Drucksache - 2216/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 6-24 (Fischerhüttenstraße)
Entscheidung zur Anwendung des § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Bauvorhaben "Howoge" im Geltungsbereich des B-Plans 6-24 auf den Grundstücken Fischerhüttenstraße 39/43 und den Flurstücken 1294, 1295, 1297, 92, 1455/16 sowie 1456/16 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf
Status:öffentlichAktenzeichen:1277/V
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Wirtschaft Empfehlung
13.04.2021 
47. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft - Videokonferenz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
21.04.2021 
47. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf - Videokonferenz ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Anlage
BE StaplWi vom 13.04.2021
Beschluss vom 21.04.2021

  1. Gegenstand der Vorlage:  Bebauungsplan 6-24 (Fischerhüttenstraße)

Entscheidung zur Anwendung des § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Bauvorhaben "Howoge" im Geltungsbereich des B-Plans 6-24 auf den Grundstücken Fischerhüttenstraße 39/43 und den Flurstücken 1294, 1295, 1297, 92, 1455/16 sowie 1456/16 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf

 

  1. Berichterstatter:   Bezirksbürgermeisterin Cerstin Richter-Kotowski

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.01.21 den sich aus der Rechtsprüfung ergebenden Umgang mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens zum B-Plan 6-24 vom 26.11.20 und somit den weiteren Verfahrensablauf, sowie den Entwurf des Bebauungsplans 6-24 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen, beschlossen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes 6-24 vom 10.12.2018 mit Deckblatt vom 20.03.2020 und 10.08.2020 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung - r das Bauvorhaben "Howoge" zugrunde zu legen.

 

Auf die beigefügte Anlage Zu I. „Begründung zum Beschluss über das Vorliegen der Planreife gemäß § 33 Abs.2 BauGB für das Bauvorhaben "Howoge"“ wird verwiesen.

 

 

 

Cerstin Richter-Kotowski

Bezirksbürgermeisterin

 

 

Die Vorlage wurde am 13.04.2021 in der 47. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft beraten und mit 14 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 47. Sitzung am 21.04.2021 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.01.21 den sich aus der Rechtsprüfung ergebenden Umgang mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens zum B-Plan 6-24 vom 26.11.20 und somit den weiteren Verfahrensablauf, sowie den Entwurf des Bebauungsplans 6-24 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen, beschlossen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes 6-24 vom 10.12.2018 mit Deckblatt vom 20.03.2020 und 10.08.2020 einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung - für das Bauvorhaben "Howoge" zugrunde zu legen.

 

Auf die beigefügte Anlage Zu I. „Begründung zum Beschluss über das Vorliegen der Planreife gemäß § 33 Abs.2 BauGB für das Bauvorhaben "Howoge"“ wird verwiesen.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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