Drucksache - 0429/VI  

 
 
Betreff: Prävention von Wohnungslosigkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-FraktionFDP-Fraktion
Verfasser:Grawert 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
09.11.2022 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)   Was unternimmt das Bezirksamt, um Menschen vor dem Fall in die Wohnungslosigkeit zu bewahren?

 

2)   Wie viele Vollstreckungen von Räumungsklagen wurden in diesem Jahr durch Mitarbeiter des Bezirksamts begleitet?

 

3)   Wird das Bezirksamt bei Kenntnisnahme von Räumungsklagen präventiv tätig, etwa durch Aufsuchen der Beklagten?

 

4)   Gibt es Bestrebungen, Wohnungsgesellschaften mit sozialen Trägern zu vernetzen, die Menschen beim drohenden Verlust ihrer Wohnung unterstützen?

 

 

Die Kleine Anfrage wird wegen Zeitablauf schriftlich beantwortet.

 

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

das Bezirksamt beantwortet o.g. Kleine Anfrage wie folgt:

 

1)   Die möglichen Präventionsmaßnahmen sind vielfältig und hängen von der sozialpädagogischen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls ab. Grundsätzlich besitzt die Soziale Wohnhilfe des Bezirkes die Entscheidungsbefugnis bei allen Mietschuldenfällen im Bezirk, auch bei Leistungen nach dem SGB II. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde mit dem Jobcenter mit Wirkung zum 01.01.2022 geschlossen.

 

Folgende Schritte sind möglich:

-       Grundsätzlich erfolgt zunächst eine Klärung der Hilfebedarfe und der sozialrechtlichen Ansprüche zum Wohnungserhalt (z.B. Übernahme von Mietschulden...) und eine entsprechende ausführliche Beratung.

-       Die Soziale Wohnhilfe wird bei Bekanntwerden von Mietschulden tätig, sofern bisher kein persönlicher Kontakt bestand, wird das berlinweit abgestimmte Standardanschreiben mit dem Hinweis auf das Angebot der Sozialen Wohnhilfe versandt, sofern keine Reaktion erfolgt, wird, wenn dies im Einzelfall angezeigt ist, der Versuch eines oder mehrerer Hausbesuche (angekündigt/unangekündigt) unternommen.

-       bei Eingang von Mitteilungen zur Zwangsräumung erneutes Anschreiben, je nach Einzelfall Anwesenheit bei Zwangsräumungen

-       ggf. Einsetzen einer Hilfe nach § 67 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten).

 

2)   Im laufenden Jahr 2022 sind bisher 91 Vollstreckungen und 158 Räumungsklagen bei der Sozialen Wohnhilfe des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf eingegangen. Davon wurden 40 Vollstreckungen und 129 Räumungsklagen von den Sozialarbeitenden aktiv begleitet. Bei den nicht begleiteten Vollstreckungen und Räumungsklagen konnte entweder kein Kontakt zu den Betroffenen hergestellt werden oder aber die Betroffenen lehnten eine Unterstützung ab.

 

3)   Welche Schritte grundsätzlich möglich und erfolgversprechend sind, entscheiden die Mitarbeitenden der Sozialen Wohnhilfe im Einzelfall. Dazu gehört auch, dass Beklagte bei vorliegenden Räumungsklagen immer angeschrieben und zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden. Falls keine Reaktion erfolgt, finden, wenn möglich, Hausbesuche statt. Dies ist aufgrund der Personalsituation und der wachsenden Aufgaben des Bezirksamts nicht in jedem Fall möglich.

 

Seit dem 01.09.2022 werden diese Fälle im Rahmen einer gesamtstädtischen Vorzielvereinbarung durch die Soziale Wohnhilfe unseres Bezirkes statistisch erfasst.

 

4)   Aktuell gibt es dazu keine Bestrebungen, da die personellen Ressourcen in der Sozialen Wohnhilfe dies nicht zulassen. Langfristig sind aber im Bereich von Kooperationen mit Vermietenden und Trägern weitere Bemühungen denkbar und wünschenswert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Tim Richter

Bezirksstadtrat

 
 

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