Drucksache - 2216/V
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Entscheidung zur Anwendung des § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Bauvorhaben "Howoge" im Geltungsbereich des B-Plans 6-24 auf den Grundstücken Fischerhüttenstraße 39/43 und den Flurstücken 1294, 1295, 1297, 92, 1455/16 sowie 1456/16 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.01.21 den sich aus der Rechtsprüfung ergebenden Umgang mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens zum B-Plan 6-24 vom 26.11.20 und somit den weiteren Verfahrensablauf, sowie den Entwurf des Bebauungsplans 6-24 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen, beschlossen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes 6-24 vom 10.12.2018 mit Deckblatt vom 20.03.2020 und 10.08.2020 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung - für das Bauvorhaben "Howoge" zugrunde zu legen.
Auf die beigefügte Anlage Zu I. „Begründung zum Beschluss über das Vorliegen der Planreife gemäß § 33 Abs.2 BauGB für das Bauvorhaben "Howoge"“ wird verwiesen.
Cerstin Richter-Kotowski Bezirksbürgermeisterin
Die Vorlage wurde am 13.04.2021 in der 47. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft beraten und mit 14 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.
Hippe Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 47. Sitzung am 21.04.2021 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.01.21 den sich aus der Rechtsprüfung ergebenden Umgang mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens zum B-Plan 6-24 vom 26.11.20 und somit den weiteren Verfahrensablauf, sowie den Entwurf des Bebauungsplans 6-24 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen, beschlossen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes 6-24 vom 10.12.2018 mit Deckblatt vom 20.03.2020 und 10.08.2020 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung - für das Bauvorhaben "Howoge" zugrunde zu legen.
Auf die beigefügte Anlage Zu I. „Begründung zum Beschluss über das Vorliegen der Planreife gemäß § 33 Abs.2 BauGB für das Bauvorhaben "Howoge"“ wird verwiesen.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher |
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