Drucksache - 0264/VI
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Die BVV möge beschließen:
Vor einer Umbenennung ist unter allen für die BVV wahlberechtigten Anwohnern ab einem Alter von 16 Jahren, die mit erstem Wohnsitz am 01.07.2022 in der betroffenen Straße gemeldet sind, eine Befragung mit dem Ziel durchzuführen, eine vorhandene Zustimmung oder Ablehnung einer Umbenennung festzustellen. Dazu wird den Betroffenen je ein amtlicher Abstimmungsbogen nebst Rückumschlag zugestellt, für dessen Rücksendung ein Monat Frist eingeräumt wird.
Begründung:
Straßenumbenennungen dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Bürger durchgeführt werden. Unnötige Kosten für die umfänglichen, mit einer Adressänderung verbundenen Maßnahmen sind im Interesse der Anwohner zu vermeiden.
Der Antrag wurde am 31.08.2022 in der 5. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur beraten und wie folgt geändert:
Die BVV möge beschließen:
Vor einer Umbenennung ist unter allen für die BVV wahlberechtigten Anwohnern ab einem Alter von 16 Jahren, die mit erstem Wohnsitz in der betroffenen Straße gemeldet sind, eine Befragung mit dem Ziel durchzuführen, eine vorhandene Zustimmung oder Ablehnung einer Umbenennung festzustellen. Dazu wird den Betroffenen je ein amtlicher Abstimmungsbogen nebst Rückumschlag zugestellt, für dessen Rücksendung ein Monat Frist eingeräumt wird.
Begründung: Unverändert.
Der Antrag in der geänderten Fassung wurde bei Zustimmung von AfD und Enthaltung von CDU mehrheitlich abgelehnt.
Dem federführenden Ausschuss wird die Ablehnung des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.
Niessen Stellv. Ausschussvorsitzender
Der Antrag wurde am 29.09.2022 in der 13. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Europa, Klima beraten und die geänderte Fassung vom 31.08.2022 bei Zustimmung von AfD und Enthaltung von CDU mehrheitlich abgelehnt.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.
Buchta Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 10. Sitzung am 12.10.2022 beschlossen:
Der Antrag ist abgelehnt.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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