Drucksache - 0831/VI  

 
 
Betreff: Verkehrsblockade Schönower Straße in Zehlendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Fröhlich 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
17.01.2024 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)   Unter welchen Bedingungen und für wie lange wurde die Baustelleneinrichtung auf der Fahrbahn in der Schönower Straße in Zehlendorf genehmigt?

2)   Ist die verbleibende Restbreite der Fahrbahn ausreichend für den sich durch die Straße quetschenden LKW-Verkehr und wie garantiert die Baufirma deren Einhaltung?

3)   Wie soll verhindert werden, dass die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs wegen des Platzmangels über Gehwege fahren?

 

 

Die Kleine Anfrage wird wegen Zeitablauf schriftlich beantwortet.

 

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

das Bezirksamt beantwortet o.g. Kleine Anfrage wie folgt:

 

1)   Es handelt sich um eine Hochbaumaßnahme. Auf dem Grundstück in der Schönower Straße 11 wird ein Mehrfamilienhaus neu gebaut. Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO) wurde durch die Senatsverkehrsverwaltung Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt an die bauausführende Firma erteilt. Diese gilt vom 27.11.2023 bis zum 28.07.2024.

 

2)   Ja, laut verkehrsrechtlicher Anordnung ist eine Fahrbahnrestbreite von 3,50 m einzuhalten. Die zu Fuß gehenden Menschen werden über den temporären Fußngerüberweg und die bereits bestehende Lichtsignalanlage geführt. Die Baufirma ist verpflichtet, diese angegebenen Restbreiten einzuhalten und dies regelmäßig zu überprüfen. Die Straßenbegehenden werden ebenfalls in bestimmten Abständen prüfen, ob die Restbreiten eingehalten werden. Sollten Ihnen konkrete Hinweise vorliegen, dass die Breite nicht eingehalten wird, können Sie sich selbstverständlich mit uns direkt in Verbindung setzen.

 

3)   Die Überfahrung der Gehwege ist auf Grund der vorhanden Restbreiten nicht erforderlich, sie ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei konkreten Hinweisen können Sie gerne die Polizei informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Urban Aykal

Bezirksstadtrat

 
 

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