Drucksache - 0415/VI  

 
 
Betreff: Auswirkungen einer möglichen erneuten FFP2-Maskenpflicht auf Arbeitsorganisation und Personalstand
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-FraktionVorsteher
Verfasser:Vorsteher 
Drucksache-Art:Große AnfrageVorlage zur Kenntnisnahme Beantwortung Große Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
09.11.2022 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf vertagt   
07.12.2022 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
18.01.2023 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Große Anfrage

r die Große Anfrage „Auswirkungen einer möglichen erneuten FFP2-Maskenpflicht auf Arbeitsorganisation und Personalstand (Drs. 0415/V) wurde entsprechend § 23 (1) GO BVV die schriftliche Beantwortung beantragt.

 

Die schriftliche Beantwortung des Bezirksamts gebe ich nachstehend zur Kenntnis:

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

das Bezirksamt beantwortet o.g. Große Anfrage wie folgt:

 

Die in der Großen Anfrage angesprochene Situation ist grundsätzlich nicht anders als während der Zeiträume in den letzten zweieinhalb Jahren, in denen es eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder von FFP2-Masken in Büro- und Verwaltungsgebäuden bzw. generell in öffentlichen Einrichtungen gab. In dieser Zeit sind keine Probleme oder Schwierigkeiten im Sinne der gestellten Fragen aufgetreten.

 

1)      Für den Fall, dass erneut eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in bezirklichen Einrichtungen eingeführt werden sollte, werden die in den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegten Zeiten für maximale Trage- und danach erforderliche Erholungsdauer beim Tragen einer FFP2-Maske eingehalten werden?

Ja.

 

2)   Werden die Masken nach der maximalen Gebrauchsdauer ausgetauscht werden?

Die Fragen werden im Konjunktiv, da es zurzeit keine Maskenpflicht, sondern eine Empfehlung gibt. Ja. Die Beschäftigten würden wie bisher darauf hingewiesen, dass die Masken nach der maximalen Gebrauchsdauer auszutauschen sind.

 

3)   Wie wird dies kontrolliert werden?

Der Austausch der Masken würde wie bisher in eigener Verantwortung der Beschäftigten erfolgen, die ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Eine personenbezogene Kontrolle durch den Arbeitgeber ist nach den bisherigen Erfahrungen der letzten zweieinhalb Jahre weder erforderlich noch praktisch umsetzbar oder auch nur adäquat.

 

4)   Werden die FFP2-Masken vom Arbeitgeber bezahlt werden?

Ja. Die für Arbeitsschutzzwecke zur Verfügung gestellten FFP2-Masken oder medizinischen Gesichtsmasken werden wie auch andere Arbeitsschutzmaterialien vom Arbeitgeber bezahlt. Rechtsgrundlage ist hier derzeit insbesondere § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 26.09.2022 (BAnz AT 28.09.2022 V1). Sie sind im Bezirksamt in ausreichender Zahl angeschafft worden und stehen den Beschäftigten auch ohne die Pflicht des Tragens zur Verfügung.

 

5)   Werden die in den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorgesehenen

a)   Gefährdungsbeurteilungen

b)   Unterweisungen

der betroffenen Beschäftigten zum Tragen von Masken durchgeführt werden?

Ja. Die Arbeitsschutzverantwortlichen behandeln im Rahmen der jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisungen auch das Thema „Tragen von Arbeitsschutzmitteln“.

 

6)   Welche Auswirkungen wird der Wechsel aus Trage- und Erholungsdauer auf die Arbeitsorganisation haben?

Nach den Erfahrungen der letzten zweieinhalb Jahre, in denen es eine Maskenpflicht gab, haben weder die Maskenpflicht noch der Wechsel aus Gebrauchs- und Erholungsdauer einen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Die bisherigen Anpassungen der Arbeitsorganisationen an die Erfordernisse des Arbeitsschutzes würden auch bei einer erneuten Maskenpflicht umgesetzt werden.

 

7)   Wie wird sich dadurch der Personalbestand in denjenigen bezirklichen Einrichtungen verändern, in denen es eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske geben wird?

Der Personalbestand ändert sich durch eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken nicht.

 

8)   Falls zusätzliches Personal eingestellt werden wird, was wird mit diesem nach Ende der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske geschehen?

Entfällt.

 

9)   Wie wird die Erholungsdauer gestaltet in bezirklichen Einrichtungen, in denen in jedem Raum eine FFP2-Maskenpflicht besteht, die Mitarbeiter mithin zur Wahrnehmung der Erholungszeit die Räumlichkeiten werden verlassen müssen?

Im Falle einer erneuten FFP2-Maskenpflicht wird es wie in den letzten zweieinhalb Jahren voraussichtlich keine Pflicht zum Tragen einer Maske geben, wenn sich die Beschäftigten an Ihrem Arbeitsplatz aufhalten. Die Gebrauchsdauer der FFP-Masken in den bezirklichen Einrichtungen wird dadurch wie bisher so kurz sein, dass in aller Regel keine Erholungsdauer benötigt wird.

 

10)    Wie wird dies bei unwirtlichem Wetter wie beispielsweise Kälte und/oder Regen gestaltet werden?

Entfällt.

 

11)    Welche Auswirkungen auf Personalbestand und Arbeitsorganisation wird dabei die maximale Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht haben?

Die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken würde keine Auswirkungen auf den Personalbestand und keine nennenswerten Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maren Schellenberg

Bezirksbürgermeisterin

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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