1. Gegenstand der Vorlage: | Bebauungsplan 6-30 Lichterfelde-Süd Anpassung Anlage 8 des Städtebaulichen Ergänzungsvertrages vom 29.07.2022 [Bauablauf: Tabelle und Abbildung Bauabschnitte], notarielle Beurkundung |
Die Anlage 8 des Städtebaulichen Ergänzungsvertrages vom 29.07.2022 war aufgrund der nicht mehr aktuellen Zeiträume der Bauantragsstellung je Bauabschnitt anzupassen. Nachdem die Anlage 8 (Bauablauf: Tabelle) am 19.01.2024 durch die Vertragsparteien des Städtebaulichen Vertrages angepasst wurde, aufgenommen auf Seite 289 der Begründung des B-Plans gemäß BA-Vorlage Nr. 442/2024, wurde die Anlage 8 (Bauablauf: Abbildung Bauabschnitte) am 24.04.2024 angepasst. Die Änderungen wurden gemäß §§ 28 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2 des Städtebaulichen Ergänzungsvertrages am 24.04.2024 notariell beurkundet. Die Anpassung des in der Tabelle der Anlage 8 festgehaltenen zeitlichen Bauablaufs wirkt sich auf den Zuschnitt der Bauabschnitte aus, auf die die Abbildung Bauabschnitte der Anlage 8 Bezug nimmt. So ändern sich durch die Verschiebung der Reihenhäuser vom 1. auf den 2. Bauabschnitt südlich des 3. Quartiersplatzes auch die räumlichen Umgriffe des 1. und 2. Bauabschnittes und die damit verbundene Nutzung im 1. Bauabschnitt. Der 1. Bauabschnitt verkleinert sich entsprechend. Dies findet nunmehr Berücksichtigung in der angepassten Abbildung Bauabschnitte der Anlage 8. Relevante insbesondere abwägungsrelevante Auswirkungen auf die Begründung des B-Plans 6-30 bzw. die Festsetzung sind damit nicht verbunden. Dies ergibt sich aus Folgendem: - Die Ausprägung / Bildung der Bauabschnitte ist für den Plan selbst erstmal unerheblich und hat keine direkten Auswirkungen auf die Festsetzung.
- Im Hinblick auf die städtebauvertraglich geregelten Bauverpflichtungen, insbesondere auch zum mietpreisgebunden Wohnungsbau, bleibt die erstrangige Herstellung des mietpreisgebundenen Wohnungsbaus in den von der Änderung betroffenen Bauabschnitten 1 und 2 sichergestellt.
- Die Begründung des B-Plans 6-30 geht davon aus, der Einzelhandel werde sich niederlassen, bevor die Kaufkraft der neuen Bewohner zu groß werde. Eine Unterversorgung soll also vermieden werden. Das ist auch mit den neu gebildeten Bauabschnitten aufgrund des zeitlich angepassten Bauablaufs gewährleistet.
- Die Begründung des B-Plans 6-30 geht davon aus, es werde vier Bauabschnitte geben mit Fristen für Antrag- und Fertigstellung. Auch das ist weiterhin gewährleistet.
- Es bleibt sichergestellt, dass Ausgleichsmaßnahmen zeitgleich mit den Baumaßnahmen in dem jeweiligen Bauabschnitt durchgeführt werden (§ 16 Abs. 1 Städtebaulicher Ergänzungsvertag).
- Die Bilanzierung im Umweltbericht wird von der Anpassung des zeitlichen Bauablaufs und der Bauabschnitte nicht berührt.
- In § 15 Abs. 7 Städtebaulicher Ergänzungsvertrages ist geregelt, dass der Investor funktionsfähige Bauabschnitte bilden muss. Das bleibt ebenfalls gewährleistet.
- Infrastrukturfolgeeinrichtungen waren für den 1. Bauabschnitt nicht vorgesehen, sodass die Anpassungen insoweit nicht relevant sind.
- Die in der Begründung und Abwägung als planerisches Ziel aufgeführte Nutzungsmischung, wird auch durch die zeitliche Verschiebung der Reihenhäuser um ein Jahr auf den 2. Bauabschnitt ausreichend sichergestellt.
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