Drucksache - 1045/VI  

 
 
Betreff: Barrierefreiheit in der Gottfried-Benn-Bibliothek
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-, GRÜNE- und SPD-FraktionFDP-, GRÜNE- und SPD-Fraktion
Verfasser:1. Specht-Habbel Concu
2. Kipf/Kräß
3. Buchta/Macmillan
 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
19.06.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Gebäude, Wirtschaft, Inklusion, Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung Empfehlung
Ausschuss für Haushalt, Personal, Europa, Klima Empfehlung

Sachverhalt

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf wird aufgefordert, die zuständigen Stellen anzuweisen, die Barrierefreiheit in der Gottfried-Benn-Bibliothek umgehend mindestens so weit wieder- herzustellen, wie sie vor den Umbauarbeiten bereits gegeben gewesen ist. Alternativ ist in der derzeitigen Ausgestaltung umgehend die Erreichbarkeit aller Teile der öffentlichen Bibliothek auch für Menschen mit einer Gehbehinderung sicherzustellen. Hierzu wäre der Einbau einer technischen Einrichtung (Fahrstuhl, Treppenlift etc.) umgehend zu veranlassen. Dabei ist zu prüfen, ob Fördermittel in Anspruch genommen werden können.

 

Begründung:

 

Die Gottfried-Benn-Bibliothek ist für Menschen mit einer Gehbehinderung nur noch in einem geringen Umfang bzw. überhaupt nicht mehr nutzbar. Nach dem nun erfolgten Umbau wurde die Abteilung für Kinder ins Erdgeschoss verlegt. Der Bereich "Sachbücher/Erwachsene" ist in den ersten Stock gezogen. Die einzige Verbindung zwischen den Etagen ist eine steile Treppe in einem klassischen Treppenhaus. Der Bereich "Sachbücher/Erwachsene" ist somit für Menschen mit einer Gehbehinderung nur noch sehr schwer oder gar nicht erreichbar. Zum Beispiel für Rollstuhlfahrer ist die Bibliothek damit unbrauchbar. Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls angekündigt, hierfür ist jedoch ein Zeitfenster von mindestens drei Jahren avisiert. Das ist nicht akzeptabel. Art. 3 Grundgesetz legt fest: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den UN-Behindertenrechtskonvention wie auch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz. Die jetzige Ausgestaltung der Bibliothek widerspricht zudem u.a. den Zielen des Bundesteilhabegesetzes. Eine staatliche Bibliothek ist öffentlicher Raum, in dem besondere Ansprüche der Teilhabe zugunsten von Menschen mit Handicap zu erfüllen sind. Im vorliegenden Fall ist zudem gesondert hervorzuheben, dass die Barrierefreiheit vor dem gerade abgeschlossenen Umbau, zu dem die Bibliothek sogar einige Wochen geschlossen wurde, bereits deutlich weitreichender realisiert gewesen ist, als nun nach dem Umbau. Es erfolgte also sozusagen ein Rückbau zulasten der in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen. Diese Vorgehensweise ignoriert geltendes Recht und ist nicht hinnehmbar.

https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/rechtliches-node.html

 
 

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