Drucksache - 0342/VI  

 
 
Betreff: Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021
Status:öffentlichAktenzeichen:163/VI
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Haushalt, Personal, Europa, Klima Empfehlung
29.09.2022 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Europa, Klima ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
12.10.2022 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Anlage
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss vom 12.10.2022

1. Gegenstand der Vorlage: Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021

 

2. Berichterstatter: Bezirksbürgermeisterin Schellenberg

 

3. Beschlussentwurf: Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gem. § 37 Abs. 7 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 12.025.872,83 Euro sowie i.V.m. § 38 Abs. 1 LHO außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 644.617,17 Euro.

 

4. Begründung:

Im Laufe des Haushaltsjahres 2021 entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten, für die die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze nicht ausreichten. Soweit in diesen Fällen kein Ausgleich durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten überplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden.

 

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nach § 37 Abs. 1 LHO nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig und bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (§ 37 Abs. 4 LHO) sowie der Bezirksverordnetenversammlung (§ 37 Abs. 7 LHO).

 

r benötigte Verpflichtungsermächtigungen, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, gelten gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO die Regelungen nach § 37 Abs. 1, 4 und 7 LHO entsprechend.

 

Die im Einzelnen zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen. Gemäß § 37 Abs. 4 LHO i.V.m. § 5 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 müssen Überschreitungen begründet werden, die die Betragsgrenze von 50.000 Euro überschreiten.

 

5. Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs. 7 LHO, § 38 Abs. 1 LHO

 

6. Auswirkungen auf den Haushaltsplan:

Die überplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2021. Die außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen haben Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zur Folge.

 

 

 

Maren Schellenberg

Bezirksbürgermeisterin

 

 

Die Vorlage wurde am 29.09.2022 in der 13. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Europa, Klima beraten und bei Enthaltung von Linke einstimmig beschlossen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Buchta

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 10. Sitzung am 12.10.2022 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gem. § 37 Abs. 7 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 12.025.872,83 Euro sowie i.V.m. § 38 Abs. 1 LHO außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 644.617,17 Euro.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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