Drucksache - 2160/V
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Die BVV möge beschließen:
In der Geschäftsordnung wird § 51 um Abs. 4 folgenden Inhalts ergänzt:
Die Bezirksverordneten sind gehalten, während Sitzungen keinen sitzungsfremden Tätigkeiten nachzugehen. Die gilt insbesondere für die Beschäftigung mit sogenannten Spielen auf technischen Geräten wie Smartphones oder Tabletcomputern.
Begründung:
Die Erfahrung zeigt, dass sogar auf Ebene der Ministerpräsidenten und unter Anwesenheit der Bundeskanzlerin Sitzungsteilnehmer mit Spielen ungeschriebene Regeln des Anstands und der Achtung der Referierenden missachten. Dieses Verhalten ist eines Mitgliedes eines Parlaments oder einer parlamentsähnlichen Versammlung wie der BVV nicht würdig.
Der Antrag wurde am 12.05.2021 in der 25. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses beraten und mit 1 Ja-Stimme und 13 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.
Gruner Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 49. Sitzung am 16.06.2021 beschlossen:
Der Antrag ist abgelehnt.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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