Auszug - Bericht des Bezirksamtes
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Der Bericht der Verwaltung wurde dem Büro der BVV gemäß Beschluss der BVV
vom 12.12.2007, DS 0497/XVIII, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt
und in das Protokoll kopiert. 1.
Sanierungsmaßnahmen Gaswerke Schöneberg und Mariendorf Auf Grundlage der zwischen dem Bezirk, der GASAG und Investoren abgeschlossenen Sanierungsverträgen werden auf den ehemaligen Gaswerken Schöneberg und Mariendorf umfängliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt: Torgauer Straße Nordspitze Der für das Grundstück Torgauer Str. 12-15, Gaswerk Schöneberg, im Bereich der Nordspitze vorgesehene Bodenaushub hat in der 50. KW begonnen. Auf einer Grundfläche von ca. 7000 qm soll der kontaminierte Boden bis in maximal 2,7 m u. GOK ausgehoben und gegen unbelastetes Material ersetzt werden. Die Arbeiten sollen unter Beachtung des Arbeits- und Umgebungsschutzes bis März 2009 abgeschlossen werden. Nachfolgend soll die Fläche als Parkanlage gestaltet und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Gaswerk Mariendorf Benzolanlage Auf dem
Gelände des ehemaligen Gaswerks Mariendorf wird seit Anfang 2008 eine
Bodenluft- und Grundwassersanierung mittels des
“Air-Sparging”-Verfahrens durchgeführt. Im Bereich der ehemaligen
Benzolanlagen des Gaswerks liegt eine sehr hohe Belastung des Grundwassers mit
Benzol sowie polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vor. Zur
Beseitigung des Schadens wird Luft in den Grundwasserleiter eingeblasen, die
die dort gelösten Schadstoffe mobilisiert, so dass sie in die Bodenluft der wasserungesättigten
Zone gelangen und dort abgesaugt werden können. Durch die eingeblasene Luft
soll zusätzlich der natürliche Schadstoffabbau angeregt werden. Die ersten
gutacherlichen Auswertungen zeigen, dass bisher mehr als 8000 kg
Kohlenwasserstoffe über die abgesaugte Bodenluft entnommen werden konnten.
Zusätzlich wird ein biologischer Abbau in vergleichbarer Größenordnung
angenommen. Die
Maßnahme wird zunächst im Schadenszentrum in einem 2-jährigen Probebetrieb
durchgeführt und nachfolgend durch einen externen Gutachter validiert werden.
Im Ergebnis dieser externen Begutachtung soll über die räumliche Ausdehnung auf
den gesamten Schadensbereich sowie über Sanierungszielwerte entschieden werden.
2.
Überwachung der Genehmigungspflicht der Indirekteinleitung von Schwimmbädern
Bei der
Chlorierung von Schwimmbadwasser entstehen chlororganische Substanzen (Trihalogenmethane),
die sich in den Schwimmbadfiltern anreichern. Das Rückspülwasser der
Schwimmbadfilter wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und hat somit
ab einer Abwassereinleitung von 10 m³/Woche die Anforderungen des Anhanges 31
der Abwasserverordnung für Wasseraufbereitungsanlagen zu erfüllen. Da dem
Fachbereich Umwelt keine Genehmigungsanträge zur Einleitung von Abwasser aus
Schwimmbadwasseraufbereitungsanlagen vorlagen, wurden auf Grundlage einer Liste
des Gesundheitsamtes 2008 alle bekannten Schwimmbadbetreiber im Bezirk
angeschrieben. Von den 27 potentiellen Einleitern, findet bei vier
Schwimmbädern keine Einleitung statt, acht Einleiter liegen unter der Schwelle
der Genehmigungspflicht von 10 m³/Woche, bei zwölf Einleitern wurde ein
Genehmigungsverfahren eingeleitet und bei 3 Schwimmbädern liegt noch kein
Rücklauf vor. 3.
Lichtimmissionen in Wohngebieten Lichtimmissionen
können ebenso wie z.B. Lärm oder Gerüche schädliche Umwelteinwirkungen
darstellen. Nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen – dazu gehören auch Licht emitierende
Werbeanlagen – sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BImSchG). Der
Gesetzgeber hat bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung
der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen
erlassen und bisher auch nicht in Aussicht gestellt. Bisher wurden lediglich
Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen mit einem Beschluss
des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 gegeben. Die im
Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen bewegen sich im Bereich der
Belästigung. Physische Schäden am Auge können ausgeschlossen werden. Für Laser
ist eine gesonderte Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes
erforderlich. Zu den
Licht emittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art wie z. B.
Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für
Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie z. B.
angestrahlte Fassaden. Die Zahl
der Beschwerden von Anwohnern über Belästigungen durch Lichteinwirkung
benachbarter Lichtanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist zwar insgesamt
gering, jedoch konstant ansteigend (5 Fälle in 2006, 8 Fälle in 2007, 11 Fälle
in 2008) und vor dem Hintergrund sich verstärkter Werbetätigkeiten nicht zu
vernachlässigen. Bei der Behandlung der Beschwerden ist zu prüfen, ob es sich um schädliche Umwelteinwirkungen handelt; in Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen solche Werbeanlagen, die aus gewerblich genutzten Baugebieten heraus emitieren. Ob
Lichtimmissionen aus der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Gebietsart (z.B. allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet)
und der Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Nutzungsinteressen zu
beurteilen. Führt eine
Messung der Lichtintensität nicht zu einer messbaren Raumaufhellung in dem
betroffenen Wohngebäude und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges, ist das
Gebot der Rücksichtnahme (hier des Verursachers der Lichtimmission gegenüber
dem durch diese belästigten Nachbarn) nicht verletzt. Nachbarn ist es dann
zuzumuten, Wohnräume z.B. durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousien gegen
Lichteinwirkungen zu schützen. Führt die
Messung der Lichtintensität dagegen zu einer messbaren Raumaufhellung, ist das
Gebot der Rücksichtnahme verletzt und der Verursacher hat für Abhilfe zu
sorgen. 4.
Neubau Heinrich-von-Kleist-Park Die Arbeiten im Kleistpark sind abgeschlossen. Als 2. Bauabschnitt wurde ein Zugang über die Grunewaldstraße hergestellt. Der beleuchtete Weg ist zur Benutzung freigegeben; die neu angesäten Rasenflächen im Randbereich bleiben zur Entwicklung einer geschlossenen Rasennarbe noch einige Monate mit Bauzaun eingefriedet. Kinderspielplatz Bornstraße Der
Spielplatz Bornstraße / Ecke Büsingstraße ist mit Abbau des Bauzauns ab sofort
zur Nutzung freigegeben. Eine offizielle Einweihung wird noch im Januar
nachgeholt. Sportplatz Volkspark Mariendorf Die
Baumaßnahme ist abgeschlossen, auch der Schaden, der durch Vandalismus
entstanden war, ist beseitigt. 5. Gemeinschaftsgärtnerei Die
Gärtnerei hat ihre Produktion zum 19.12.2008 eingestellt. Alle
Mitarbeiter/innen sind zum ZeP versetzt und konnten in andere Bezirke
vermittelt werden. Die Auszubildenden sind bereits seit Oktober 2008 zur
Bezirksgärtnerei Wilmersdorf/Charlottenburg abgeordnet und werden zum
01.01.2009 dorthin versetzt. Das bewegliche Inventar und die letzten Pflanzen der
Gärtnerei wurden an andere Einrichtungen im Land Berlin abgeben bzw.
versteigert. 6.
Personelle Situation im FB Tiefbau und SV Nach dem Ausscheiden von zwei Mitarbeiterinnen konnten zwei Ingenieurstellen (davon eine Stelle zeitlich befristet) besetzt werden. 7. Grazer Damm (Nordseite) zwischen Vorarlberger Damm
und Peter-Vischer-Straße Durch die in den letzten Tagen wiederholt aufgetretenen Frost/ Tauwechsel sind im genannten Abschnitt diverse Schlaglöcher entstanden. Eine Reparatur mit einem Kalt-Mischgut ist bedingt durch die Feuchtigkeit und den Untergrund momentan nicht durchführbar. Aus diesem Grund sind vom Straßenbaulastträger Verkehrszeichen zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (“30”) und Hinweise auf Straßenschäden angeordnet und aufgestellt worden. Es ist beabsichtigt, in der 5. KW eine provisorische Reparatur mit einem Heiß-Mischgut (Gussasphalt) vorzunehmen. 8. Handy Parken Das bereits seit 2005 in Berlin mögliche Handy- Parken ist
nun auf eine sog. Plattformlösung umgestellt worden. D.h. alle Handy-
Parkanbieter, die bestimmte Vorraussetzungen erfüllen, d.h. Leistungsfähigkeit
des Anbieters (z.B. eine TÜV Zertifizierung haben), einen Vertrag mit den
Bezirksämtern, vertreten durch das BA Charlottenburg- Wilmersdorf schließen und
die Datenplattform nutzen, können Handy - Parken anbieten. Die Parkgebühren
sind an das jeweilige Bezirksamt abzuführen. Eine Kontrolle, ob das parkende
Fahrzeug, das sich mit einer entsprechenden Vignette ausweist, angemeldet ist,
erfolgt dann durch die Ordnungsamtsmitarbeiter über eine Handyabfrage bei der
Plattform. Zu Punkt 8 des Berichtes: Dieser Punkt könne, so StR Schworck
wenn gewünscht, auf eine der nächsten Sitzungen ausführlicher dargestellt
werden. Nachfragen von BV Priesmeyer sowie BV
Zander zu Punkt 5 des Berichtes - Gemeinschaftsgärtnerei - werden von StR
Schworck ausreichend beantwortet. |
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