissionen können ebenso wie z.B. Lärm oder Gerüche schädliche Umwelteinwirkungen darstellen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – dazu gehören auch Licht emitierende Werbeanlagen – sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).

Der Gesetzgeber hat bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen erlassen und bisher auch nicht in Aussicht gestellt. Bisher wurden lediglich Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen mit einem Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 gegeben.

Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen bewegen sich im Bereich der Belästigung. Physische Schäden am Auge können ausgeschlossen werden. Für Laser ist eine gesonderte Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes erforderlich.

Zu den Licht emittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art wie z. B. Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie z. B. angestrahlte Fassaden.

Die Zahl der Beschwerden von Anwohnern über Belästigungen durch Lichteinwirkung benachbarter Lichtanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist zwar insgesamt gering, jedoch konstant ansteigend (5 Fälle in 2006, 8 Fälle in 2007, 11 Fälle in 2008) und vor dem Hintergrund sich verstärkter Werbetätigkeiten nicht zu vernachlässigen.

Bei der Behandlung der Beschwerden ist zu prüfen, ob es sich um schädliche Umwelteinwirkungen handelt; in Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen solche Werbeanlagen, die aus gewerblich genutzten Baugebieten heraus emitieren.

Ob Lichtimmissionen aus der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebietsart (z.B. allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet) und der Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Nutzungsinteressen zu beurteilen.

Führt eine Messung der Lichtintensität nicht zu einer messbaren Raumaufhellung in dem betroffenen Wohngebäude und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges, ist das Gebot der Rücksichtnahme (hier des Verursachers der Lichtimmission gegenüber dem durch diese belästigten Nachbarn) nicht verletzt. Nachbarn ist es dann zuzumuten, Wohnräume z.B. durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousien gegen Lichteinwirkungen zu schützen.

Führt die Messung der Lichtintensität dagegen zu einer messbaren Raumaufhellung, ist das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und der Verursacher hat für Abhilfe zu sorgen.

 

4. Neubau

 

Heinrich-von-Kleist-Park

Die Arbeiten im Kleistpark sind abgeschlossen. Als 2. Bauabschnitt wurde ein Zugang über die Grunewaldstraße hergestellt. Der beleuchtete Weg ist zur Benutzung freigegeben; die neu angesäten Rasenflächen im Randbereich bleiben zur Entwicklung einer geschlossenen Rasennarbe noch einige Monate mit Bauzaun eingefriedet.

 

Kinderspielplatz Bornstraße

Der Spielplatz Bornstraße / Ecke Büsingstraße ist mit Abbau des Bauzauns ab sofort zur Nutzung freigegeben. Eine offizielle Einweihung wird noch im Januar nachgeholt.

 

Sportplatz Volkspark Mariendorf

Die Baumaßnahme ist abgeschlossen, auch der Schaden, der durch Vandalismus entstanden war, ist beseitigt.

 

5. Gemeinschaftsgärtnerei

Die Gärtnerei hat ihre Produktion zum 19.12.2008 eingestellt. Alle Mitarbeiter/innen sind zum ZeP versetzt und konnten in andere Bezirke vermittelt werden. Die Auszubildenden sind bereits seit Oktober 2008 zur Bezirksgärtnerei Wilmersdorf/Charlottenburg abgeordnet und werden zum 01.01.2009 dorthin versetzt.

Das bewegliche Inventar und die letzten Pflanzen der Gärtnerei wurden an andere Einrichtungen im Land Berlin abgeben bzw. versteigert.

 

6. Personelle Situation im FB Tiefbau und SV

Nach dem Ausscheiden von zwei Mitarbeiterinnen konnten zwei Ingenieurstellen (davon eine Stelle zeitlich befristet) besetzt werden.

 

7. Grazer Damm (Nordseite) zwischen Vorarlberger Damm und Peter-Vischer-Straße

 

Durch die in den letzten Tagen wiederholt aufgetretenen Frost/ Tauwechsel sind im genannten Abschnitt diverse Schlaglöcher entstanden. Eine Reparatur mit einem Kalt-Mischgut ist bedingt durch die Feuchtigkeit und den Untergrund momentan nicht durchführbar. Aus diesem Grund sind vom Straßenbaulastträger Verkehrszeichen zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (“30”) und Hinweise auf Straßenschäden angeordnet und aufgestellt worden. Es ist beabsichtigt, in der 5. KW eine provisorische Reparatur mit einem Heiß-Mischgut (Gussasphalt) vorzunehmen.

 

8. Handy Parken

Das bereits seit 2005 in Berlin mögliche Handy- Parken ist nun auf eine sog. Plattformlösung umgestellt worden. D.h. alle Handy- Parkanbieter, die bestimmte Vorraussetzungen erfüllen, d.h. Leistungsfähigkeit des Anbieters (z.B. eine TÜV Zertifizierung haben), einen Vertrag mit den Bezirksämtern, vertreten durch das BA Charlottenburg- Wilmersdorf schließen und die Datenplattform nutzen, können Handy - Parken anbieten. Die Parkgebühren sind an das jeweilige Bezirksamt abzuführen. Eine Kontrolle, ob das parkende Fahrzeug, das sich mit einer entsprechenden Vignette ausweist, angemeldet ist, erfolgt dann durch die Ordnungsamtsmitarbeiter über eine Handyabfrage bei der Plattform.

 

 

Zu Punkt 8 des Berichtes:

Dieser Punkt könne, so StR Schworck wenn gewünscht, auf eine der nächsten Sitzungen ausführlicher dargestellt werden.

 

Nachfragen von BV Priesmeyer sowie BV Zander zu Punkt 5 des Berichtes - Gemeinschaftsgärtnerei - werden von StR Schworck ausreichend beantwortet.

 
 

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